Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei FROMMER LEGAL aus München vor, die im Auftrag des Fotografen Tobias P. ausgesprochen wurde und die eine angebliche Urheberrechtsverletzung zum Gegenstand hat. Den Adressaten wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne gültige Lizenz auf Social Media genutzt zu haben.
Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei FROMMER LEGAL aus München vor, ausgesprochen im Namen der OTTO Archive, LLC, die sich auf die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotografien des Fotografen Chuck C. bezieht.
Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei SLD intellectual property RA GmbH aus Landshut vor, die wegen der Verletzung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten an einer Illustration einer Künstlerin ausgesprochen wurde.
Mir liegt wieder eine Reihe Abmahnungen der Kanzlei “IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft” wegen der Nutzung von Musik in Instagram-Reels vor. Dabei geht es um Musik, die Instagram / Meta selbst zur Verfügung stellt, von der die Abgemahnten also annahmen, dass sie ordnungsgemäß lizenziert sei und man sie benutzen dürfe. Das stimmt aber nicht immer. Denn wie Meta in den Nutzungsbedingungen über den Zugriff auf die Musibibliothek auf Instagram für lizenzierte Musik ausdrücklich klarstellt, ist der Zugriff auf die der Musikbibliothek nur für für die “persönliche und nicht kommerzielle Nutzung” erlaubt. Für die kommerzielle Nutzung steht (nur) die “Meta Sound Collection” zur Verfügung.
Am 17.10.2024 hat der EuGH im Verfahren “Action Replay” (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, Rechtssache C‑159/23) entschieden, dass eine Cheat-Software, die gleichzeitig mit einem anderen Programm läuft und dessen Variablen (und auch das Nutzerinterface) ändert, nicht in die Urheberrechte an dem “anderen” Programm eingreift. Auch wenn die Spielkonsole, um deren Spiele es in dem Urteil ging, nämlich die “PlayStation Portable” schon seit 10 Jahren nicht mehr existiert, ist die Entscheidung dennoch hochaktuell. Denn sie wird den Ausgang eines weiteren Verfahrens, das der BGH am 7.11.2024 entscheidet (anhängig beim BGH, AZ I ZR 131/23; Vorinstanz: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. August 2023 – 5 U 20/22 – Adblocker) wohl bestimmen. (Hierzu Update vom 7.11.2024 am Ende dieses Beitrags beachten)
Drohnenfotografen hassen diesen Trick: Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG nicht für Aufnahmen von Werken gilt, die aus der Luft mit einer Drohne hergestellt werden. “Aus der Luft” ist nicht eben nicht gleich “von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen” aus (BGH, Urt. v. 23.10.2024, I ZR 67/23).
Das mit Spannung erwartete Urteil in dem vom Stockfotografen Robert K. gegen den LAION e.V. vor dem Landgericht Hamburg angestrengten Verfahren (LG Hamburg, Az. 310 O 227/23) ist am 27.9.2024 ergangen.