Kammergericht: Keine MFM-Sätze für Lizenzschaden, Urhebernennung keine Bedingung für Lizenz bei pixelio.de

Kommt einer zum Anwalt und sagt: “Herr Rat, ich habe diesen Brief bekommen. Darin steht, dass ich fast tausend Euro bezahlen soll, weil ich ein Bild von “pixelio.de” verwendet habe, einer Plattform, auf der Fotografen ihre Fotos zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung stellen! Können Sie damit was anfangen? Kann das denn wahr sein?” – So oder ähnlich beginnen in Deutschland tagtäglich Mandatsverhältnisse, denen bislang nur teilweise ein glückliches Ende beschieden war. Denn der Mandant stand oft vor der Wahl, (zumindest Teilbeträge) zu zahlen, oder aber sich verklagen zu lassen – mit der Aussicht, den Prozess zu verlieren. Nach einem vom Kollegen Niklas Plutte mitgeteilten (Hinweis-) Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az. 24 U 111/15) könnte sich dies nun ändern.

Worum geht es?

Es geht um Lizenzgebühren und es geht um Urhebernachweise nach § 13 UrhG. Wer diesen Blog regelmäßig liest, weiß: Das Thema ist in Hinblick auf pixelio.de nicht zum ersten mal Thema, man denke nur an die legendäre einstweilige Verfügung aus Köln, nach der es erforderlich sein sollte, Urhebernachweise direkt in der Bilddatei anzubringen (Die Entscheidung wurde, wie prognostiziert, nicht rechtskräftig).

Auch ansonsten bietet die Plattform aber immer einmal wieder Grund für gerichtliche Entscheidungen, vor allem deshalb, weil sie Fotografen und ihren Anwälten als Vehikel für ein (grundsätzlich vom geltenden Recht gedecktes) Geschäftsmodell dient.

Dieses besteht kurz gesagt darin, Fotos unter einer kostenlosen Lizenz zu veröffentlichen und darauf zu spekulieren, dass Nutzer(innen) – entweder, weil sie das “Kleingedruckte” nicht lesen oder weil sie es nicht ernst nehmen – die Lizenzbestimmungen nicht einhalten und es unterlassen, den Urheber des Fotos zu nennen, wie es Ihnen die Lizenzbestimmungen in Ziff. IV, also ganz am Ende, gebieten:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Diese Pflicht ist insofern wenig überraschend, als dass sie der gesetzlichen Regelung von § 13 UrhG mehr oder minder entspricht.

Ein Geschäftsmodell wird hieraus aber erst dann, wenn man diese Verpflichtung zur Urhebernennung in eine Zahlungsverpflichtung des Abgemahnten an den Rechteinhaber ummünzen kann. Zwar ist auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an sich geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen oder zu erweitern. Allerdings stellt sich hinsichtlich der Höhe ja das logische Problem, dass eine kostenlose Lizenz gewährt wurde. Auch wenn man also meint, dass sogar die doppelte Lizenzgebühr schulde, wer das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen missachte, bleibt das Doppelte von “Null” immer noch “Null”.

Aber so schnell wollen wir nicht aufgeben. Wozu sind wir Juristen! Was wäre denn, wenn wir zum Beispiel argumentierten, dass eine Lizenz nur unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) gewährt würde, dass die Urhebernennung richtig erfolgte? Dann wäre nämlich ohne die Nennung überhaupt keine (kostenlose) Lizenz erteilt worden. Und ohne die “kostenlose Lizenz” entfällt nicht nur die “Lizenz” sondern auch das “kostenlos”. Der Urheber kann dann wie von jedem anderen Rechtsverletzer nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatz fordern; der bemisst sich dann ggf. nach den berühmt-berüchtigten  Honorarsätzen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Und genau: bei fehlender Urhebernennung gibt es dann ggf. sogar den doppelten Satz.

Die Entscheidung

Was nach juristischem Taschenspielertrick klingt, ist derzeitiger Stand der Rechtsprechung. Und genau an diesem Stand sägt der Hinweisbeschluss des Kammergerichts, in dem es unter anderem heißt:

“Von einer Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger an die Beklagte über pixelio.de ist infolge der vormaligen dortigen Einstellung des Fotos durch den Kläger (..) auszugehen. Der (..) Lizenzvertrag (…) ist auch in Verbindung mit den Nutzungsbedingungen bei pixelio nicht dahin auszulegen, dass die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen registrierten Nutzer nicht (sic!) durch die Urhebernennung und Quellenangabe pixelio im Rechtssinne bedingt worden ist”.

Wer genau aufgepasst hat, hat’s gemerkt: Der Senat hat sich in der eigenen Dreifach-Verneinung verheddert und aus Versehen das Gegenteil von dem geschrieben, was er gemeint hat. “Weniger ist mehr!” möchte man dem Vorsitzenden zurufen. Im Folgesatz wird das aber wieder gerade gebogen:

“Eine echte Bedingung der Nutzungsrechtseinräumung ist aus dem Zusammenspiel von Ziffern II und IV nicht herauszulesen.”

(Hervorhebung von mir).

Allerdings heißt das nicht, dass es eine Pflicht zur Urhebernennung nicht gibt (= Es gibt doch eine!). Auch nicht heißt es, dass es gar keinen Schadensersatz gäbe (= Es gibt welchen!).

Denn immerhin 100 € würde das Gericht im vorliegenden Fall dann doch zusprechen (wegen der Verletzung der nach Ziff. 4 bestehenden vertraglichen Pflicht). Eine vom Kläger eingereichte, geschwärzte Rechnung über 800 € Lizenzentgelt wollte das Gericht hier nicht zu Grunde legen (und zweifelte möglicherweise auch etwas an der, na, sagen wir mal: “Authentizität”).

Die Folgen

Der Beschluss zeigt wieder einmal, wie falsch es ist, von “lizenzfreien” Fotos zu sprechen. Es handelt sich bei Fotos, die unter kostenloser Lizenz stehen, lediglich um “kostenfreie” Fotos, die bei Verletzung der Lizenzbestimmungen auch kostenpflichtig werden können. Man kann das nicht oft genug sagen. Und so ist es ja auch hier gekommen. Trotzdem könnte dies, vielleicht, der Anfang vom Ende des entsprechenden Abmahn-Modells sein.

Andererseits: Das Kammergericht ist ein Oberlandesgericht, so dass sein Wort Gewicht hat. Allerdings handelt es sich  nur um einen “Hinweis”-Beschluss, der dem Berufungskläger die Gelegenheit gibt, die Berufung zurückzunehmen (und dadurch sich selbst Kosten und dem Gericht Arbeit zu ersparen).

Wenn das geschieht (und davon ist durchaus auszugehen, denn kein Kläger möchte eine ungünstige Entscheidung provozieren, die ihm bei der nächsten Abmahnung unter die Nase gehalten wird) dann wird es – leider – in dieser Sache keine entsprechende Entscheidung geben.

Aber immerhin, ein Anfang ist gemacht.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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