Mit Peilsendern gegen Smartphones: Schule rüstet auf

Eine Diskussion um Handy-Nutzung in der Schule, die auf dem Kieler Barcamp 2012 geführt wurde, erfährt dieser Tage unerwartete Aktualität: Ein Gymnasium in Preetz geht offensichtlich seit längerer Zeit mit Peilsendern vor, die Alarm schlagen, wenn sie die von einem Mobiltelefon ausgehende elektromagnetische Strahlung feststellen. Ziel: Betrugsversuche bei Klassenarbeiten zu verhindern. Michel Schröder, unter anderem Schülervertreter und Blogger, hat zu diesem Thema einen zurecht kritischen Beitrag im Landesblog verfasst. Dazu sind mir aus der Hüfte nun noch zwei, drei Sachen eingefallen, die ich bedenkenswert finde. Wie immer, irgendwie auch rechtlich. Mehr

Die Wiese schlägt zurück: Online-Casinos bald auch außerhalb Schleswig-Holsteins?

„Schleswig-Holstein, das ist eine Wiese nördlich von Hamburg, die von zwei Autobahnen geteilt wird.“ So hat das Oliver Welke, Moderator der „Heute Show“, einmal gesagt und damit dem schönsten Bundesland der Welt (natürlich zu Unrecht) attestiert, dass hierzulande eigentlich nichts von Bedeutung passiert.

Diese Woche nun schlägt Schleswig-Holstein möglicherweise vor dem Bundesgerichtshof zurück: wenn der BGH am 24.1.2013 sein Urteil in Sachen „Internetglücksspiele aus Gibraltar“ verkündet, und falls er dabei das Verbot von Glücksspielen im Internet kippt, dann ist einer der Sargnägel für dieses Verbot in der Schleswig-Holsteinischen Landeshauptstadt Kiel (sowie wohl auch: auf Sylt) geschmiedet worden. Wie und warum es dazu kommen kann, darum soll es in diesem Beitrag gehen.

Der rechtliche Rahmen fürs Glücksspiel im Internet

Wer verstehen möchte, worüber der BGH am kommenden Donnerstag entscheidet, kommt natürlich nicht darum herum, sich einmal die entsprechenden Rechtsgrundlagen anzuschauen. Dieses Unterfangen an sich ist schon gar nicht so einfach.

Denn wie so oft und wie immer öfter haben wir es mit europäischen Vorgaben (z.B. der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010) auf der einen, Bundesrecht (§ 284 StGB, §§ 33c ff. GewO) auf der anderen und Landesrecht auf einer dritten Ebene (Glückspiel(änderungs-)staatsvertag hier, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Neuordnung des Glückspiels dort) zu tun.

Dreh-und Angelpunkt des Rechtsregimes über das Glücksspiel bildet dabei der zwischen derzeit 15 Bundesländern bestehende Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV. Dieser galt von seinem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis 31.12.2011 zwischen allen 16 Bundesländern (rechtstechnisch realisiert über die jeweiligen Zustimmungsgesetze in den Ländern) und statuierte ein staatliches Glücksspiel- und Sportwettenmonopol.

Dementsprechend waren Glücksspiele und Sportwetten in jeglicher Form verboten, wenn sie von privaten Veranstaltern ohne Lizenzen durchgeführt wurden. Und Lizenzvergabe war nicht vorgesehen.

Strafrechtlich flankiert wurde und wird dieses Verbot über § 284 StGB, wonach die „unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels“ mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe, im Falle der Gewerbsmäßigkeit des Handelns mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

„Glücksspiel“ ist dabei ganz grob in zwei Richtungen abzugrenzen: um Glücksspiel handelt es sich nämlich nur dann, wenn der Gewinn des Spiels vom Zufall (und nicht etwa von der eigenen Geschicklichkeit) abhängt; außerdem muss die Spielteilnahme von einem Geldeinsatz abhängen, der nicht völlig unwesentlich sein darf (§ 3 Abs. 1 GlüStV a.F.).

So erklärt sich zum Beispiel die Zulässigkeit von Gewinnspielen im Fernsehen, bei denen jeder Anruf 50 Cent kostet.

Den Grund für die Monopolisierung des Glücksspiels soll dabei der Aspekt der Spielsucht bilden: hinter dem GlüStV steht die Idee, dass nur staatlich gelenktes Glücksspiel in einer so verantwortungsvollen Weise veranstaltet wird, dass nicht der Spielsucht Vorschub geleistet wird. An der Stichhaltigkeit dieser Begründung hat nun allerdings nicht nur das Bundesverfassungsgericht seine Zweifel.

In Bewegung kam die Sache, als der europäische Gerichtshof am 8.9.2010 über das im GlüStV verankerte Verbot privater Sportwetten zu entscheiden hatte und dieses als rechtswidrig ansah.

Der alte GlüStV lief am 31.12.2011 aus und wurde nicht verlängert. Am 15.11.2011 stimmten alle Bundesländer außer Schleswig Holstein einem Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu. Der Schleswig-Holsteinische Landtag verabschiedete demgegenüber ein Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (LGlücksspielG-SH), welches Konzessionen unter anderem für private Anbieter von Online-Casinos ausdrücklich vorsieht (§§ 19,20 LGlücksspielG-SH).

Seitdem vergibt das Schleswig-Holsteinische Innenministerium nun entsprechende Lizenzen (Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages waren bereits 12 Lizenzen für Online-Casinos vergeben, 18 befanden sich in der „Pipeline“).

Fraglich ist allerdings, wie lange noch: Denn nach dem zwischenzeitlich erfolgten Regierungswechsel in Kiel und den entsprechend geänderten parlamentarischen Mehrheiten soll die Kehrtwende und der Beitritt zum GlüStV erfolgen. Dann wäre (fast) alles wie gehabt: Auch in Schleswig-Holstein würden keine Konzessionen mehr für Glücksspielveranstalter (außerhalb des Bereichs der Sportwetten)  vergeben.

Dennoch könnte die Extratour der ehemaligen Landesregierung unter Ministerpräsident Peter Harry Carstensen folgen für das Urteil am kommenden Donnerstag haben.

Streitfall Texas Hold’Em

In dem Rechtsstreit, den das höchste deutsche Zivilgericht am 24.1. entscheidet, geht es um eine Klage der staatlichen Lotteriegesellschaft in Nordrhein-Westfalen („Westlotto”) gegen einen Veranstalter von Glücksspielen aus Gibraltar. Der Rechtsstreit ist wettbewerbsrechtlich aufgehängt: Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß, welcher sich wiederum aus einem Verstoß gegen das  Glücksspielverbot im GlüStV als Marktverhaltensregel ergibt.

Die Beklagte des Ausgangssrechtsstreits ist  sogar in Besitz einer entsprechenden gibraltarischen Lizenz, betreibt aber auch ein deutschsprachiges Online-Angebot, in welchem Nutzer auch aus Deutschland sich mit der Poker-Variante „Texas Hold’Em“ vergnügen können.

Die Sache sollte eigentlich klar sein, denn bereits im Jahre 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass entsprechende Angebote Glücksspiele gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV a.F. darstellen und daher nach § 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 GlüStV verboten sind.

Denn einerseits sei die Frage der Zufallskomponente nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers zu beurteilen und es sei unerheblich, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen aneignen könnten um ihre Erfolgschancen zu steigern; andererseits sei auch ein Einsatz von 50 Cent pro Spiel nicht als unerheblich zu werten, da es in der Regel nicht bei einem einzigen Spiel bleibe. Für die Anwendbarkeit des GlüStV trotz Sitz des Veranstalters auf Gibraltar stellte das Gericht seinerzeit maßgeblich darauf ab, dass sich aus objektiven Aspekten, wie der Verwendung der deutschen Sprache auf der Onlineplattform, schließen ließ, dass sich das Angebot an deutsche Verbraucher (und insbesondere solche aus Nordrhein-Westfalen) richtete.

Danach sollte eigentlich alles klar sein. Die Klage der Lottofirma geht durch. Oder?

Flickenteppich widerspricht Europarecht

Doch so eindeutig ist die Sache nicht mehr, denn seit 2011 haben sich insbesondere durch den Schleswig-Holsteinischen Alleingang Änderungen in der Rechtslage ergeben.

So ließ der 1. Zivilsenat dem Vernehmen nach bereits in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 durchblicken, dass er an der Rechtmäßigkeit des weitgehenden Verbots des Glücksspiels durch den GlüStV zweifelt.

Soweit Glücksspiele im Internet verboten werden, müsse, so das Gericht „Kohärenz“ gegeben sein. Ein Flickenteppich widerspricht aber dieser europarechtlich geforderten Einheitlichkeit der Regeln zur Suchtbekämpfung. Und genau zu diesem Flickenteppich hat Schleswig-Holstein durch seine Neuregelung des Landes-Glücksspielrechts in 2011 einen maßgeblichen Beitrag geleistet. „Die Wiese schlägt zurück“, könnte man sagen.

Es bleibt also spannend. Denn das Gericht urteilt zwar zur alten Fassung des GlüStV, die europarechtlichen Argumente sind aber auch auf den Glücksspieländerungsstaatsvertrag übertragbar. Und so dürfen die Pokerfreunde gespannt sein, ob sie am Donnerstag den Jackpot gewinnen…

Update, 24.1.13:

Der BGH hat am 24.1.13 beschlossen, die Frage der Verletzung des “Koheränzgebots” dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Geprüft wird in diesem Rahmen auch, ob der (beabsichtigte) Beitritt Schleswig-Holsteins zum GlüStV für eine eventuelle Verletzung des Koherenzgebots von Bedeutung ist. Es bleibt also spannend…

Zu Gast im Hyperland: Gegen Google vor Gericht

Das war eine relativ ereignisreiche erste Jahreswoche: Hier was gebloggt zum Rundfunkbeitrag, hier und hier mich mit der neuen Kollegin über Facebook-Vorschaubilder gekabbelt. Und zum guten Schluss ist heute ein Gastbeitrag im ZDF-Blog “Hyperland” von mir erschienen, der sich mit der Frage befasst, ob wie man zum Beispiel gegen Google vor deutschen Gerichten vorgehen kann. Wer das interessant findet, der kann hier weiterlesen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme: “Jurafunk” Nr. 90

Die erste (halbe) Woche des neuen Jahres hatte rechtlich ja bereits einiges zu bieten. Soviel jedenfalls, dass es dem neuen Jurafunk nicht an Themen mangelt: Die brandaktuelle, 90. Ausgabe des Kieler Rechtspodcasts enthält neben einer Kurzreplik auf die Kollegin Diercks in Sachen “Facebook-Vorschaubilder und BGH-Thumbnails-Rechtsprechung” Wissenswertes und Unterhaltsames zu folgenden Themen:

“Weltuntergang” als Gegenstand markenrechtlicher Abmahnung; BGH zum Tonträger-Sampling (BGH 3 StR 117/12, Metall auf Metall II); Vereinszweck und Sittenwidrigkeit (KG 12 W 69/12 und AG Charlottenburg 95 AR 360/12).

Zum Podcast hier entlang bitte. ^SD

Rundfunkbeitrag vs. Rundfunkgebühr: Was ändert sich für Selbständige und Freiberufler?

 

Die Rundfunkgebühr gibt es also seit 31.12.2012 nicht mehr (die berüchtigten Peilwagen hat es übrigens auch davor nie gegeben). Stattdessen nun also: „Rundfunkbeitrag“. Der Name sagt es bereits, die “Gebühren” für das Bereithalten von Empfangsgeräten sind nicht mehr vom Bereithalten eines Gerätes abhängig. Das ist juristisch etwas spitzfindig, denn der Begriff “Gebühr” signalisierte zuvor, dass man für die tatsächliche Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung – nämlich gewissermaßen das Bereithaltendürfen eines Rundfunkgeräts – etwas zu zahlen hatte.

Nun also ein “Beitrag”. Der ist nicht mehr an bestimmte Geräte gebunden sondern die Möglichkeit, diese aufzustellen reicht aus, um die Beitragspflicht auszulösen. Deswegen gilt die Ausrede, nichts zu haben – also kein Radio, keinen TV, kein Dosentelefon – nun nicht mehr. Jeder Haushalt zahlt jetzt, und zwar gleich viel. Soweit so gut.

Was dem Hausmann der Haushalt, ist der Unternehmerin die Betriebstätte

Aber was zahlt nun „jeder Betrieb“ ? Da guckt der Medienrechtler, der sich zu seinem Leidwesen ja auch mit sowas befassen muss und darüber angeblich sogar was im Fachanwaltslehrgang gehört haben soll (so steht’s zumindest auf der Teilnahmebescheinigung) doch mal in der Rechtsgrundlage der ganzen Sache nach. Nämlich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.

Und siehe da, das “Haushaltsprinzip” wird auch im nicht-privaten Bereich fortgeführt. Es heißt dort nämlich in § 5 Abs. 1:

“Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber […] ein Rundfunkbeitrag […] zu entrichten. Die Höhe  des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten”

Maßgeblich sind also “Betriebsstätten” und der “Inhaber”. Bei Bürogemeinschaften von Freiberuflern ist nun jeder Inhaber, der selbständiger Unternehmer ist. Jeder muss also seine eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen. Allerdings sind Betriebsstätten in privaten Wohnungen, für die bereits ein Beitrag bezahlt wird, beitragsfrei.

Beitraghöhe: Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten

Es folgt dann eine Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten und Bruchteilen (oder Vielfachem) eines Rundfunkbeitrags. Das Ganze sieht so ähnlich aus wie die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Maßstab ist jeweils “1 Beitrag”, und der beträgt gemäß § 8 RBeitrStV genau  17,98 € monatlich.

Die Staffelung geht nun so (“RB” = Rundfunkbeitrag):

  1. < 8 Beschäftigte 1/3 RB,
  2. 9- 19 Beschäftigte 1 RB,
  3. 20 – 49 Beschäftigte 2 RB,
  4. 50 – 249 Beschäftigte 5 RB,
  5. 250 – 499 Beschäftigte 10 RB,
  6. 500 – 999 Beschäftigte 20 RB,
  7. 1.000 – 4.999 Beschäftigte 40 RB,
  8. 5.000 – 9.999 Beschäftigten 80 RB,
  9. 10.000 – 19.999 Beschäftigte120 RB und
  10. > 20.000 Beschäftigte 180 RB.

Soweit das Grundsätzliche. Wenn aber der Jurist “grundsätzlich” sagt, folgt die Ausnahme auf dem Fuße. In diesem Fall auch mehrere, nachzulesen in § 5 Abs. 2 – 5 RBeitrStV.

Dazu nur ganz grob:

Abweichend von der Grundregel sind für bestimmte Sachverhalte Erhöhungen des nach Absatz 1 ermittelten Beitrages vorgesehen. Zum Beispiel 1/3 RB für jedes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird. Ausnahme von der Ausnahme: Das erste KFZ, das ist inklusiv. Ähnliches gilt für Hotelzimmer, gewerbliche Gästezimmer und Ferienwohnungen: Hier ist ebenfalls pro “Raumeinheit” 1/3 Beitrag fällig. Die erste “Raumeinheit” ist frei.

In § 5 Abs. 3 RBeitrStV sind nun noch einige gesetzliche Ausnahmetatbestände geregelt. Keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen bestimmte öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, etwa eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, bestimmte Schulen, Polizei, Feuerwehr und so fort (Korrektur, Siehe Kommentare. Vielen Dank für den Hinweis!^SD).

Sonderfall: Coworking-Space
Spannend ist die Konstellation von Coworking-Spaces wie zum Beispiel dem Werksbad in Kiel oder dem Betahaus in Hamburg. Hier stellt sich nämlich einerseits die Frage danach, ob der Betreiber des Coworking-Space ähnlich wie ein Hotelier für die “Raumeinheiten” zu zahlen hat – oder ob in jedem Fall die Coworker einzeln zur Kasse gebeten werden.

Hier kommt es nach Auskunft der GEZ wohl sehr auf den Einzelfall an. Klar ist, dass auch einzelne Arbeitsplätze im Coworking-Space Betriebsstätten sein können, die eine Beitragspflicht auslösen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn “nur gelegentlich” in der jeweiligen Betriebsstätte gearbeitet wird.

Wer also seine “offizielle” Betriebsstätte zu Hause hat, wird für gelegentliche Nutzung eines Coworking-Space keinen gesonderten Beitrag zu leisten haben. Anders, wer dort offiziell – z.B. auf dem Briefbogen oder dem Gewerbeschein ersichtlich – seine Betriebsstätte hat. Hier muss dann auch der Beitrag entrichtet werden. Für den Betreiber des Coworking-Space fällt in dieser Konstellation kein Rundfunkbeitrag an.

Eine Beispielrechnung

Das war alles ziemlich komplizierte Theorie, wir wagen uns nun an ein Praxisbeispiel.

Eine Werbeagentur hat 40 Mitarbeiter an einem Standort. Jeder Mitarbeiter hat einen Bildschirmarbeitsplatz (aka “Neuartiges Rundfunkgerät” nach altem Recht). Im Großraumbüro steht ein Radio. Außerdem hat der Chef einen Fernseher im Büro sowie  eine Playstation. Daneben sind auf das Unternehmen vier Fahrzeuge zugelassen. In jedem Fahrzeug wird ein Radio betrieben.

Wie hoch ist der zu entrichtende Rundfunkbeitrag?

  • Nach § 5 Abs. 1 RBeitrStV wären zunächst 2 Rundfunkbeiträge monatlich zu entrichten (oben, 2. – macht 35,96 €). Damit sind alle Radio- TV- und “neuartigen” Rundfunkgeräte abgegolten.
  • Allerdings sind ja 4 KFZ vorhanden. Hier ist jeweils 1/3 RB anzusetzen. Macht 4 x (17.98 € :3) = 23,97 €.
  • Hiervon ist aber nun wieder 1/3 RB abzuziehen, denn das erste KFZ ist kostenlos.

Also ergibt sich:

  • 35,96 € + 23,96 € – 5,99 € = 53,93 € monatlich.

Was soll man sagen. Fast schon “zu” einfach.

Glücklicherweise gibt es nun einen Online-Beitragsrechner, der das Ganze noch etwas mehr vereinfachen soll. Das ist erst einmal gut gemeint, dennoch vorsicht:

Es war auch mit diesem nicht so leicht, das obige Ergebnis nachzuvollziehen, da dort nur “beitragspflichtige” KFZ eingegeben werden müssen. Das inklusiv-KFZ muss also vor der Eingabe bereits abgezogen werden. Natürlich steht das dort aber nirgendwo ausdrücklich. So bleibt die Sache wenigstens spannend.

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Knobeln!

Wichtiger Hinweis für Rechtssuchende:
Bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen Mandate zum Thema Rundfunkbeitrag nicht annehmen können.