Freiberufler und Unternehmen aus dem Bereich der Kreativwirtschaft haben es im Zeitalter von Internet, User Generated Content und Social Media nicht leicht, ihre Urheberrechte zu wahren. Als auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht vertrete ich KreativarbeiterInnen und Unternehmen bei der Sicherung ihrer Rechte und in Lizenzfragen, zum Beispiel:
- bei der Prüfung und Gestaltung von rechtssicheren Gestaltung von Lizenzverträgen,
- bei der Verfolgung von Bildrechtsverletzungen der Fotografen und Agenturen,
- bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf Filme und Videos,
- bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen der Autoren und Verlage,
- bei der Verfolgung von Content-Diebstahl bei Bloggern oder Unternehmen,
- Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an Software und Datenbanken.
Gerade Freiberufler und kleinere Unternehmen aus dem Kreativbereich scheuen oftmals die konsequente Verfolgung ihrer Rechte. In der Beratungspraxis erlebe ich es häufig, dass zunächst versucht wird, entstehende Konflikte zunächst kooperativ zu lösen, das heißt: Nachdem der Fotograf die urheberrechtswidrige Nutzung seines Fotos feststellt, geht er freundlich auf den Verletzer zu und weist ihn auf den Rechtsverstoß und die Folgen hin.
Spätestens, wenn hier das Wort “Lizenzschaden” fällt, gehen Rechtsverletzer ihrerseits oftmals in die Offensive und bestreiten rundheraus jeden Anspruch oder gar die Schutzfähigkeit des genutzten Werks (Was angesichts des Schutzes auch für Schnappschüsse nach § 72 UrhG von grober Unkenntnis des Urheberrechts zeugt).
Es ist doch auch Werbung für Dich!
Vorhersehbar gipfeln derartige Konstellationen oft in den Aussagen “Es ist doch auch Werbung für Dich!” und “Den Allerwelts-Schnappschuss bekomme ich im Internet überall kostenlos”.
“Generative künstliche Intelligenz” stellt Kreative vor neue Herausfordernungen
“ChatGPT”, “Stable Diffusion” und “Midjourney” sind nur einige Anwendungen, die durch maschinelles Lernen trainierte, so genannte “generative künstliche Intelligenz” nutzen – und so vielfältige urheberrechtliche Probleme aufwerfen, die zum Teil noch nicht ansatzweise gerichtlich geklärt sind.
Denn solche generativen “künstliche” Intelligenzen funktionieren grundsätzlich anders als “menschliche” Intelligenz. Sie müssen mit (fremden, ggf. urheberrechtlich geschütztem) Material trainiert werden, um “neues” erschaffen zu können.
Anweisungen für generative Intelligenzanwendungen – sog. “Promts” – werden inzwischen gehandelt, sodass sich die Frage nach deren Schutzfähigkeit stellt. Schließlich ergeben sich natürlich urheberrechtliche Fragen in Zusammenhang mit den Ergebnissen, die generative Künstliche Intelligenz liefert.
Zu allen diesen Fragen stehe ich Ihnen beratend, und im Konfliktfall natürlich auch aktiv zur Seite.