Jenny gegen sich selbst

Aufzeichnungen der Sendung "DAS" vom 17.9.12 auf "Youtube".

Aufzeichnungen der Sendung "DAS" vom 17.9.12 auf "Youtube".

Das war harter Tobak, was man da vorgestern in der Sendung “DAS” im NDR-Fernsehen (“N3”) begutachten durfte: Eine als “Schauspielerin und Regisseurin” annoncierte Jenny Elvers-Elbertzhagen in einem Interview, in dem nur eines deutlich wurde: Die Dame ist sichtlich nicht beieinander und steht höchstwahrscheinlich unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss – Ihrem Aussehen nach nicht zufällig. Mehr

Frau W. ./. Die Suchmaschine

Seit gestern redet wieder alle Welt über die “Causa Wulff” und insbesondere die Ehefrau des ehemaligen Bundespräsidenten. Bekanntermaßen wehrt die sich nun vor dem Landgericht Hamburg gegen diverse unappetitliche Gerüchte über ihr Vorleben (was übrigens die BILD-Zeitung zum Anlass nahm, diese Gerüchte noch einmal in möglichst drastischer Formulierung auf den Titel zu heben).

Die spannende Frage, die nun folgt, ist: Wird die Ex-Präsidentengattin den Suchmaschinengiganten “Google” in die Knie zwingen, und ihn dazu bringen, in ihrem Fall in die Autovervollständigen-Funktion einzugreifen?

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Social Media in der Schule: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

Vor ein paar Wochen saß ich in einer interessanten Diskussion über die spannende Frage, ob und inwieweit Schülern der Gebrauch von Smartphones in der Schule verboten werden sollte. Besonders aufschlussreich war die Diskussion deshalb, weil sich neben Juristen und Eltern auch mehrere Lehrer unter den Diskutanten befanden, sowie glücklicherweise sogar ein Vertreter des hiesigen Kultusministeriums.

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Scheiß Wochenanfang nach “Scheiß Wochenende”

Es ergibt sich gerade die passende Gelegenheit, noch einmal auf den Jurafunk zum Barcamp Kiel 2012 hinzuweisen, der sich ja mit Pöbeleien von Arbeitnehmern auf Facebook befasste.

Denn: auch wer im “echten Leben”, in the real sozusagen, seinem Arbeitgeber ein “Scheißwochenende” wünscht, dem steht möglicherweise, nunja, selbst ein Scheißwochenanfang bevor.

Das ArbG Koblenz entschied in diesem Zusammenhang, dass der entsprechende, gegenüber dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegebene Wunsch eine Abmahnung rechtfertigt. Eine arbeitsrechtliche, versteht sich, und die gibt es dann möglicherweise am Montag.

Denn mit dem Ausspruch, so das Gericht,

[verletzt der Arbeitnehmer]  die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht, die zumindest auch umfasst, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen Mindestmaß an Respekt verhält.

Und so ähnlich ist das ja auch in den sozialen Medien. Wer möchte, kann dazu hier noch einmal Jurafunk Nr. 83 anhören.

Jurafunk Nr. 83