Das gewerbliche Schutzrecht der Gestalter hieß früher “Geschmacksmuster”, nun heißt es “Design”. Das hat sich noch nicht vollständig herumgesprochen und zur Klarheit trägt auch nicht bei, dass das “Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster” immer noch “Geschmacksmuster” heißt und die Umbenennung nicht mitgemacht hat.
Jenseits von diesen Namensfragen ist klar:
Beim “Design” oder “Geschmacksmuster” geht es um den Schutz von neuartigen Gestaltungen, insbesondere bei Gebrauchsgegenständen, nehmen wir ein besonders gestaltetes Besteck oder ein Möbelstück. Regelmäßig und insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum so genannten “Geburtstagszug” (Näheres dazu hier im Blog) stellt sich hier die Abgrenzung zum Urheberrecht.
Dazu kann man allgemein sagen: Das Urheberrecht schützt Kunst, das Design schützt Gestaltungen, die Kunst sein können, aber nicht müssen.
In meiner Beratungspraxis zum Design geht es regelmäßig um zwei Haupt-Themenkreise:
- Eintragung eines Designs oder europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters:
Macht es Sinn, ein Design einzutragen? Besteht gar urheberrechtlicher Schutz, des Designs, der in der Regel viel weiter geht? Ist eine Eintragung des Desings möglicherweise daneben noch sinnvoll? - Werkschutz für Design: Vergütungsanpassung möglich?
Besteht nach der Geburtstagszug-Entscheidung für mein Design die Möglichkeit nachträglicher Vergütungsanpassung nach § 32a UrhG?
Analog zum Markenschutz sollte eine umfassende Beratung zu diesen Fragen erfolgen, bevor selbst Schritte unternommen werden. Auch hierfür biete ich eine Schutzrechtsberatung zum Festpreis an.