Mit der Bitte um Kenntnisnahme: Jurafunk Nr. 102

So langsam ist der Sommer nun wirklich vorbei – und damit werden auch die Episoden des Kieler Partner-Rechtspodcasts wieder regelmäßiger. In der bereits 102. Folge geht aus lokalpatriotischen Gründen natürlich noch einmal um das Urteil des LG Kiel zum Thema “Zahlungsanspruch für redaktionelle Fotonutzung”; aber auch abseits davon haben wir wieder ein paar spannende Urteile für den rechtsinteressierten Hörer aufgetan. Zum Beispiel zur Frage, wann ein Arbeitnehmer es dulden muss, dass der Arbeitgeber ihn fotografiert. Und auch die Entscheidung des OLG Frankfurt zur anlasslosen Speicherung dynamischer IP-Adressen muss natürlich Thema sein, wenn ein Medienrechtler und ein Datenschützer sich eingehend unterhalten. Zum Podcast hier entlang bitte.

LG Kiel: Zahlungsanspruch des Abgebildeten bei “redaktioneller” Bildnutzung

Nicht selten werden Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob und wann jemand, dessen Foto in einem Medium Verwendung findet, für diese Nutzung ein Honorar verlangen kann, obwohl dieses im Vorwege nicht vereinbart war (weil nämlich der Abgebildete von der konkreten Nutzung gar nichts wusste).

Der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an einem Foto hat hier rechtlich kein Problem, denn § 97 Abs. 2 UrhG spricht ihm insoweit eindeutig einen Schadensersatzanspruch in Höhe des üblicherweise zu zahlenden Honorars zu. Beim Abgebildeten sieht das leider oft völlig anders aus:

Das Recht am eigenen Bild, geregelt in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in längst nicht allen Fällen kommerzialisierungsfähig. Mit anderen Worten: In vielen Fällen, in denen das Recht am eigenen Bild verletzt ist, aber keine so schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vorliegt, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würde, geht der Verletzte leer aus.

Insbesondere nämlich dann, wenn das Foto nicht zu Werbezwecken genutzt wurde, sondern eine so genannten redaktionelle Nutzung vorgenommen wird. Also etwa im Rahmen der Nachrichtenberichterstattung. Begründet wird dies damit, dass dieser Teil des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht kommerzialisierbar ist. Und Eine Zahlung für derartige Nutzung sei auch nicht üblich – im Gegensatz zur Situation bei der Nutzung zu Werbezwecken.

Soweit, so klar. Aber wie so oft existieren auch in diesem Bereich Fälle, die in das Klipp-Klapp-Schema: “Werbung = Zahlungsanspruch”, “Redaktionelle Nutzung = Kein Zahlungsanspruch” nicht recht passen wollen.

Wie zum Beispiel der Fall dieses älteren Herren, auf den der Begriff “Best Ager” bestens zutrifft: Der Mann sieht exakt so aus, wie man sich den eigenen Großvater vorstellt und wünscht – und hat aus dieser Tatsache einen Nebenberuf gemacht.

Er “modelt” nämlich “als Großvater”, unter anderem auch in der Werbung, aber auch für redaktionelle Zwecke. Seine Fotos darf man sich in etwa vorstellen wie die Werbespots für “Werthers Echte”. Er ist  also sozusagen “von Beruf Opa”.

In diesem Zusammenhang nun entstand ein Foto, welches später von einer Tageszeitung des Springer-Verlages ohne Lizenzierung zur Bebilderung eines redaktionellen Textes zu Weihnachtszeit verwendet wurde. In dem entsprechenden Text ging es zwar nicht um ihn selbst, sondern Thema war das Vorlesen zur Weihnachtszeit allgemein.

Aber das genannte Foto, welches ihn als “Großvater beim Vorlesen” zeigt, passte thematisch so gut, dass es der Verlag als Symboldbild nutzte, ohne den Abgebildeten darüber zu informieren.

Der wiederum stieß auf den Zeitungsartikel, forderte beim Verlag ein Honorar, klagte, als der nicht zahlen wollte – und: verlor. Die Begründung ist erahnbar: Keine Werbliche Nutzung – Daher auch kein Geld für den Abgebildeten.

Schwer zu glauben, dass es dabei bleiben sollte. Immerhin nahm sich der Verlag hier etwas kostenlos, wofür er selbst in der Vergangenheit – und zwar auch an den Betroffenen – Honorare gezahlt hatte.

Die Berufungsinstanz – hier wurde der Betroffene nun durch unsere Kanzlei vertreten – sah die Sache richtigerweise anders. Zwar differenziert das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzes nach §§ 22 KUG ebenfalls nach dem bekannten Schema und lehnt diesen Anspruch im Ergebnis ab.

Gleichzeitig erkennt es aber, dass der Verlag durch die Nutzung eines Fotos, das einzig für den Zweck der Lizenzierung hergestellt wurde, die Lizenzentgelte durch die rechtswidrige Nutzung erspart hat und die Abbildung des Betroffenen einen eigenständigen Vermögenswert darstellt  – was wiederum einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1. S.1 2. Alt. BGB (sog. “Eingriffskondiktion”) begründet, und spricht einen Zahlungsanspruch zu – und zwar unabhängig davon wie oft (oder selten) der Betroffene in der Vergangenheit bereits in der Lage war, Fotos zu verkaufen oder auch wie hoch (oder niedrig) die Einnahmen hieraus waren.

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