“wireltern.de”: Kinderfotos im Netz

Die Sommerferien haben begonnen – Peak Time für Urlaubsschnappschüsse, die natürlich ihren Weg in die sozialen Medien finden. Dabei ist das Thema “Kinderfotos im Netz posten” alle Jahre wieder Thema – aber es bleibt trotzdem ständig aktuell, da das Netz sich weiterentwickelt und der Problematik stetig neue Facetten hinzufügt. Ich hatte vor einiger Zeit das Vergnügen, für einen Text zu diesem Thema als Interviewpartner zur Verfügung zu stehen.

Das Ergebnis ist unter dem Titel “Kinderfotos im Netz – ist das wirklich so schlimm?” auf dem Portal “wireltern.de” erschienen und, wie ich finde, sehr gelungen.

Dresden: Ein Hutbürger will Geld sehen

Es war eines der Aufreger-Themen des vergangenen Sommers: Der so genannte “Hutbürger”, der im August 2018 bei einer Dresdner Pegida-Demonstration von einem Kamerateam des ZDF gefilmt wurde und dabei exakt so aussah wie Karikatur, nunja: eines Pedigda-Demonstranten. Das Deutschlandschlapphut-Outfit kann schon als ikonisch bezeichnet werden und schaffte natürlich als Meme den Sprung in die sozialen Medien. Ein gutes Jahr später geht es vor Gericht – und um Geld.

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B. Höcke und das Recht am eigenen Bild

B. Höcke (Foto: Alexander Dalbert, Lizenz: 
CC BY-SA 3.0)

Der aus Funk und Fernsehen bekannte rechtsradikale  Landtagsabgeordnete B. Höcke muss sich, wie Medien berichten, mit einem Ermittlungsverfahren auseinandersetzen, nachdem er das Foto eines Mordopfers in über soziale Medien verbreitete (und viele sagen: instrumentalisierte).

Ich habe bei einer Onlinerecherche nicht zielgenau ermitteln können, welche Strafnorm die Staatsanwaltschaft verletzt sieht, gehe aber davon aus, dass es um § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geht, der die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG durch Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung und ohne, dass die Einwilligung entbehrlich wäre, unter Strafe stellt.

Wer dem Mann das Strafverfahren gönnt  – das immerhin bereits zu einer Aufhebung seiner Immunität im Thüringischen Landtag geführt hat – sollte sich hiervon aber nicht allzu zuviel versprechen. Der Strafrahmen ist mit “Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe” nicht allzu üppig bemessen, und B. Höcke muss nicht befürchten, kurz vor Weihnachten noch in U-Haft genommen zu werden.

Im Allgemeinen ist eine Strafanzeige wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch nicht unbedingt das erste Mittel der Wahl, um sich gegen Übergriffe wie den, der hier in Frage steht, zu wehren. Nicht nur ist der Strafrahmen gering, es handelt sich auch noch um ein Privatklagedelikt nach 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, so dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat,  das Verfahren unter Hinweis auf den Privatklageweg einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dann passiert in der Regel nichts weiter.

Effektiver, schneller und ggf. sogar schmerzvoller als ein Ermittlungsverfahren, das im Zweifel wie das Hornberger Schießen endet, kann es da sein, die entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit recherchierbar, scheint dies vorliegend nicht geschehen zu sein. 

Auch die Hinterbliebenen sind hier (für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod des/der Abgebildeten) anspruchsberechtigt, wie sich aus § 22 S. 3 KUG ergibt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Nutzung des Fotos hier die Rechte von Angehörigen selbst verletzen würde; das dürfte eher schwierig zu begründen sein (mehr zur Frage der Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild hier). 

Trotzdem finde ich hier (auch) die Strafanzeige und den Strafantrag durchaus sinnvoll – und sei es nur, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Scheinheiligkeit der selbsternannten Rechtsstaatsverteidigerpartei zu lenken, bei deren Repräsentanten es sich reihenweise ganz einfach um (mutmaßliche) Straftäter handelt. 

Jurafunk Nr. 145: Höchstspeicherfristen, Strafbarkeit von Bildveröffentlichung, Zulässigkeit von Dashcams

Nach vierwöchiger Pause folgt nun endlich wieder eine sommerliche Ausgabe des Podcastduos Krasemann / Dirks. In der 145. Folge des Jurafunks geht es wieder einmal um den lieben Datenschutz, ebenfalls wieder einmal am Beispiel der neuerdings liebevoll “Höchstspeicherfrist” genannten “Vorratsdatenspeicherung”. Des Weiteren lernen wir, dass “Dashcams” im Auto nützlich sein können und das Fotografen auch dann verantwortlich für ihre Fotos sein können, wenn sie nicht unmittelbar selbst deren Veröffentlichung vornehmen. Viel Vergnügen!

 

 

Jurafunk Nr. 145 – Inhalt

00’00”: Intro: Es ist Sommer.
01’05”: VDS – Return Of the Living Dead (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.17, Az. 13 B 238/17).
14’18”: Rausreden gilt nicht: Journalist ist für Bildveröffentlichung ohne Einwilligung strafrechtlich verantwortlich (OLG Köln, Urt. v. 6.7.17, Az. III-1 RVs 93/17).
20’54”: Aufnahmen aus Dashcams können im Zivilprozess verwendet werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.7.17, Az. 10 U 41/17).
26’05”: “Scherz”-Erklärung beim Autokauf nicht verbindlich (O Frankfurt, Urt. v., 2.5.17, Az.  8 U 170/16LG)
30:55: Outro: Jurafunk Sommer-Spezial-Termine (Siehe unten).

Hinweise zu Folge 125:

In Minute 25 wird erläutert, dass es sich bei dem Antrag nach §123 VwGO gegen die Bundesnetzagentur um ein Unterlassen der Bundesnetzagentur geht. Das ist technisch nicht ganz korrekt, es handelt sich nämlich nicht um einen “Unterlassungs”- sondern um einen “Feststellungs”-Antrag. Hier ging die Verständlichkeit ein wenig auf Kosten der Genauigkeit.

Wichtige Jurafunk-Termine im Sommer 2017:

In den nächsten Monaten drohen wieder eine Reihe von Jurafunk-Spezialausgaben, vor denen wir hiermit warnen möchten:

  • Jurafunk LIVE am 11./12. August 2017 im Rahmen des Barcamp Kiel 2017,
  • Jurafunk LIVE Am 19. September um 19 Uhr 30, Camp24/7 im Rahmen der Digitalen Woche Kiel,
  • Jurafunk Spezial am 5.9.2017 mit zwei illustren Stargästen aus Berlin, die noch nicht genannt werden dürfen.

 

Jurafunk Nr. 138: Party-Wowi, Hungerlohn am Fließband, Google Analytics, Datenschutz und § 13 TMG

Es ist Jurafunk-Woche! in der bereits 138. Folge unseres sympathischen Kieler Rechtspodcasts nehmen wir uns wieder einige Entscheidungen der letzten Wochen vor, die (fast alle) wie immer aus dem Bereich Datenschutz und Medienrecht stammen. Es geht unter anderem um den von der Bild-Zeitung als “Party Bürgermeister” bekannt gemachten Klaus Wowereit und dessen Persönlichkeitsrechte (BGH, Urt. v.  27.09.2016 – VI ZR 310/14), um die Voraussetzungen, unter denen “Whistleblowing” rechtlich möglich sein kann (BGH, Beschl. v. 16.08.2016, Az. VI ZR 427/15) und darum, welche Folgen eine fehlerhafte, im konkreten Fall: in Bezug auf Goolge Analytics unvollständige Datenschutzerklärung nach § 13 TMG haben kann (LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2016 – 406 HKO 120/16).

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