Es war eines der Aufreger-Themen des vergangenen Sommers: Der so genannte “Hutbürger”, der im August 2018 bei einer Dresdner Pegida-Demonstration von einem Kamerateam des ZDF gefilmt wurde und dabei exakt so aussah wie Karikatur, nunja: eines Pedigda-Demonstranten. Das Deutschlandschlapphut-Outfit kann schon als ikonisch bezeichnet werden und schaffte natürlich als Meme den Sprung in die sozialen Medien. Ein gutes Jahr später geht es vor Gericht – und um Geld.
Schon bei seinem denkwürdigen Auftritt gab sich Mike G. (so sein bürgerlicher Name) rechtlich beschlagen und moserte dem Kamerateam in schlimmsten Sächsisch entgegen, dieses begehe gerade eine “Strofdood” (Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Verfasser weiß zwischen “schönem” und “schlimmen” Sächsisch zu differenzieren).
Nun ist, soweit man es weiß, bislang kein Kameramann des ZDF eingefahren, aber ein juristisches Nachspiel hat die Sache im Juni 2019 tatsächlich, denn der Hutbürger hat sich, das berichten verschiedene Medien unter Berufung auf seinen Anwalt, mit einer Zahlungsklage an das Landgericht Dresden gewandt. Mindestens 20.000 € Geldentschädigung sollen es sein und das ZDF soll sie zahlen. Konkreteres zur Klage habe ich bei meiner kursorischen Onlinerecherche nicht zu Tage fördern können, so dass die folgende Betrachtung nicht ohne Spekulationen auskommt.
Dabei ist erst einmal festzustellen, dass die Hürde für eine Geldentschädigung wegen einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Medienberichterstattung in Deutschland relativ hoch ist. Ich habe hierzu bereits einmal allgemein etwas geschrieben, durch die Datenschutz-Grundverordnung hat sich weder am anwendbaren Recht noch an den Rechtsfolgen viel geändert.
Für eine Geldentschädigung ist damit erst einmal eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung notwendig. Sie muss so schlimm gewesen sein, dass der Unterlassungsanspruch allein, der ja schon bei einer “einfachen” Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, nicht ausreicht, um das dem Betroffenen widerfahrene Unrecht wieder gut zu machen. Die Notwendigkeit einer Geldentschädigung darüber hinaus muss unabweisbar sein.
An dieser Stelle wird schon klar: Um die Frage zu beantworten, ob es in dem Fall überhaupt eine Geldentschädigung geben kann, kommt man gar nicht umhin, die konkrete Veröffentlichung unter die Lupe zu nehmen. Um was ging’s also, und wie schlimm war es? Wissen wir nicht. Mir fallen da aber ca. zwei denkbare Konstellationen ein:
Erste Konstellation: Berichterstattung
Der Klage könnte die Berichterstattung über die Pegida-Demo im August 2018 und die Geschichte um die Reaktion des Hutbürgers auf das Gefilmtwerden zu Grunde liegen, in deren Verlauf es ja offenbar auch zu einer fragwürdigen Polizeiaktion kam, sprich: Um die “Strofdood” an sich.
Dazu ist erst einmal zu sagen, dass es tatsächlich eine Straftat darstellen kann, entgegen § 22 KUG Bildaufnahmen öffentlich zur Schau zu stellen (Nämlich nach § 33 KUG). Der Strafrahmen ist aber bescheiden, es ist ein Antragsdelikt und die Bedeutung der Vorschrift in der Praxis gleich Null.
Allerdings, und hier lag der Hutbürger schon vor laufender Kamera klar daneben, ist hiervon wegen des strengen strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes das Anfertigen der Aufnahme noch nicht erfasst, so dass die Aussage “Sie begehen eine Strofdood!” in jedem Fall nicht stimmt. Richtiger wäre gewesen: “Sie begehen möglicherweise eine Strofdood, wenn sie dieses Material senden!“
Abseits von dieser launigen Betrachtung ist es aber gar nicht so abwegig, in Betracht zu ziehen, dass der Hutbürger Gründe haben könnte, anzunehmen, er hätte dem Grundsatz nach mitzureden, wenn er gefilmt und das gefilmte hinterher gesendet wird. Dieser Aspekt kam mir persönlich auch in der ziemlich hämischen Berichterstattung in der Sache etwas kurz.
Denn natürlich erfordert § 22 KUG im Ausgangspunkt eine Einwilligung des Betroffenen. Diese liegt hier ersichtlich nicht vor, und zwar weder “schlüssig” noch “ausdrücklich”. Deutlicher als Mike G. es getan hat (“Hören Sie auf, mich zu filmen!”), kann man wirklich nicht mehr drauf hinweisen, dass man das eigene Gesicht nicht in den Nachrichten sehen möchte (wie wir wissen und wie G. auch selbst, nunja, “beklagt”, hatte dies Gründe – denn er arbeitete beim LKA und sein Dienstherr sollte nicht mitbekommen, was er da treibt).
Aber natürlich ist die Frage, ob es in der konkreten Situation überhaupt auf die Hutbürger-Einwilligung ankam. Und die Frage kann man wohl verneinen. Nach § 23 Abs. 1 KUG bestehen einige Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nennt hierbei z.B. Versammlungen und Aufzüge, wobei man dann zwar fragen kann, ob diese Ausnahme auch noch gilt, wenn Einzelpersonen herausgegriffen und herangezoomt werden. Aber andererseits kann man dies mit “ja” beantworten, wenn die abgebildete Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck der Veranstaltung vermitteln – und das darf man bei dem Outfit wohl annehmen.
Darüber hinaus dürften die Aufnahmen aber auch Bildnisse der Zeitgeschichte darstellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und das Informationsinteresse an der Berichterstattung eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen auch losgelöst von der Pegida-Demo selbst rechtfertigen, denn die persönlichen Verhältnisse des damaligen LKA-Beamten G. waren natürlich umso interessanter.
Die Veröffentlichung der ZDF-Aufnahmen in einem Nachrichtenkontext dürfte also schon nicht rechtswidrig gewesen sein. Über Geldentschädigung müssen wir damit also gar nicht sprechen.
Zweite Konstellation: Satirische Nutzung
Mindestens genau so schwer wie die Nutzung des Materials im Rahmen der Berichterstattung dürfte für G. allerdings die satirische Aufbereitung des Ganzen sein, die auch über den Tag hinaus fortwirkte.
Mir sind hier keine konkreten Veröffentlichungen bekannt, da nun allerdings das ZDF verklagt ist, dürfte hier im wesentlichen die “heute-Show” in Betracht kommen. Auch eine satirische Verwertung lässt die grundsätzliche Rechtfertigung der Veröffentlichung der Aufnahmen nicht etwa entfallen, auch streitet für die Satire dazu auch noch die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG.
Aber auch wenn es sich dabei um ein schrankenlos gewährleistetes Recht handelt, so heißt das natürlich trotzdem nicht, dass dieses auch grenzenlos ist. Hier kommt es wieder auf die Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen (und damit auf die konkrete Veröffentlichung) an. Dabei kann es durchaus so sein, dass die Abwägung zu Gunsten des medial durch den Kakao Gezogenen ausgeht und dieser einen Anspruch auf Geldentschädigung zugesprochen erhält (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2004, Az. 3 U 168/13 – “TV Total”: 70.000 €).
Allerdings liegt es im Fall des Schlapphutbürgers mutmaßlich so, dass auch eine satirische Verwendung des Materials als Beitrag zu einer legitimen Diskussion zu gesellschaftlichen Fragen (Pegidisten im Staatsdienst / “Pegizei” pp.) zu werten sein könnte, so dass ich eher davon ausgehe, dass eine entsprechende Nutzung als rechtmäßig angesehen werden dürfte. Dann gäbe es natürlich wieder kein Geld.
Interessant ist auch die Frage, ob die Hutbürger-Aufnahmen eigentlich jemals auch mit Unterlassungsansprüchen bekämpft wurden. Mir wäre dies nicht bekannt, die Aufnahmen sind zumindest bis heute auch noch online verfügbar.
Es wäre aber natürlich argumentativ etwas schwierig, Geldentschädigung wegen einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen, die man aber selbst nie ernsthaft bekämpft hat.
So gesehen darf man wohl insgesamt eher daran zweifeln, dass demnächst ein warmer Regen auf dem Deutschlandschlapphut niedergeht …