Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


 

Was bedeutet “Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht?

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen können inzwischen (nämlich seit der Änderung von § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) relativ frei die Rechtsgebiete benennen, für die sie sich zuständig fühlen. Dies hat zur Folge, dass Rechtsuchende sich auf die, wie es so schön heißt, “gewissenhafte Selbsteinschätzung” des Rechtsanwalts hinsichtlich seiner eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten verlassen müssen.

Und das wiederum heißt: Wenn sich jemand den Tätigkeitsschwerpunkt “Urheberrecht” auf das Schild schreibt, dann müssen Sie das wohl oder übel glauben, oder jedenfalls: sich auf ihre eigene Menschenkenntnis verlassen, um entscheiden zu können, ob Sie ihn oder sie beauftragen möchten.

Ein Fachanwaltstitel ist ein objektiver Maßstab für erworbene Qualifikationen und vorhandene Erfahrung.

Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht: Ein objektivierter Maßstab

Fachanwaltstitel sind allerdings ein brauchbarer, objektiver Maßstab zumindest zur Ermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen desjenigen, der ihn trägt. Denn ein Fachanwaltstitel wird offiziell von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen und ist jeweils an theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen geknüpft, die in § 5 der Fachanwaltsordnung niedergelegt sind. Im Fall meines Fachanwaltstitels, dem “Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht”, bestehen die theoretischen Voraussetzungen in einer umfangreiche Fortbildung von 120 Stunden zu folgenden Themen:

  • Leistungsschutzrechte, Schranken des Urheberrechts, Recht der Wahrnehmungsgesellschaften; Durchsetzung: Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungsansprüche, Schadensersatz,
  • Urheberstrafrecht,
  • Film- und Fernsehvertragsrecht,
  • Urhebervertragsrecht, Besonderheiten bei Design, bildender Kunst, Architekten, EDV, Merchandising,
  • Musikvertragsrecht , (Musik-)Verlagsrecht,
  • Internationale Urheberrechtsabkommen, Internationales Urheberprivatrecht,
  • Titelschutz und medienbezogener Markenschutz,
  • Rundfunkrecht,
  • Wettbewerbs- und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,
  • Grundzüge des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  • Berichterstattung und allgemeines Persönlichkeitsrecht,
  • Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts.

Zu diesen Themen sind drei jeweils 5-stündige schriftliche Klausuren zu bearbeiten und natürlich zu bestehen.

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht muss Erfahrungen und laufende Fortbildungen nachweisen

Der praktische Teil der Fachanwalts-Voraussetzungen besteht im Nachweis einschlägiger Erfahrungen, der mit einer Fallliste erbracht wird. In meinem Fall, also vor Verleihung des “Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht”, musste die “eigenständige und weisungsfreie” Bearbeitung von mindestens 80 Fällen aus den verschiedenen Unterbereichen, also etwa: Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Rundfunkrecht usw. nachgewiesen werden.

Desweiteren sind Fachanwälte zur Aufrechterhaltung des Rechts, ihren Titel zu führen, verpflichtet, sich jährlich in bestimmtem Umfang auf ihrem Fachanwaltsgebiet fortzubilden.

 Der Fachanwaltstitel signalisiert auch gegenüber KollegInnen Fach-Kompetenz.

Es ist ein offenes Geheimnis: gerade der Bereich des geistigen Eigentums ist eine komplexe Spezialmaterie. Nicht jeder Rechtsanwalt versteht viel davon, das gilt insbesondere für das Urheberrecht. Auf dem Gebiet regelmäßig tätige Anwälte wissen das, und sie wissen daher oft nicht ganz genau, was sie dem Gegenüber fachlich zutrauen können. Gerade zum Beispiel in telefonischen Verhandlungen kann es deshalb im Sinne des Mandanten von großem Nutzen sein, wenn der Kollege auf der Gegenseite bereits weiß, dass er es mit einem sachkundigen Kollegen zu tun hat.

Meine Erfahrung ist: Dies verkürzt den Weg zu einem Vergleich oft um die Zeit, die man ansonsten mit dem Infragestellen der gegenseitigen Kompetenz verbracht hätte.