Fake News Verbieten – Jetzt! (Believe me, it’s gonna be great!)

Kurz vor dem Beginn des Wahljahres herrscht landin, landab, landauf, landunter German Angst: Der Russe ist zurück, oder jedenfalls seine Propaganda. Mit gezielt durch Hacker erbeuteten Falschinformationen hat er mindestens die US-Präsidentschaftswahl unzulässig beeinflusst, wenn nicht sogar Wahlmaschinen manipuliert (Auch wenn das nach manchen Quellen im Moment eher nicht so aus aussieht). Und dann noch Russia Today! Wohlfühlvorschlag von Teilen einer im Bundestag vertretenen Partei dazu: Falschmeldungen verbieten!

Das ist die unbestreitbar großartigste Idee seit der Mietpreisbremse.

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[Dirks’ Netzwelt] Haftung für Links

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Dirks’ Netzwelt befasst sich am 10.12. mit dem unseligen Urteil zur Haftung für das Setzen von Links auf fremde Inhalte.

Der Einschlag war vorhersehbar. Bereits im Jurafunk Nr. 137 habe ich mit Henry Krasemann das Urteil in der Sache “GS Media” besprochen, in dem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 – Az. C-160/15) fragwürdige Kriterien zu einer Ausweitung der Haftung für verklinkte Inhalte aufstellte. In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) wurden diese Kriterien nun übernommen.

Auch wenn man nicht übersehen darf, dass es sich hier nur um eine Entscheidung einer Eingangsinstanz in einem auf Vorläufigkeit ausgelegten Verfahren handelt und die Linie so keinen Bestand haben muss, und auch,wenn der Hype um die Entscheidung maßgeblich auf die für meinen Geschmack etwas zu reißerische Behauptung einer leipziger Anwaltskanzlei in den sozialen Medien zurückgeht, ein deutsches Gericht habe nun “erstmals” so entschieden, habe ich sie am 10.12. in den Zeitungen des sh.z-Verlages aufgegriffen. Die Länge des Textes – genau 1.720 Zeichen – ist wie immer im Print dem Diktat der Werbebelegung unterworfen: Hier geht’s zu Dirks’ Netzwelt.

Noch ein Hinweis zum Verfahrensgang: Das Verfahren wurde offenbar durch Abschlusserklärung beendet, was dazu führt, dass im konkreten Fall kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Allerdings bedeutet das noch nicht, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben muss.

Update, 12.12.16:

Einen wie ich finde nicht nur rechtlich zutreffenden sondern auch den Hintergrund der Sache schön beleuchtenden Artikel hat der Kollege Arno Lampmann im LHR-Blog veröffentlicht, den ich gern abschließend wie folgt zitieren möchte:

Beantragt wurde die einstweilige Verfügung vom Urheber offenbar im Rahmen eines explizit so bezeichneten “Musterverfahrens” von der Kanzlei Spirit Legal. Was damit genau gemeint ist, bleibt unklar. Da der Antragsgegner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben und damit die zweifelhafte Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt hat, ist damit vielleicht gemeint, dass die Rechtsstreit nur zum Zwecke der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung inszeniert wurde.

Urheberrechtsverletzung auf Schulhomepage: Wer haftet?

Die Begriffe “Urheberrechtsverletzung” und “Internet” gehören zusammen wie, sagen wir: “Rosen” und “Dornen”: Eigentlich alles ganz schön, aber manchmal auch schmerzhaft. Und natürlich gibt es keinen Grund, warum es im Schulkontext nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommen sollte, erst recht nicht, wenn es um die Gestaltung der “Schulhomepage” geht. Denn auch die Internetauftritte von allgemein bildenden Schulen müssen ihren Content ja irgendwoher nehmen. Das zunehmende Bewusstsein für Datenschutzfragen und Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten von Eltern und Schülern macht die Sache nicht leichter, denn es führt dazu, dass auch Schülerfotos auf der Homepage problemträchtig werden. Und so bedient man sich auch hier gern einmal woanders.

Stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn sich der Urheber meldet?

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[Von Rechts Wegen] Feuriger Akku

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“Von Rechts Wegen” heißt meine Kolumne in der “Mac Life”. Ältere Beiträge sind nach einiger Zeit kostenlos online verfügbar.

Bei der Mac Life sind sie der Zeit wie immer voraus: Die Ausgabe 1/2017 ist gerade erschienen. Meine Kolumne befasst sich diesmal mit einem “Verbraucherthema”, nämlich der Frage, in welchem Verhältnis die Begriffe “Brennender Akku” und “Garantie und Gewährleistung” stehen. Wer nicht warten möchte, bis sie kostenlos online verfügbar ist, kann sich hier nach kostenpflichtigen Bezugsmöglichkeiten erkundigen.