Das “Kielbook” heißt jetzt “Kielbug”

Kiel hat es dieser Tage mal wieder mit einer etwas kuriosen Markenrechtsstreitigkeit in die Medien geschafft. Die ehemalige Facebook-Gruppe “Kielbook”, eine typische lokale Facebook-Gruppe, musste oder wollte sich nach einem Rechtsstreit mit Facebook in “Kielbug” (pun intended) umbenennen. Das ganze schwelte schon ein paar Jahre, im Jahr 2015 hatten die Gruppengründer sogar eine Wortmarke “KIELBOOK” angemeldet (“Wir wollten uns Kielbook einfach sichern, bevor es ein anderer tut!”). Den  Medien ist auch zu entnehmen, dass man das ganz normal fand und irgendwer wohl auch zu der Markenanmeldung geraten habe, was ich – mit allem nötigen Respekt vor dem oder der Kollegin, die die Beratung durchgeführt hat – als mehr als nur ein ganz klein bisschen blauäugig bezeichnen möchte.

Es gab erst ein Widerspruchsverfahren und dann eine Löschung der Marke – wie dem Register zu entnehmen ist, auf Betreiben des Anmelders selbst, wohl in der Hoffnung, die Sache zu begraben zu können, was so offenbar nicht funktionierte, denn Facebook drohte wohl mit der Löschung der Gruppe.

Der sh:z-Verlag hat am 10.11.18 noch einmal einen Text dazu veröffentlicht, in dem ich etwas länger zu Wort komme, er ist hier zu finden (€). Einiges zum Thema Markenrecht habe ich vor einiger Zeit in dem Text “Zehn verbreitete Rechtsirrtümer aus dem Markenrecht” zusammengefasst.

Jurafunk 149: Ein Bot namens Yves / Schweigen ist Gold / PayPal (Ver-)käuferschutz

Es war nun eine Zeit lang nichts vom Jurafunk-Team zu hören – Was man als nette Geste gegenüber dem Podcast-Team der Rechtsbelehrung framen könnte, die damit die Möglichkeit erhielt, den Folgen Vorsprung des Jurafunks etwas zu verkürzen. Aber das würde an der Wahrheit natürlich etwas vorbei gehen, denn wir hatten einfach zuviel anderes (wenn auch nicht Besseres) zu tun. In Folge 149 es wieder einmal um Facebook, die Gerichte und die für das ULD überraschende Aussicht, auch mal einen Prozess in Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk zu “gewinnen”. Außerdem besprechen wir Til Schweigers loses Mundwerk, das PayPal-Urteil des BGH und beginnen eine neue Rubrik im Podcast, die ich soeben “Henrys Wundertüte” getauft habe.

Viel Vergnügen!

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Das Ende von Facebook-Fanpages? – Schlussanträge des Generalanwalts

Der Generalanwalt Yves Bot ist am Ende Oktober in seinen Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Wirtschaftsakademie für die in der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Facebook bestehende Phase der Verarbeitung gemeinsam mit Facebook verantwortlich ist“ (Rn. 42; ECLI:EU:C:2017:796; Rechtssache C- 210/16).

Zu Grunde liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2011. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein gegenüber angeordnet ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Die Besucher der Facebook-Fanpage sind nicht darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Daten von Facebook mittels Cookies erhoben werden. Dies stelle einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar. Weder das Verwaltungsgericht Schleswig (09.10.2013) noch das Oberverwaltungsgericht Schleswig (04.09.2014) folgten der Ansicht des ULD, dass datenschutzrechtliche Verstöße in der Verantwortung der Wirtschaftsakademie liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des ULD ausgesetzt und dem EuGH Rechtsfragen zur Auslegung der maßgeblichen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) zur Entscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016 – 1 C 28.14 [ECLI:DE:BverwG:2016:250216B1C28.14.0]). Nun liegen nach der mündlichen Verhandlung die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Diese darin enthaltenen Entscheidungsvorschlägen folgt der EuGH häufig – ohne daran gebunden zu sein.

Der Generalanwalt kommt insbesondere zu dem Schluss, dass die Wirtschaftsakademie bzw. Betreiber entsprechender Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich sind. Die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakademie werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie selbst Nutzerin von Facebook-Tools ist. Eine Mitverantwortlichkeit bei der Erhebung der Nutzerdaten durch Facebook bliebe begründet. Die Wirtschaftsakademie entscheide über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, da sie tatsächlichen und rechtlichen Einfluss hierauf ausübe. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ermögliche die Verarbeitung der Daten durch das Eröffnen einer Fanpage und könne ebenso durch das Schließen dieser, das Ende der Datenverarbeitung bestimmen. Durch die Nutzung von Facebook-Insights (Bsp. Besucherstatistiken) nimmt ein Fanpage-Betreiber an dem Entscheidungsprozess über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten teil. Als Betreiber einer Facebook-Fanpage steuere die Wirtschaftsakademie durch Festlegen von Kriterien, welche Daten eines Zielpublikums erhoben werden. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage kann also nicht einfach die Hände heben und die Verantwortlichkeit auf Facebook abwälzen.

Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit kommt auch nicht etwa dadurch zu Stande, dass die Bedingungen zur Datenverarbeitung einseitig durch Facebook gestellt und nicht verhandelt wurden. Der Abschluss des Vertrages wird dadurch nicht weniger freiwillig und eine datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung nicht ausgeschlossen. Der Generalanwalt möchte ein Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeit verhindern, denn sonst genüge es im Zweifel, dass „ein Unternehmen die Dienstleistungen eines Dritten nutzt, um sich seinen Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu entziehen“.

Die weiteren Ausführungen des Generalanwalts zum anwendbaren Recht, der Frage des Herkunftslandprinzip oder one-stop-shops werden ab dem 25. Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt (Vgl. Rn. 103; ECLI:EU:C:2017:796; Rechtssache C- 210/16). Die Anwendung des deutschen Rechts, die Zuständigkeit des ULDs und die Inanspruchnahme der Wirtschaftsakademie seien in diesem Fall aber nicht zu beanstanden.

Da der Sachverhalt nun bereits einige Jahre alt ist, bleibt abzuwarten welche Folgen eine dem Generalanwalt entsprechende Entscheidung des EuGH für aktuelle Facebook-Fanpages hat. Durch eine solche Entscheidung würden keine datenschutzrechtlichen Verstöße durch Facebook und Fanpage-Betreiber festgestellt, sondern zunächst „lediglich“ eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Ein Fanpage-Betreiber könnte sich dann nicht mehr ohne Weiteres seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung entziehen. Inwiefern Facebook und Fanpage-Betreiber inzwischen Informations- und Aufklärungspflichten nachkommen, muss im Einzelfall entschieden werden.

Jurafunk Nr. 143 (Doppelpack): 1-Million-Euro-Frage (Kohl) / Panoramafreiheit (AIDA) / Datenweitergabe (Facebook, WhatsApp)

Die 143. Folge des Jurafunks ist wieder einmal etwas Besonderes, es handelt sich nämlich um eine Art Doppelfolge: Aufgrund der Tatsache, dass Mitproduzent Krasemann ein neues Spielzeug angeschafft hat, gibt es Jurafunk Nr. 143 sowohl als Audio- als auch als Videoversion. Vorteil der Videoversion: Besseres Bild. Vorteil der Audioversion: Besserer Ton.

Da die Bild-Version spontan entstand, erhält der Zuseher einen schonungslosen Einblick in mein unaufgeräumtes Büro und auch in meine Garderobe an einem Nachmittag ohne weitere Termine. Die Folge lohnt sich natürlich aber auch wegen der besprochenen Themen: “1 Million Schadensersatz für Helmut Kohl”, “Niederlage für Facebook gegen den HmbBfDI”, “(Panorama-)Freiheit für den AIDA-Kussmund”  und “unlauteres Sterben”.

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ZAPP Medienmagazin: “AfD auf Facebook – Woher kommen die Bilder?”

Die Partei der “Besorgten” offenbart einmal mehr ein etwas selektives Verständnis der “Rechtschaffenheit”, die sie gern für sich in Anspruch nimmt: Die Redaktion des Medienmagazins “ZAPP” hat sich den Facebookauftritt der Partei angesehen und ist der Frage nachgegangen, wie genau man es bei der AfD mit den Rechten der Kreativen, vor allem also: der Fotografen nimmt. Ergebnis: Oftmals sind keine Lizenzen vorhanden, oder sie werden hinsichtlich der Verpflichtungen des Nutzers nicht eingehalten und (auch) die Rechte von Abgebildeten werden verletzt.

Der NDR hat mich in diesem Zusammenhang um die rechtliche Einschätzung einiger Sachverhalte gebeten. Der Beitrag ist über die NDR-Mediathek abrufbar.

“AfD auf Facebook – Woher kommen die Bilder?” – Ein Klick auf das Foto öffnet den Beitrag in der NDR Mediathek (Screenshot: ZAPP/NDR).

Für weitere Fragen hilft der Beitag “10 Rechtsirrtümer aus dem Urheberrecht” weiter. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch Jurafunk Nr. 133 der u.a. einen Fall der Lizenzüberschreitung bei einem Stockfoto durch das rechte “Compact Magazin” zum Gegenstand hat.

“Werbung – Worauf Youtuber achten müssen”

Heute (29.3.17) erscheint in den Zeitungen des sh.z-Verlages ein Stück zum Thema Influencer Marketing und Schleichwerbung, zu dem ich einige O-Töne beigesteuert habe. Allerdings geht bei Interviews notwendig die Genauigkeit manchmal etwas auf Kosten der Lesbarkeit verloren, wer schon einmal als “Experte” für “die Medien” etwas gefragt wurde, weiß das. Und weiß auch, dass das weder die Schuld des Interviewers noch die des Experten ist. In diesem Fall möchte ich deshalb aber noch auf zwei weitere Quellen hinweisen. Grundlegend zu Kennzeichnungspflichten und dem “Trennungsgebot” habe ich hier schon einmal etwas geschrieben. Sehr konkrete Tipps und Hinweise zum “Ob” und “Wie” der Kennzeichnung – bezogen auf Facebook und Instagram – gibt es einem Whitepaper vom Kollegen Thomas Schwenke nachzulesen, das ich sehr gern verlinke.

Datenweitergabe von WhatsApp an Facebook Ireland: Volltext der Verfügung des Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz

Am 27.9.2016 gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) bekannt, dass man Facebook ab sofort den “Massendatenabgleich” mit WhatsApp verboten habe. Die Weitergabe von Nutzerdaten des Messengers, der seit 2014 zum Facebook-Konzern gehört, hatte Facebook bekanntermaßen zunächst selbst ausgeschlossen, nun aber im August 2016 mittels einer AGB-Änderung möglich zu machen versucht. WhatsApp-Nutzern wurde dabei nur “Widerspruchsrecht” hinsichtlich der Nutzung der Account-Daten durch Facebook eingeräumt. Unter anderem dies veranlasste die Hamburger Datenschützer zum Tätigwerden in Form der Verwaltungsverfügung, die mir aufgrund meiner Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nun im Volltext vorliegt.

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