
Drohnenfotografie begegnet uns inzwischen überall: Foto- und Filmaufnahmen, die bis vor einigen Jahren im privaten oder semi-professionellen Bereich undenkbar waren, weil für sie Hubschrauber oder ähnliche Gerätschaften benötigt wurden, sind der neue Standard. Professionelle Fotografen kommen längst nicht mehr ohne aus. Immobilienmakler und so mancher Handwerksbetrieb übrigens auch nicht. Höchste Zeit zu fragen: Was darf meine Drohne? Und was darf ich?

Inhalt:
- Gesetzliche Regelungen
- Verantwortlichkeit und Gefährdungshaftung
- Erlaubnis / Führerschein
- Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht
- Versicherungspflicht
- Allgemeine Verhaltensregeln für Fernpiloten von UAS
- Datenschutz, Bildnisrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Urheberrecht: (keine) Panoramafreiheit für Drohnen
- Fazit

1. Gesetzliche Regelungen
Es gibt spezielle gesetzliche Regelungen für Drohnen, im Amtssprech “Unmaned Arial Systems” – “UAS”. Zum Beispiel die EU-Drohnenverordnungen (EU) 2019/947 und (EU) 2019/945. Es gibt gesetzliche Regelungen über den Luftverkehr, aus denen sich Pflichten für Drohnenpilot*innen ableiten, z.B. §§ 33 ff. LuftVG. Es gibt darüber hinaus Regelungen zum Schutz spezieller Rechtsgüter Dritter, etwa dem Eigentum (§ 903 BGB), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem Datenschutzrecht (DSGVO) oder dem Urheberrecht (UrhG), die natürlich Drohnenpilot*innen ebenso zu beachten haben, wie alle anderen auch.
2. Verantwortlichkeit und Gefährdungshaftung
Eines vorab: Die Drohnenpilotin und der Drohnenpilot (bzw. “Fernpilot” oder “Fernpilotin”) sind verantwortlich für das, was sie tun. Es gelten deliktsrechtlich in etwa dieselben Regeln wie für Autofahrer. Damit haften Drohnenpilot*innen strenger als “jedermann”, auch strenger als zum Beispiel Fahrradfahrer, denn sie unterliegen einer so genannten “Gefährdungshaftung” (§ 33 Abs. 1 LuftVG). Dies bedeutet, dass sie für Schäden auch dann haften, wenn sie sich nicht schuldhaft verursacht haben. Es also auf ein Verschulden nicht an, die reine Verursachung genügt. Das wiederum hat weitreichende Konsequenzen, vor allem auch für die Frage der Hafpflichtversicherung (Siehe unten, 5.). Außerdem ist natürlich eine Haftung Dritter denkbar, die die Drohne ohne Wissen des Halters lenken (§ 33 Abs. 2 LuftVG) oder aber weder lenken noch ihr Eigentümer sind, zum Beispiel bei Bestehen und Verletzung einer Aufsichtspflicht, z.B. für Kinder (§ 832 BGB).
3. Keine Führerscheinpflicht unter 250g zulässiger Startmasse (MTOM)
Die Drohnen-VO regelt eine Kategorisierung und Klassifizierung von Drohnen unter andem nach ihrer jeweiligen „höchstzulässigen Startmasse“ (maximum take-off mass, MTOM). Es existieren die Klassen C0 bis bis C4. Drohnen mit einer MTOM unter 250g fallen in die Kategorie “C0”. Hier besteht keine Erlaubnispflicht, diese Drohnen dürfen also ohne Führerschein geflogen werden. Die Klasse muss vom Hersteller auf der Drohne angebracht werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Führerscheinpflichten?
Der oder die Pilot*in muss gemäß § 58 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.
4. Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht: Ab 250g oder unter 250g MTOM – wenn mit Kamera oder Sensorik
Für die allermeisten Drohnen besteht für den Halter eine Registrierungspflicht beim Luftfahrbundesamt (LBA). Dies betrifft auch Drohnen unter 250g, wenn diese mit Kameras oder anderer Sensorik ausgestattet sind. Ausgenommen sind damit nur solche Drohnen, die weniger als 250g MTOM aufweisen und die gleichzeitig keinerlei Sensorik (Kameras usw.) an Bord haben. Im Rahmen der Registrierung vergibt das Luftfahrt-Bundesamt eine UAS-Betreiber-ID (eID), die sichtbar an der Drohne angebracht werden muss.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Registrierungspflichten?
Der oder die Pilot*in muss gemäß § 58 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18 LuftVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.
5. (Haftpflicht-) Versicherungspflicht für alle Drohnen
Alle Drohnen müssen versichert werden (§ 43 Abs. 2 LuftVG). Und um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Natürlich betrifft die Versicherungspflicht die Haftpflicht des Halters oder Fernpiloten oder der Fernpilotin und nicht etwa die Versicherung der Drohne gegen Schäden! Es geht natürlich darum, dass – ähnlich wie im Straßenverkehr – niemand auf dem Schaden sitzenbleibt, der ihm oder ihr durch eine Drohne zugefügt wurde.
Hier kommt nun noch einmal das Thema Gefährdungshaftung von oben ins Spiel: Dadurch, dass Drohnenhalter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden haften, ist die Haftung strenger und die Haftungssummen sind schnell höher. So gesehen, ist die Versicherungspflicht nur logisch. Aber hieraus ergibt sich auch, dass man sich nicht zu sorglos auf die eigene Privathaftpflicht verlassen sollte. Denn diese deckt “grundsätzlich” nur Schäden aus der Verschuldenshaftung ab. Nun ist es deshalb zwar nicht notwendig, immer eine spezielle Drohnenversicherung abzuschließen. Aber es ist in jedem Fall nötig, genau zu prüfen, ob die bestehende Privathaftpflicht auch Schäden aus “Drohnenhaftung” umfasst. Dafür sollte dies explizizt in den Versicherungsbedingungen genannt sein.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Versicherungspflichten?
Der oder die Pilot*in muss gemäß § 58 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.
6. Allgemeine Verhaltensregeln für Fernpiloten von “UAS” (Damit sind Drohnen gemeint)
Wie und wo darf ich meine Drohne (nicht) fliegen? – Auch das ist stark von der Klassifizierung und von der Kategorisierung der jeweiligen Drohne abhängig. Für diesen Beitrag wollen wir uns hier auf die Kategorie “C0 mit und ohne Sensorik” (Kamera) beschränken.
Die wichtigsten allgemeinen Regeln lauten hier:
- Drohnen dürfen grundsätzlich nicht innerhalb von Flugverbotszonen aufsteigen. Hierzu existieren aber Ausnahmen.
- Die maximale Flughhöhe von 120 Metern darf nicht überschritten werden.
- Wohngebiete dürfen generell nicht überflogen werden, wenn Sensorik (z.B. Kamera) an Bord ist. Achtung: Es kommt hier nicht darauf an, ob tatsächlich Fotos gemacht werden! Es existieren Aber Ausnahmen, etwa wenn der oder die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des überflogenen Grundstückes zustimmen, siehe dazu auch unten, 7.
- Es muss jederzeit eine Sichtverbindung des Fernpiloten zum UAS bestehen, dies gilt natürlich auch nachts.
- Bemannte Luftfahrzeuge haben immer Vorfahrt, Drohnen müssen rechtszeitig ausweichen.
- Besonders sensible Bereiche – Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, Kontrollzonen von Flughäfen – dürfen nicht überflogen werden.
Wo grundsätzlich geflogen werden darf und wo nicht, ist Europaweit in so genannten “Geografischen UAS-Gebieten” festgelegt. Diese sind auf der digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt abrufbar.
Bei Verstoß gegen Flugverbote drohen Bußgelder. Wie auch in diesem Fall aus Mecklenburg-Vorpommern: 1.250,00 € u.A. wegen diverser Kennzeichnungs-, Annäherungs- und Überflugverstöße (AG Schwerin, Urt. v. 5.4.2024, 35 OWi 6/23).
7. Datenschutz, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Eigentum
Die speziellen “Drohnenregeln” haben wir damit zumindest überblicksartig abgehakt und kommen nun zu den nicht-drohnenspezifischen Regelungen, die von Fernpilot*innen natürlich ebenfalls zu beachten sind. Denn natürlich genießen Drohnen nicht etwa Privilegien, was zum Beispiel den Datenschutz angeht. Wer mit einer Drohne fotografiert, videografiert oder mit eingebauten Mikrofonen Aufnahmen macht, ist dem Datenschutz natürlich nicht weniger unterworfen, als diejenige, die am Boden personenbezogene Daten verarbeitet.
Personenbezogene Daten, das sind natürlich auch Bilder und Töne, die eine andere Person identifizierbar machen. Bedeutet: Wer Fotos oder Tonaufnahmen von Dritten mit seiner Drohne anfertigt, verarbeitet personenbezogene Daten, wenn diese Dritten erkennbar werden (Laut einem Beschluss des VG München vom 22.11.2023, Az. M 7 E 23.5047) liegt sogar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn auf solchen Fotos gar keine Personen erkennbar sind!).
Werden die Aufnahmen anders als im Rahmen rein privater, familiärer Nutzung (sog. Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 DSGVO) genutzt, ist hierfür das Datenschutzrecht anwendbar (DSGVO). Dann ist bereits für die Erhebung dieser Daten (die Anfertigung des Fotos) eine Rechtsgrundlage notwendig (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Diese kann in solchen Konstellationen regelmäßig nur in einer Einwilligung des oder der Betroffenen bestehen.
Auch außerhalb des Datenschutzrechts gilt aber das “allgemeine” Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG). Auch bei Fotografien zum rein privaten, familiären Gebrauch und unter Geltung der Haushaltsausnahme des Datenschutzrechts wird in den meisten Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines oder einer Abgebildeten das Interesse des Fernpiloten an der Anfertigung des Fotos überwiegen. Mit anderen Worten geht die Empfehlung ganz klar dahin, immer – also auch dann, wenn “drohenrechtlich” eine Annäherung an eine Person noch in Ordnung ist – eine Einwilligung von abgebildeten Personen oder schon in die Anfertigung einer Aufnahme einzuholen. Diese sollte idealerweise in irgendeiner Form beweisbar sein.
Erst recht gilt dies natürlich, wenn wir nicht nur über die Anfertigung, sondern über die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen sprechnen, die in die Privatsphöre von Dritten eingreifen. Immer dann, wenn wenn schon die Anfertigung einer Fotografie oder eines Video oder auch einer Tonaufnahme eine Einwilligung erfordert, gilt dies erst recht für die Veröffentlichung dieser Aufnahme.
Und mehr als das: Im Rahmen der Veröffentlichung einer Bildaufnahme gilt auch die Haushaltsausnahme der DSGVO nicht. Denn so etwas wie eine “rein private Veröffentlichung” existiert natürlich nicht. Gerade bei Bildveröffentlichungen aus dem privaten oder gar intimen Lebensbereich ist genau abzuwägen zwischen dem Veröffentilchungsinteresse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des oder der Abgebildten. Es mag “drohnenrechtlich” in Ordnung sein, in Sichtweite eines Gartens vorbeizufliegen, in dem sich Personen leicht bekleidet sonnen, ohne das betreffene Grundstück zu überfliegen. Es ist aber aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. trotzdem nicht erlaubt, hiervon Fotos anzufertigen, erst recht nicht: diese zu veröffentlichen (Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 507/01).
Der in diesem Zusammenhang immer wieder genannte Begriff der “Panoramafreiheit” – ein Rechtsgedanke aus dem Urheberrecht, der eigentlich mit dem Recht am eigenen Bild oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nichts zu tun hat (Dazu auch unten, 8.) – führt an dieser Stelle eher in die Irre, als dass er weiterhilft.
Es muss hier stets eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht am eigenen Bild und dem konkreten Interesse daran, ein bestimmtes Foto herzustellen und oder gar zu veröffentlichen durchgeführt werden. Die Regel, die im Bereich des Bildnisrechts auch schon § 22 KUG vorgibt, lautet: Die Veröffentlichung ohne Einwilligung ist die Ausnahme. Und der Drohnenpilot und die Drohnenpilotin tut gut daran, dies auch als Grundsatz für die Anfertigung von Aufnahmen von Personen im Allgemeinen anzunehmen.
Das gilt übrigens auch beim Überflug fremder Grundstücke, der ja ebenfalls der Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten bedarf. Das Amtsgericht Riesa – Urteil vom 24. April 2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19 – hatte einem Grundstückseigentümer, der eine Drohne, die sein Grundstück überflog, kurzerhand mit seinem Luftgewehr abschoss, ein Notstandsrecht aus § 228 BGB zugebilligt.
8. Urheberrecht
Schließlich müssen wir noch einen Blick auf die Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums werfen. Erst jüngst hatte der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Verfahren zu entscheiden, in dem es um Veröffentlichung von Luftbildern ging, die mithilfe einer Drohne aufgenommen wurden (BGH, Urt. v. 23.10.2024, I ZR 67/23). Die Frage lautete, ob in den Fällen, in denen auf solchen Fotografien Kunstwerke Dritter abgebildet sind, die Urheberrechtliche Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gilt. Der BGH verneinte diese Frage, weil die Perspektive einer Drohne nichts mehr mit der Perspektive zu tun hat, welche der Panoramafreiheit zu Grunde liegt (nämlich die von “öffentlichen Wegen und Plätzen aus” – hier geht’s zum Beitrag dazu). Folgen hat dies nicht nur für öffentlich herumstehende Werke der bildenden Kunst. Auch Werke der Baukunst (= Gebäude) sowie nicht-bleibende Installationen an Gebäuden, die selbst Kunst sind (z.B. “Blue Port Hamburg”) können Probleme aufwerfen.
9. Fazit:
Es gibt für angehende Drohnenpiloten eine ganze Menge zu beachten. Vor allem Fragen um die Führerscheinpflicht, die Registrierung und Versicherung sind zwar lästig, aber letztlich “überwindbar”. Im Flugbetrieb selbst ist ebenfalls einiges zu beachten – aber im Ergebnis auch nicht viel mehr als mit anderen Fahrzeugen. Man sollte sich aber informieren. Bitte nicht nur hier, sondern auch anderswo, z.B. hier.
(Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Oktober 2024 vollständig überarbeitet und aktualisiert).
Darf ich Drohnenaufnahmen privat veröffentlichen die vor den aktuellen EU Drohnenverordnungen entstanden sind (2015 – 2019) ohne dafür abgemahnt / bestraft zu werden ? Es galten damals andere Höhenbegrenzungen, Abstände etc. bzw. vieles war nicht reguliert. Wie sieht die Rechtslage dazu heute aus / gibt es dazu Urteile ?