Jurafunk Nr. 142: Die Rundfunklizenzen, die Schleichwerbung und die Landesmedienanstalten

Die 142. Jurafunk-Episode ist wieder einmal eine etwas “andere” Folge geworden. Wir haben uns nicht wie üblich einige Entscheidungen aus den letzten Wochen vorgenommen sondern besprechen noch einmal eine Aspekte aus “dem” rechtlichen Knallerthema der vergangenen Woche: Die Landesmedienanstalten haben sich offenbar vorgenommen, ihre Daseinsberechtigung unter Beweis zu stellen und gehen nun “rundfunkähnliche” Angebote im Web einerseits wegen angeblich erforderlicher Rundfunklizenzen, andererseits gegen Schleichwerbung in solchen Angeboten vor. Die rechtlichen Hintergründe versuchen wir in gut 35 Minuten akustisch zu beleuchten.

Jurafunk Nr. 142 – Inhalt:

00’00“ – Intro
01’05“ – Was machen eigentlich die Landesmedienanstalten (LMA) und was heißen diese ganzen Abkürzungen?
05’10“ – Was soll das mit diesen Rundfunklizenzen und wer braucht eine (§ 2 RStV) ?
18’30” – Kennzeichnungspflichten bei “bezahlten” Inhalten (§ 58 RStV)
20’10” – Warum gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Werbung und was ist “Schleichwerbung”?
23’41″– Wann muss gekennzeichnet werden?
27’25” – Wie muss gekennzeichnet werden?
32’00” – Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht? (§ 49 Abs. 1 RStV / § 5a Abs. 6 UWG)
34’20″– Outro

Hinweise und Notizen zu Folge 142:

“Alles was Sie jetzt hören kann und wird auch gegen Sie verwendet werden” ist der Claim von diesem befreundeten Podcast | Den großartigen Wikipedia-Text zu den Landesmedienanstalten gibt es hier | Näheres zu “Piet Smiet” gibt es hier und allgemeines zu Kennzeichnungspflichten und Schleichwerbung gibt es in diesem Text nachzulesen.

Von Rechts Wegen: #NetzDG

Ab sofort am Kiosk: Die Aprilausgabe der Mac Life.

Der Referentenentwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz “NetzDG” erhitzt seit ein paar Wochen die juristischen Gemüter, was auch schon vor ein paar Wochen absehbar war. Deshalb habe ich mich für die April-Kolumne in der Mac Life auch bereits damals, also Mitte März, für dieses Thema entschieden.

Aber ein bisschen bin ich dann doch in die Falle getappt, die bei einem Print-Magazin mit einem Redaktionsschluss fast zwei Wochen vor Erscheinungstermin in einer unerwarteten Entwicklung der Ereignisse besteht. Zum einen hat’s mir nämlich den launigen Texteinstieg verhagelt, der Wahlkampfauftritte türkischer Politiker aufs Korn nimmt (die sind inzwischen alle abgesagt). Zum anderen ist der Entwurf zum NetzDG inzwischen in mehreren Aspekten geändert worden. Allerdings – und insoweit unschädlich für mein Kolumnenfazit – ist er nicht entschärft, sondern u.a. um eine Bestimmung über die Herausgabe von Bestandsdaten durch Internetprovider erweitert und damit in einem wesentlichen Punkt verschlimmert worden. Wie Härting auf C&R Online m.E. zutreffend resümiert, würde es wohl das Ende der Anonymität im Internet bedeuten, würde der Entwurf in dieser Form Gesetz: “Ein offenbar gewollter Einschüchterungseffekt, der die Kommunikationsfreiheit im Netz massiv in Frage stellen würde”. Heise-Justiziar Jörg Heidrich bezeichnet den Entwurf als “Frontalangriff auf das Vertrauen im Internet”.

Wer meinen Text zum NetzDG lesen möchte, muss entweder das Trägermedium aus Papier käuflich erwerben oder aber etwa einen Monat warten, dann erscheinen meine Kolumnentexte in aller Regel (aber ohne, dass ich darauf einen Einfluss hätte) kostenlos hier.

“Werbung – Worauf Youtuber achten müssen”

Heute (29.3.17) erscheint in den Zeitungen des sh.z-Verlages ein Stück zum Thema Influencer Marketing und Schleichwerbung, zu dem ich einige O-Töne beigesteuert habe. Allerdings geht bei Interviews notwendig die Genauigkeit manchmal etwas auf Kosten der Lesbarkeit verloren, wer schon einmal als “Experte” für “die Medien” etwas gefragt wurde, weiß das. Und weiß auch, dass das weder die Schuld des Interviewers noch die des Experten ist. In diesem Fall möchte ich deshalb aber noch auf zwei weitere Quellen hinweisen. Grundlegend zu Kennzeichnungspflichten und dem “Trennungsgebot” habe ich hier schon einmal etwas geschrieben. Sehr konkrete Tipps und Hinweise zum “Ob” und “Wie” der Kennzeichnung – bezogen auf Facebook und Instagram – gibt es einem Whitepaper vom Kollegen Thomas Schwenke nachzulesen, das ich sehr gern verlinke.

Fischer ./. taz

Thomas Fischer ist derzeit vielleicht der bekannteste, jedenfalls aber der medienpräsenteste Jurist Deutschlands. Jüngst mehren sich die Indizien, dass das nicht für immer so bleiben muss (denn er hat seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand beantragt und seine Zeit-Kolumne fällt bis Ende April 2017, also immerhin für sechs Wochen, krankheitsbedingt aus). Leute, die ihn näher kennen, wissen über ihn dies oder das zu berichten, er sei zum Beispiel nicht der umgänglichste Kollege, aber wer ist das schon. Über mich sagt das wahrscheinlich auch der eine oder die andere.

In meiner Filterblase ist das Fischer-Bild etwas differenzierter. Viele der Juristenkolleg(inn)en darin finden seine Kolumnentexte des Öfteren u.a. ein bisschen peinlich, weil er sie dazu nutzt, persönliche Empfindlichkeiten auszuleben. Mir geht das inzwischen meist auch so, allerdings: nicht durchgehend. Die TV-Kritik zu einer “Maischberger”-Sendung, in der die Wendt-Fraktion den Vernünftigen Schläge androhte, war so eine sehr rühmliche Ausnahme. Jedenfalls ist sich Professor Fischer dem Anschein nach für keine mediale Schlammschlacht zu schade, und dazu nutzt er eben gern die Foren, die Medienunternehmen ihm bieten, ob es nun die “Zeit” ist oder jüngst “Meedia”. Mehr

PietSmietTV als Piratensender? Landesmedienanstalten ziehen die Zügel an

Foto: Flickr.com / Bill Hartmann (Lizenz).

Die “ZAK” – im abkürzungsverliebten Universum der Rundfunkaufsicht die für die Zulassung von Rundfunkangeboten zuständige Stelle – nimmt Anstoß am Twitch.tv-Kanal “PietSmietTV”. Der Kanal überträgt Let’s Plays und deren Wiederholungen, und das rund um die Uhr in Dauerschleife.

In ihrer Sitzung am 21.3.2017 stellte die ZAK fest, dass es sich bei “PietSmietTV” um einen  linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, handelt – und damit ein Rundfunkangebot, für das eine Rundfunklizenz notwendig ist, wenn mehr als 500 gleichzeitige Nutzer das Angebot abrufen können. So steht das in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.”

Überlegungen dazu, dass neue Onlinedienste lizenzpflichtig sein könnten, hat es schon vielfach gegeben, zum Bespiel in Bezug auf GoogleHangouts oder auch “Periscope”-Übertragungen. Diskussionen dazu waren ein Klassiker und Unruhestifter auf vielen Barcamps, die ich besucht habe.Aufsichtsbehördliche Konsequenzen hatte dies allerdings nie, was auch daran gelegen haben mag, dass das Merkmal der Verbreitung “entlang eines Sendeplans” in diesen Fällen nicht erfüllt war. Das war bei der Live-Übertragung der Handball WM durch die Deutsche Kreditbank im Jahr 2017 aber bereits anders, was schon damals die Landesmedienanstalten auf den Plan rief.

“PietSmietTV” wird nun bis zum 30.4.2017 die Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Lizenz zu beantragen. Ein solches Zulassungsverfahren ist aber mit erheblichen finanziellen und organisatorischem Aufwand verbunden, so dass nicht wirklich damit zu rechnen ist, dass dies ein gangbarer Weg für den Anbieter ist. Nach Fristablauf drohen erhebliche Bußgelder.

Die ZAK liegt nach meinem Dafürhalten rechtlich durchaus richtig. Die Frage ist aber, wie für die Zukunft eine Lösung dieser Problematik aussieht. Vor dem Hintergrund eines Webs voller “rundfunkähnlicher” Angebote wirken die rechtlichen Unterscheidungen zwischen “linearen” und anderen Angeboten und solchen, die “entlang eines Sendeplans” verbreitet werden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, relativ kleinkariert. Anders ausgedrückt: Man kann schon daran Zweifeln, dass es ausgerechnet diese Merkmale sein sollen, die einen Dienst als für die Meinungsbildung so prägend erscheinen lassen, dass das eine Lizenzpflicht rechtfertigt. Immerhin diskutieren wir im Vorfeld der Bundestagswahl ja genau solche Fragen, genau die sind aber nicht an “PietSmietTV”, sondern an SocialMedia Plattformen wie Facebook oder Twitter aufgehängt – und die brauchen bekanntlich (derzeit noch) keine Lizenz.

Update, 10.5.17
“Mission Acomplished”, könnte man sarkastisch formulieren: PietSmiet.TV ist (erst einmal) offline.