Überraschung: “Nazi-Schlampe” ist in der Regel eine strafbare Beleidigung

Die  Co-Frontfrau einer irrelevanten Kleinpartei wird von NDR Sendung-“Extra Drei” (Im Video: 27’15”) als “Nazi-Schlampe” tituliert und geht – vielleicht nicht ganz überraschend – dagegen vor. Der NDR weigert sich, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Betroffene wendet sich folgerichtig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg, welches den Antrag (soweit ich dies sehe: ohne mündlich zu verhandeln) ablehnt (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17).

Die so genannte “Netzgemeinde” ist nun außer sich vor Freude darüber, dass man bzw. auch “Der NDR” die Politikerin jetzt ungestraft entsprechend betiteln dürfte. Wer über das vermeintliche Erlaubtsein der Bezeichnung zu lang, zu ausgiebig oder zu öffentlich jubelt, läuft allerdings Gefahr, der nächste zu sein, der eine Abmahnung erhält. Denn natürlich muss es auch eine unwichtige Politikerin einer unbedeutenden rechtsradikalen Splitterpartei nicht hinnehmen, sich außerhalb des konkreten Kontextes als “Schlampe” bezeichnen zu lassen. Die Pointe des NDR-Stücks liegt ja gerade darin, dass sich die Politikerin für weniger “Political Correctness” einsetzt und soll auf drastische Weise vorführen, wozu die Abschaffung dieser Political Correctness in der Auseinandersetzung führt. Die Bezeichnung “Nazi-Schlampe” fällt entsprechend auch nur ein einziges Mal und dann in unmittelbaren Zusammenhang mit der “Correctness”-Äußerung. Darin liegt der “Sachbezug” der Äußerung, der das Gericht offenbar dazu gebracht hat, die “Schmähkritik” als Grenze zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) noch nicht als einschlägig anzusehen.

Außerhalb dieses Kontextes ist das Betiteln anderer Mitbürger mit diesem Begriff selbstverständlich erstens als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterlassen und außerdem als (Formal-)beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Dasselbe gilt meines Erachtens möglicherweise auch schon für die (falsche) Darstellung, die konkrete Dame dürfe außerhalb des genannten Kontextes mit gerichtlichem Segen so genannt werden.

Der EuGH hat zum Streaming entschieden. Kommt nun die Abmahn-Welle?

Seit mehr als einem Jahrzehnt gehören Abmahnungen wegen illegalen Filesharings zur Lebensrealität des Internets. Wer P2P-Software einsetzt und damit das Repertoire von Film- oder Musikrechteverwertern verteilt, muss inzwischen schlicht und einfach damit rechnen, dass früher oder später Anwaltspost im Briefkasten liegt. Seit Jahren bereits wird immer mal wieder die Frage diskutiert, ob auch wegen illegalen Streamings entsprechende “Abmahnwellen” drohen.

Auf Diskussionsveranstaltungen zum Thema ist festzustellen, dass bei vielen Usern die “Streaming-Abmahnungs-Welle” als allgegenwärtige Bedrohung wahrgenommen wird, die schon morgen wahr werden könnte  – obwohl noch niemand jemals eine einzige derartige Abmahnung in freier Wildbahn gesehen hat. Ein Urteil des EuGH lässt diese Diskussion erneut aufflammen (EuGH, Urt.  v. 26.4.2017 – Az. C-527/15Stichting Brein).

Kommt nun die Streaming-Abmahn-Welle? Spoiler: “Nein”.

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Jurafunk Nr. 143 (Doppelpack): 1-Million-Euro-Frage (Kohl) / Panoramafreiheit (AIDA) / Datenweitergabe (Facebook, WhatsApp)

Die 143. Folge des Jurafunks ist wieder einmal etwas Besonderes, es handelt sich nämlich um eine Art Doppelfolge: Aufgrund der Tatsache, dass Mitproduzent Krasemann ein neues Spielzeug angeschafft hat, gibt es Jurafunk Nr. 143 sowohl als Audio- als auch als Videoversion. Vorteil der Videoversion: Besseres Bild. Vorteil der Audioversion: Besserer Ton.

Da die Bild-Version spontan entstand, erhält der Zuseher einen schonungslosen Einblick in mein unaufgeräumtes Büro und auch in meine Garderobe an einem Nachmittag ohne weitere Termine. Die Folge lohnt sich natürlich aber auch wegen der besprochenen Themen: “1 Million Schadensersatz für Helmut Kohl”, “Niederlage für Facebook gegen den HmbBfDI”, “(Panorama-)Freiheit für den AIDA-Kussmund”  und “unlauteres Sterben”.

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