Seit gestern redet wieder alle Welt über die “Causa Wulff” und insbesondere die Ehefrau des ehemaligen Bundespräsidenten. Bekanntermaßen wehrt die sich nun vor dem Landgericht Hamburg gegen diverse unappetitliche Gerüchte über ihr Vorleben (was übrigens die BILD-Zeitung zum Anlass nahm, diese Gerüchte noch einmal in möglichst drastischer Formulierung auf den Titel zu heben).
Die spannende Frage, die nun folgt, ist: Wird die Ex-Präsidentengattin den Suchmaschinengiganten “Google” in die Knie zwingen, und ihn dazu bringen, in ihrem Fall in die Autovervollständigen-Funktion einzugreifen?
Ich will das vorweg nehmen: Nein, Ich glaube nicht, dass ihr das gelingen wird, zumindest, wenn und soweit ihre Klage, wie zu vermuten steht, einen dahingehenden Unterlassungsantrag enthält.
Natürlich gelten für Google auch die deutschen Spielregeln, und Google hat verschiedentlich gezeigt, dass es sich am Ende auch der deutschen Jurisdiktion beugt, wenn es verurteilt wird. Allerdings sind die mutmaßlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche wohl ganz einfach unbegründet.
Natürlich ist Googles-Suchmaschine ein Telemedium. Und natürlich haftet Google inc. als Dienstanbieter für eigene und, unter bestimmten Umständen, auch für fremde Inhalte, die rechtswidrig sind und über das Telemedium verbreitet werden (§§ 7 – 10 des Telemediengesetzes, TMG).
Das Problem dürfte allerdings vorliegend sein, dass die Autovervollständigen-Funktion auch, wenn sie die von Frau Wulff monierten Begriffe in Zusammenhang mit ihrem Namen bei einer Google-Suche vorschlägt, gar keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet.
Denn dazu müsste diesem In-Zusammenhang-Stellen durch die Auto-Vervollständigen-Funktion ein justiziabler Bedeutungsgehalt zugemessen werden können. Man müsste aus dem Wirken der Autovervollständigen-Funktion zwingend entweder eine falsche, ehrenrührige Tatsachenbehauptung (“z.B. Frau X. hat im Escortbusiness gearbeitet.”) oder eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik, also einer Beleidigung überschreitet, ableiten können.
Tatsächlich kann man aber wohl nur folgende Aussage aus der Einblendung der Rotlicht-Begriffe in Zusammenhang mit der Eingabe des Namens der Ex-Präsidentengattin in ableiten:
“Eine Menge anderer Nutzer hat die vorgeschlagene Begriffssequenz zuvor bereits eingegeben”.
Diese Tatsache ist aber weder falsch noch wohnt ihr eine Schmähkritik inne. Sie verletzt daher m.E. auch nicht das Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff.
In diese Richtung geht auch ein Urteil des OLG Hamburg, auf das Rechtsanwalt Stadler in diesem Zusammenhang in seinem Blog hinweist. Dort ging es um angeblich ehrenrührige “Snippets” auf Google, in denen u.a. der Begriff “Betrug” vorkam. Das Hamburger Gericht sah die Frage der Aussagekraft dieser Textschnippsel so:
[Google] hat über den Kläger nämlich weder eine unwahre und ehrenrührige Tatsache behauptet, noch stellen die Snippets eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar; schließlich hat die Beklagte mit der Anzeige der Suchergebnisse keine fremde unwahre Tatsachenbehauptung/unzulässige Meinungsäußerung über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet.
So ähnlich wird sich das Frau Wullf möglicherweise von den Hamburger Landrichtern ebenfalls sagen lassen müssen.
Allerdings: Am Sievekingplatz ist man in der Vergangenheit auch schon für manche Überraschung gut gewesen…