Update: EuGH bestätigt “Artikel 17”

“Artikel 17”, “DSM-Richtline”, “Upload-Filter”: War da was? Ein Dreivierteljahr werkelt die deutsche Umsetzung der ehedem heiß umkämpften EU-Urheberrechtslinine in Form des Urheberrechts-Diensteanbietergesesetzes (UrhDaG) bereits relativ geräuschlos vor sich hin, da wird es um Artikel 17 der Richtlinine – das ist der mit den “Upload-Filtern” – noch einmal spannend: Der EuGH entscheidet Ende April 2022 auf Antrag Polens über eine Nichtigkeitsklage gegen die Vorschrift.

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Bereits am 24. Mai 2019 hatte Polen beim EuGH eine Klage gegen den höchst umstrittenen Artikel 17 der DSM-Richtlinie eingereicht. Nun wird der EuGH am 26. April 2022 sein Urteil verkünden (EuGH, Rechtssache C-401/19). Der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe empfahl dem EuGH allerdings bereits im vergangenen Juli, die Klage abzuweisen.

Art. 17 DSM-RL ist seit jeher umstritten. Diensteanbieter sollen demnach verschärft für nutzergenerierten Inhalt verantwortlich sein. Daher vermuten Kritiker, dass sie zur Reduzierung ihres Haftungsrisikos im Zweifel mehr Inhalte am Upload hindern würden als rechtlich erforderlich. Außerdem sei die Gefahr, dass von Satire, Parodien oder Pastiches gedeckte Inhalte zu unrecht blockiert werden, groß, da Filtersysteme zu einer solchen Beurteilung technisch nicht in der Lage seien. Kurz: Die Meinungsfreiheit im Internet sei – wieder einmal – in Gefahr.

Polen: Art. 17 DSM-RL verletzt Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Polen hat gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Mit einer Nichtigkeitsklage beim EuGH können Mitgliedstaaten überprüfen lassen, ob z.B. Richtlinien oder einzelne Rechtsnormen mit dem geltenden Recht, insbesondere mit der EU-Grundrechtecharta, vereinbar sind. Wird eine Unvereinbarkeit festgestellt, sind sie für nichtig – also als von Anfang an nicht existent – zu erklären.

Polen zweifelt bei Art. 17 DSM-Richtlinie an einer Vereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta. Die Bestimmung dränge Diensteanbieter dazu, die von Nutzern online bereitgestellten Inhalte – bereits vor Upload – durch Filtersysteme automatisch zu überprüfen. Eine solche Pflicht führe zur Einführung von Uploadfiltern und untergrabe den Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und erfülle nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Daher trägt Polen vor, dass Art. 17 DSM-RL gegen das in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit verstieße und dementsprechend für nichtig zu erklären sei.

Generalanwalt empfiehlt Klageabweisung

Der dänische EuGH-Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist jedoch anderer Auffassung. In seinen Schlussanträgen stellt er zunächst fest, dass Art. 17 DSM-Richtlinie, durch den Einsatz solcher Uploadfilter, in die freie Meinungsäußerung eingreift. Ein solcher Eingriff erfülle aber die Anforderungen an Art. 52 I der EU-Grundrechtecharta, sodass der Eingriff mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Art. 17 DSM-Richtlinie sei nach seiner Auffassung insbesondere verhältnismäßig, da sie in den Absätzen 7-10 ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen die Gefahr des “Overblockings” enthalte. Daher empfiehlt Øe dem EuGH, die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Ausblick auf das EuGH-Urteil

Der EuGH muss nun prüfen, ob es sich beim Einsatz von Uploadfiltern um einen gerechtfertigten Eingriff in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta handelt. Der Ausgang des Verfahrens lässt sich natürlich nicht vorhersagen. Aus Erfahrung neigt der EuGH aber tendenziell dazu, den Schlussanträgen seiner Generalanwälten zu folgen. Zudem hat der EuGH in einem vergangenen Urteil die Erforderlichkeit von Uploadfiltern bereits ausdrücklich anerkannt.

Sollte der EuGH allerdings nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und der Nichtigkeitsklage stattgeben, würde dies bedeuten, dass Art. 17 DSM-RL vollständig oder zumindest in Teilen aufgehoben wird.

Folgen des EuGH-Urteils für Deutschland

Aber welche Folgen hätte es für Deutschland, wenn der Nichtigkeitsklage Polens stattgegeben und Art. 17 DSM-RL vollständig oder in Teilen aufgehoben wird?

Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst zwischen einer EU-Richtlinie und einer EU-Verordnung differenziert werden. EU-Verordnungen, wie z.B. die im Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO, gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und verbindlich. Inhaltlich wirken sie also direkt wie Gesetze.

EU-Richtlinien wirken demgegenüber grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern müssen zunächst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten selber überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Es verbleibt dementsprechend ein gewisser Gestaltungsspielraum; erst wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, wirken auch Richtlinien direkt.

Deutschland hat Art. 17 DSM-Richtlinie mit der Einführung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes in nationales Recht umgesetzt. Wenn Art. 17 DSM jedoch vom EuGH vollständig oder zumindest in Teilen aufgehoben werden sollte, würde dies bedeuten, dass der für nichtig erklärte Teil als von Anfang an nicht existent gelten würde. Auch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz verstieße dann wohl gegen EU-Recht – sodass höchstwahrscheinlich ein neuer Gesetzgebungsprozess unter Beachtung der Vorgaben des EuGH anlaufen müsste.

Am 26. April 2022 wissen wir mehr.

Update:

Wie erwartet, hat der EuGH Art. 17 bestätigt und die Klage Polens zurückgewiesen. Der Unionsgesetzgeber habe, um der Gefahr vorzubeugen, die u. a. die Nutzung von Instrumenten zur automatischen Erkennung und Filterung (“Upload-Filter”) für das Recht der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit darstellt, eine klare und präzise Grenze für die Maßnahmen aufgestellt, die in Umsetzung der in Art. 17 DSM-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen getroffen oder verlangt werden können, indem er insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen hat, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren.
Mehr Informationen gibt es in der Pressemitteilung des EuGH zur Entscheidung.

Über Malte Gendries (LL.B.)

Malte Gendries ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei DIRKS.LEGAL.

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