Drohnenaufnahmen: Dos and Don’ts

Immer mehr Fotografinnen und Fotografen steigen in die Drohnen-Fotografie ein. Da für Drohnen unter 250 Gramm kein Führerschein vorgeschrieben ist, ist es nicht verwunderlich, dass die Zahl an Hobby-Drohnenpiloten nicht zuletzt wegen des relativ geringen Preises zunimmt. Da sich die rechtlichen Fragen mehren, soll dieser Beitrag aufzeigen, was neben luftrechtlichen Aspekten, datenschutzrechtlich, persönlichkeitsrechtlich, eigentumsrechtlich und urheberrechtlich zu beachten ist.

Was muss ich bei Drohnenaufnahmen datenschutzrechtlich beachten?

Wenn du Drohnenaufnahmen machen möchtest, dann ist es nicht selten der Fall, dass Personen darauf zu sehen sind. Datenschutzrechtlich problematisch wird es dann, wenn die Person auf dem Bild identifizierbar ist. Doch Achtung: Für eine Identifizierbarkeit muss sie nicht klar erkennbar sein. Es reicht beispielsweise aus, wenn irgendeine Person auf dieser Welt diese Person durch Hinzuziehen weiterer Parameter (z.B. der Körpergröße, Körperhaltung, Kleidung oder des Orts der Aufnahme) identifizieren kann. Demnach solltest du immer vorsichtig sein, wenn Personen auf deinen Aufnahmen zu sehen sind. Wenn du dir nicht sicher bist, ob diese Person identifizierbar ist, solltest du dir vor der Aufnahme entweder dessen/deren Einwilligung einholen oder die Person verpixeln/unkenntlich machen.

Was muss ich bei Drohnenaufnahmen persönlichkeitsrechtlich beachten?

Vor jedem Flug solltest du dir bewusst machen, dass du mit einer Drohne schnell in Privatbereiche fremder Personen eindringen kannst. Wenn du zum Beispiel dein Haus mit einer Drohne fotografieren möchtest, dann könnte es sein, dass du nebenbei auch Gärten und Terrassen der Nachbarn aufnimmst, die ohne die Drohne nicht einsehbar wären. Diese Bereiche sind der Öffentlichkeit entzogen und daher der Privatsphäre oder unter Umständen sogar der Intimsphäre zuzuordnen, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt werden. So hat auch das AG Potsdam (Urt. v. 16.04.2016, Az. 37 C, 453/13) entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist, wenn eine Drohne ohne Zustimmung über ein fremdes Grundstück fliegt und dabei Fotos aufnimmt. Es ist also immer Vorsicht geboten, wenn du Bereiche fotografierst, die der Privatsphäre oder sogar der Intimsphäre zuzuordnen ist.

Unter Umständen kannst du dich sogar nach § 201 a StGB strafbar machen, wenn du beispielsweise ohne Erlaubnis in fremde Wohnungen filmst oder die Nachbarn beim Sonnenbaden oder die Nachbarskinder beim Spielen im Garten fotografierst. Daher solltest du zwingend darauf achten, dass du diese Bereiche nicht ohne Zustimmung fotografierst.

Was muss ich bei Drohnenaufnahmen urheberrechtlich beachten?

Grundsätzlich solltest du dich vor jedem Flug mit einer Drohne über die Objekte informieren, die du fotografieren möchtest. Es ist nämlich durchaus möglich, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Problematisch wird es, wenn du die Aufnahmen des geschützten Werkes veröffentlichen oder gar kommerziell verwerten möchtest. Denn dann könnte eine Lizenz des Urhebers, also eine Genehmigung für die Nutzung der Aufnahme, erforderlich sein.

Wann brauche ich keine Lizenz?

Es ist keine Lizenz erforderlich, wenn die Aufnahme nur zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) angefertigt wird oder das abgelichtete Werk gemeinfrei geworden ist. Ein Werk wird 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers gemeinfrei (§ 64 UrhG).

Es ist ebenso keine Lizenz erforderlich, wenn das abgelichtete urheberrechtlich geschützte Werk ein unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) ist. Der BGH (Urt. v. 17.11.2014, Az. I ZR 177/13, Rn. 31.) nimmt ein unwesentliches Beiwerk an, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass es dem durchschnittlichen Betrachter auffallen würde oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Dementsprechend muss jeder Fotograf eigenständig abwägen, ob das auf der Aufnahme zu sehende geschützte Werk die vom BGH aufgestellten Kriterien erfüllt.

Keine Lizenz ist ebenfalls dann erforderlich, wenn das abgelichtete Werk von der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt ist. Demnach dürfen “Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden”, ohne Genehmigung fotografiert und veröffentlicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass man das betreffende Gebäude von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus sehen kann.

Gilt die Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen?

Bislang gibt es zu dieser Frage keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Doch das OLG Hamm (Urt. v. 27.04.2023, Az. 4 U 247/21) hat, anders als noch das LG Frankfurt (Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20) (siehe Beitrag in diesem Blog), neulich entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.

Zwar befanden sich die in diesem Fall betroffenen Kunstwerke an öffentlich zugänglichen Wegen und diese Werke waren auch von dort aus wahrnehmbar, jedoch nicht aus der Perspektive aus der Luft. Nach der Ansicht des Gerichts schließe die Panoramafreiheit eben nur solche Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Die Perspektive aus der Luft sei hingegen nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. In der Urteilsbegründung fügt das Gericht noch ein Urteil des BGH (Urt. v. 05.06.2003 – I ZR 192/00) an, in welchem er bereits entschieden hat, dass Aufnahmen aus einer anderen (erhöhten) Perspektive nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.

Da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit gibt, hat das OLG Hamm eine Revision zugelassen, welche von den Klägern in Anspruch genommen wurde, sodass der BGH letztlich darüber zu entscheiden hat.

Was muss ich nun urheberrechtlich beachten?

Wenn du Drohnenaufnahmen machen möchtest und diese veröffentlichen oder gar kommerziell verwerten möchtest, musst du dich zwingend vorher über die Rechtelage der Objekte informieren, die du fotografieren möchtest. Bestehen Urheberrechte und sind diese noch nicht abgelaufen (nach 70 Jahren nach Tod des Urhebers), hole dir entweder die erforderliche Lizenz vom Urheber oder achte darauf, dass das geschützte Werk nur unwesentliches Beiwerk ist. Möchtest du die Aufnahmen nur für dich privat nutzen, dann musst du urheberrechtlich nichts beachten.

Sollte der BGH dem OLG Hamm unerwarteterweise nicht folgen und die Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt sehen, dann könnten sich deine urheberrechtlichen Rechte noch erweitern. Dies wäre der Fall, wenn der BGH dem LG Frankfurt (Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20) folgen würde. Wenn du an der Argumentation des LG Frankfurt interessiert bist, lies gerne diesen informativen Beitrag.

Was muss ich bei Drohnenaufnahmen eigentumsrechtlich beachten?

Grundsätzlich darfst du fremde Gegenstände (z.B. die Hauswand) von öffentlichen Plätzen aus fotografieren. Etwas anderes gilt, wenn du ein fremdes Grundstück betrittst und von dort aus fremdes Eigentum fotografierst. Schließlich hat der Eigentümer das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück zu welchen Bedingungen betreten darf (Hausrecht). Danach darf der Eigentümer grundsätzlich selber darüber entscheiden, ob auf seinem Grundstück Fotos aufgenommen werden dürfen oder nicht. Dieses Recht erstreckt sich auch auf den Luftraum (§ 905 BGB), sodass du eine Eigentumsbeeinträchtigung begehst, sofern du ohne Einwilligung des Eigentümers Luftbildaufnahmen über einem fremden Grundstück anfertigst.

Fazit

Bevor du Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne rechtlich unbedenklich anfertigen darfst, musst du so einiges beachten. Achte stets darauf, dass du keine Personen ohne Einwilligung fotografierst und deine Aufnahmen nicht in die Privatsphäre/Intimsphäre Dritter eingreifen. Beherzige zudem, dass du (zumindest bis zum Urteil des BGH) keine urheberrechtlich geschützten Werke aus der Luft fotografierst. Außerdem solltest du es vermeiden, Drohnenaufnahmen über fremden Grundstücken anzufertigen.

Setze dich schließlich auch mit den luftrechtlichen Aspekten (z.B. aus der LuftVO, LuftVG) auseinander. Einen guten Überblick erhältst du z.B. hier.

Über Malte Gendries (LL.B.)

Malte Gendries ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „Drohnenaufnahmen: Dos and Don’ts

  1. Darf ich Drohnenaufnahmen privat veröffentlichen die vor den aktuellen EU Drohnenverordnungen entstanden sind (2015 – 2019) ohne dafür abgemahnt / bestraft zu werden ? Es galten damals andere Höhenbegrenzungen, Abstände etc. bzw. vieles war nicht reguliert. Wie sieht die Rechtslage dazu heute aus / gibt es dazu Urteile ?

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