:::jobs.dirks.legal :::
Hamburg / Kiel: Referendar:in Anwalts-/Wahlstation
::: blog.dirks.legal :::
“Artikel 17”, “DSM-Richtline”, “Upload-Filter”: War da was? Ein Dreivierteljahr werkelte die deutsche Umsetzung der ehedem heiß umkämpften EU-Urheberrechtslinine in Form des Urheberrechts-Diensteanbietergesesetzes (UrhDaG) bereits relativ geräuschlos vor sich hin, als Ende April 2022 der EuGH über eine Klage Polens in Sachen “Upload-Filter” entschied.
Wenn es ums Markenrecht geht, verstehen Boulevardmedien keinen Spaß. Und auch sonst kann man ihre Berichte zu diesem Thema meist nicht genug unterbewerten, wie ein eher skurriles Beispiel aus der “Hamburger Morgenpost” zeigt.
Nach Art. 82 DSGVO kann ein Datenschutzverstoß Schadensersatzansprüche begründen. Das heißt aber nicht, dass jeder Datenschutzverstoß auch einen Schaden verursacht.
Die Umsetzung der DSM-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber sorgt bei manchen offenbar für Verwirrung: Angeblich sollen Fotos und Grafiken frei verwendbar sein, wenn die Dateigröße nur 125 KB nicht überschreitet. Was ist da dran?