Art. 17 DSM-Richtlinie: EuGH setzt enge Grenzen für Uploadfilter

Der EuGH hatte, wie bereits in dieser Vorbesprechung diskutiert, zu entscheiden, ob Art. 17 DSM-RL mit dem Unionsrecht vereinbar ist. “Artikel 17”,“DSM-Richtline”: Was war das noch?

Die DSM-Richtlinie war die heftig umstrittene Urheberrechtsreform von 2019, die das “veraltete” Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen und den Urhebern für ihre Inhalte im Netz eine angemessene Vergütung zusichern sollte. Besonders um den Art. 17 DSM-RL wurde heftig diskutiert, da Plattformbetreiber wie YouTube oder Facebook schon beim Hochladen (Upload) prüfen müssen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Bei der enormen Anzahl von Uploads, die z.B. YouTube oder Facebook tagtäglich zu verzeichnen haben, ist das Erfüllen dieser Pflicht ohne den Einsatz von Filtern nahezu unmöglich. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass mehr als nötig herausgefiltert wird. Da viele Kritiker die Meinungs- und Informationsfreiheit durch ein drohendes “Overblocking” in Gefahr gesehen haben, demonstrierten alleine in Berlin Zehntausende gegen diesen Artikel 17. Aber wie sieht der EuGH diese Problematik?

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