“Dürfen die das?” fragte am Ostersamstagmorgen in der Brötchenschlange eine ältere Dame Ihren Mann und zeigte auf die druckfrische Bildzeitung. Die sah von vorn ungefähr aus wie der Screenshot, der diesen Beitrag ziert.
Bezogen auf die Zeitung mit den vier Buchstaben und die Frage, ob Frau Elvers diese Art der Berichterstattung zu Ihrer Person dulden muss, wird die Antwort wohl “ja” lauten. Denn wer sich zunächst durch einen Fernsehauftritt einschlägig ins Gespräch bringt und danach die Mutmaßungen über eine mögliche Alkoholsucht selbst noch ausführlich öffentlich bestätigt und kommentiert, der macht eben sein Privatleben zum zeitgeschichtlichen Ereignis.
Und damit wird auch das Foto vom ansonsten privaten Bierkauf zum Bildnis der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) – und dann darf die Zeitung das (Foto ohne Einwilligung veröffentilchen), im Grundsatz, und in concreto m.E. auch hier.
Ein (un)schönes Beispiel nicht nur für das Diekmann’sche Aufzugs-Gleichnis,sondern auch für die Regel, dass es bei der öffentlichen Zurschaustellung des eigenen Privatlebens auch rechtlich kein “Zurück” gibt. Auch nicht, wenn man das gern möchte.