Nach über drei Jahren Kolumnendienst ist es heute Zeit für ein Geständnis. Ich hoffe, Sie sitzen gut und können sich irgendwo festhalten: Ihr Rechtskolumnist ist nicht nur „WhatsApp“-Verweigerer, was schon schlimm genug wäre. Er ist daneben auch noch „Blackberry“-Nutzer. Sie kennen und nutzen WhatsApp, wissen aber nicht, was ein Blackberry ist? Ich sag’s ja.
Nach vierwöchiger Pause folgt nun endlich wieder eine sommerliche Ausgabe des Podcastduos Krasemann / Dirks. In der 145. Folge des Jurafunks geht es wieder einmal um den lieben Datenschutz, ebenfalls wieder einmal am Beispiel der neuerdings liebevoll “Höchstspeicherfrist” genannten “Vorratsdatenspeicherung”. Des Weiteren lernen wir, dass “Dashcams” im Auto nützlich sein können und das Fotografen auch dann verantwortlich für ihre Fotos sein können, wenn sie nicht unmittelbar selbst deren Veröffentlichung vornehmen. Viel Vergnügen!
Jurafunk Nr. 145 – Inhalt
00’00”: Intro: Es ist Sommer.
01’05”: VDS – Return Of the Living Dead (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.17, Az. 13 B 238/17).
14’18”: Rausreden gilt nicht: Journalist ist für Bildveröffentlichung ohne Einwilligung strafrechtlich verantwortlich (OLG Köln, Urt. v. 6.7.17, Az. III-1 RVs 93/17).
20’54”: Aufnahmen aus Dashcams können im Zivilprozess verwendet werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.7.17, Az. 10 U 41/17).
26’05”: “Scherz”-Erklärung beim Autokauf nicht verbindlich (O Frankfurt, Urt. v., 2.5.17, Az. 8 U 170/16LG)
30:55: Outro: Jurafunk Sommer-Spezial-Termine (Siehe unten).
Hinweise zu Folge 125:
In Minute 25 wird erläutert, dass es sich bei dem Antrag nach §123 VwGO gegen die Bundesnetzagentur um ein Unterlassen der Bundesnetzagentur geht. Das ist technisch nicht ganz korrekt, es handelt sich nämlich nicht um einen “Unterlassungs”- sondern um einen “Feststellungs”-Antrag. Hier ging die Verständlichkeit ein wenig auf Kosten der Genauigkeit.
Wichtige Jurafunk-Termine im Sommer 2017:
In den nächsten Monaten drohen wieder eine Reihe von Jurafunk-Spezialausgaben, vor denen wir hiermit warnen möchten: