In Notwehr mit Kanonen auf Drohnen? (AG Riesa, Urt. v. 24.4.2019 – 9 Cs 926/19)

“Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden”, so steht das in § 32 StGB. Und wie jeder Jurastudent im ersten Semester Strafrecht lernt, hat dieser vermeintlich harmlose kleine Satz es in sich.
Denn im Gegensatz zu anderen Rechtfertigungsgründen (“rechtfertigenden”, sowie “Defensiv”- und “Aggressiv” -notständen) kennt die Notwehr gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, das heißt im Grundsatz: Es kommt nicht darauf an, welches Mittel zur Abwehr des Angriffs gewählt wird und ob dieses Mittel im Vergleich zu dem Angriff vielleicht ein kleines bisschen krass ist.
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