B. Höcke und das Recht am eigenen Bild

B. Höcke (Foto: Alexander Dalbert, Lizenz: 
CC BY-SA 3.0)

Der aus Funk und Fernsehen bekannte rechtsradikale  Landtagsabgeordnete B. Höcke muss sich, wie Medien berichten, mit einem Ermittlungsverfahren auseinandersetzen, nachdem er das Foto eines Mordopfers in über soziale Medien verbreitete (und viele sagen: instrumentalisierte).

Ich habe bei einer Onlinerecherche nicht zielgenau ermitteln können, welche Strafnorm die Staatsanwaltschaft verletzt sieht, gehe aber davon aus, dass es um § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geht, der die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG durch Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung und ohne, dass die Einwilligung entbehrlich wäre, unter Strafe stellt.

Wer dem Mann das Strafverfahren gönnt  – das immerhin bereits zu einer Aufhebung seiner Immunität im Thüringischen Landtag geführt hat – sollte sich hiervon aber nicht allzu zuviel versprechen. Der Strafrahmen ist mit “Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe” nicht allzu üppig bemessen, und B. Höcke muss nicht befürchten, kurz vor Weihnachten noch in U-Haft genommen zu werden.

Im Allgemeinen ist eine Strafanzeige wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch nicht unbedingt das erste Mittel der Wahl, um sich gegen Übergriffe wie den, der hier in Frage steht, zu wehren. Nicht nur ist der Strafrahmen gering, es handelt sich auch noch um ein Privatklagedelikt nach 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, so dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat,  das Verfahren unter Hinweis auf den Privatklageweg einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dann passiert in der Regel nichts weiter.

Effektiver, schneller und ggf. sogar schmerzvoller als ein Ermittlungsverfahren, das im Zweifel wie das Hornberger Schießen endet, kann es da sein, die entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit recherchierbar, scheint dies vorliegend nicht geschehen zu sein. 

Auch die Hinterbliebenen sind hier (für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod des/der Abgebildeten) anspruchsberechtigt, wie sich aus § 22 S. 3 KUG ergibt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Nutzung des Fotos hier die Rechte von Angehörigen selbst verletzen würde; das dürfte eher schwierig zu begründen sein (mehr zur Frage der Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild hier). 

Trotzdem finde ich hier (auch) die Strafanzeige und den Strafantrag durchaus sinnvoll – und sei es nur, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Scheinheiligkeit der selbsternannten Rechtsstaatsverteidigerpartei zu lenken, bei deren Repräsentanten es sich reihenweise ganz einfach um (mutmaßliche) Straftäter handelt. 

Jurafunk Nr. 154: Captain Knutsch und die “Selbstöffnung”, Jörg Knörr und die Lustigkeit

Kurz vor Jahresende haben es die Jurafunker noch einmal geschafft, sich für die endgültige Ausgabe des Jahres 2018 zusammenzufinden.

Besprochen werden in Folge 154: Die Monopolisierung des Begriffs “Titan” (as in: “Pop-Titan” oder “Podcast-Titan”), die Selbstöffnung von Captain Knutsch und deren Folgen und, last but not least, der Qualitätsgehalt eines bestimmten Werks des Comedians Jörg Knörr. 

 

Jurafunk Nr. 154 – Inhalt:

00’00” – Intro

01’25” – Kahn ./. T1tan: Wie ein ehemaliger Top-Torhüter einmal ein Wort ganz für sich haben wollte (LG München I, Az. hier nicht bekannt, mehr dazu)

08’56” – Warum Captain Knutsch sich gegen bestimmte Berichterstattung  nicht erfolgreich wehren kann und was es mit der “Selbstöffnung” auf sich hat (OLG Köln, Urt. vom 22.11.18, Az. 15 U 96/18 ).

21’10” – Warum sich Entertainer und Stimmimitator Jörg Knörr um ein Honorar streiten musste und wieso es dabei auf seine Witzigkeit (nicht) ankam (OLG Köln, Urt. v. 14.11.2018, Az. 11 U 71/18).

26’55” – Warum Whatsapp-Kettenbriefe zwar auch zu Weihnachten doof sind aber nicht so gefährlich wie viele meinen (Mehr dazu).

Das Jurafunk-Team ist für dieses Jahr “durch” und wünscht allen Hörerinnen und Hörern frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Bleiben Sie sich und uns treu – Wir sind in 2019 wieder da!

Abmahnungen gegen “Bricklink”-Shops (Lego)

Kurz vor dem Abendbrot erreichte mich gestern ein Anruf vom Kieler Datenschutzjuristen, Jurafunk-Mitherausgeber und “Klemmbaustein”-Lyriker Henry Krasemann, der mich bat, ein paar allgemeine Hinweise zum Thema “Abmahnungen” zu geben. Offenbar hat es eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen “Bricklink”-Shopbetreiber gegeben, das ist eine Verkaufsplattform für Lego-Steine. Muss man wissen: Lego ist mitnichten nur etwas für Kinder, sondern immer mehr Erwachsene gehen dieser geheimen Leidenschaft nach.

Bei manchen ist sie auch gar nicht so geheim, sie sind wahre “Lego-Influencer”. So wie Henry, dessen Video mit meiner “Telefonschalte” darin sofort folgt. Wer mehr wissen möchte zu Abmahnungen, wie sie funktionieren und was das alles so bedeutet, was darin steht, der wird meinen Text “ Was Sie zum Thema Abmahnungen, Streitwert, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Vertragsstrafe schon immer wissen wollten (aber nicht zu fragen wagten)” interessant finden.  

Klemmbausteinlyrik” – Lego Influencer, klar, gibt’s.

“Hakuna Matata”- Alles in Ordnung bei Disney?

Disney hat  “Hakuna Matata” als Marke für Bekleidung angemeldet, zumindest in den USA. Das ist erstens zwar schon eine ganze Weile her und betrifft “uns” zweitens kaum, denn in Europa gibt es für denselben Begriff in derselben Nizzaklasse 25 bereits einen anderen Markenrechtsinhaber – aber das heißt noch lange nicht, dass diese “Geschichte” nicht für einen Aufreger der Marke: “Jetzt nehmen sie uns auch noch unsere Wörter weg!” herhalten kann. Immerhin kommt der “König der Löwen” ja demnächst wieder in die Kinos, und nun darf man sich nicht mal mehr “Hakuna Matata” (Swahili, in etwa: “Allet jut!”) aufs Shirt drucken?

Also: Erst einmal ruhig Blut. Geht das eigentlich? Und warum? Deutschlandfunk Nova hat mich zu dem Thema befragt, und das Ergebnis gibt es hier anzuhören.