“wireltern.de”: Kinderfotos im Netz

Die Sommerferien haben begonnen – Peak Time für Urlaubsschnappschüsse, die natürlich ihren Weg in die sozialen Medien finden. Dabei ist das Thema “Kinderfotos im Netz posten” alle Jahre wieder Thema – aber es bleibt trotzdem ständig aktuell, da das Netz sich weiterentwickelt und der Problematik stetig neue Facetten hinzufügt. Ich hatte vor einiger Zeit das Vergnügen, für einen Text zu diesem Thema als Interviewpartner zur Verfügung zu stehen.

Das Ergebnis ist unter dem Titel “Kinderfotos im Netz – ist das wirklich so schlimm?” auf dem Portal “wireltern.de” erschienen und, wie ich finde, sehr gelungen.

Dresden: Ein Hutbürger will Geld sehen

Es war eines der Aufreger-Themen des vergangenen Sommers: Der so genannte “Hutbürger”, der im August 2018 bei einer Dresdner Pegida-Demonstration von einem Kamerateam des ZDF gefilmt wurde und dabei exakt so aussah wie Karikatur, nunja: eines Pedigda-Demonstranten. Das Deutschlandschlapphut-Outfit kann schon als ikonisch bezeichnet werden und schaffte natürlich als Meme den Sprung in die sozialen Medien. Ein gutes Jahr später geht es vor Gericht – und um Geld.

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B. Höcke und das Recht am eigenen Bild

B. Höcke (Foto: Alexander Dalbert, Lizenz: 
CC BY-SA 3.0)

Der aus Funk und Fernsehen bekannte rechtsradikale  Landtagsabgeordnete B. Höcke muss sich, wie Medien berichten, mit einem Ermittlungsverfahren auseinandersetzen, nachdem er das Foto eines Mordopfers in über soziale Medien verbreitete (und viele sagen: instrumentalisierte).

Ich habe bei einer Onlinerecherche nicht zielgenau ermitteln können, welche Strafnorm die Staatsanwaltschaft verletzt sieht, gehe aber davon aus, dass es um § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geht, der die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG durch Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung und ohne, dass die Einwilligung entbehrlich wäre, unter Strafe stellt.

Wer dem Mann das Strafverfahren gönnt  – das immerhin bereits zu einer Aufhebung seiner Immunität im Thüringischen Landtag geführt hat – sollte sich hiervon aber nicht allzu zuviel versprechen. Der Strafrahmen ist mit “Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe” nicht allzu üppig bemessen, und B. Höcke muss nicht befürchten, kurz vor Weihnachten noch in U-Haft genommen zu werden.

Im Allgemeinen ist eine Strafanzeige wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch nicht unbedingt das erste Mittel der Wahl, um sich gegen Übergriffe wie den, der hier in Frage steht, zu wehren. Nicht nur ist der Strafrahmen gering, es handelt sich auch noch um ein Privatklagedelikt nach 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, so dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat,  das Verfahren unter Hinweis auf den Privatklageweg einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dann passiert in der Regel nichts weiter.

Effektiver, schneller und ggf. sogar schmerzvoller als ein Ermittlungsverfahren, das im Zweifel wie das Hornberger Schießen endet, kann es da sein, die entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit recherchierbar, scheint dies vorliegend nicht geschehen zu sein. 

Auch die Hinterbliebenen sind hier (für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod des/der Abgebildeten) anspruchsberechtigt, wie sich aus § 22 S. 3 KUG ergibt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Nutzung des Fotos hier die Rechte von Angehörigen selbst verletzen würde; das dürfte eher schwierig zu begründen sein (mehr zur Frage der Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild hier). 

Trotzdem finde ich hier (auch) die Strafanzeige und den Strafantrag durchaus sinnvoll – und sei es nur, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Scheinheiligkeit der selbsternannten Rechtsstaatsverteidigerpartei zu lenken, bei deren Repräsentanten es sich reihenweise ganz einfach um (mutmaßliche) Straftäter handelt. 

Jurafunk Nr. 145: Höchstspeicherfristen, Strafbarkeit von Bildveröffentlichung, Zulässigkeit von Dashcams

Nach vierwöchiger Pause folgt nun endlich wieder eine sommerliche Ausgabe des Podcastduos Krasemann / Dirks. In der 145. Folge des Jurafunks geht es wieder einmal um den lieben Datenschutz, ebenfalls wieder einmal am Beispiel der neuerdings liebevoll “Höchstspeicherfrist” genannten “Vorratsdatenspeicherung”. Des Weiteren lernen wir, dass “Dashcams” im Auto nützlich sein können und das Fotografen auch dann verantwortlich für ihre Fotos sein können, wenn sie nicht unmittelbar selbst deren Veröffentlichung vornehmen. Viel Vergnügen!

 

 

Jurafunk Nr. 145 – Inhalt

00’00”: Intro: Es ist Sommer.
01’05”: VDS – Return Of the Living Dead (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.17, Az. 13 B 238/17).
14’18”: Rausreden gilt nicht: Journalist ist für Bildveröffentlichung ohne Einwilligung strafrechtlich verantwortlich (OLG Köln, Urt. v. 6.7.17, Az. III-1 RVs 93/17).
20’54”: Aufnahmen aus Dashcams können im Zivilprozess verwendet werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.7.17, Az. 10 U 41/17).
26’05”: “Scherz”-Erklärung beim Autokauf nicht verbindlich (O Frankfurt, Urt. v., 2.5.17, Az.  8 U 170/16LG)
30:55: Outro: Jurafunk Sommer-Spezial-Termine (Siehe unten).

Hinweise zu Folge 125:

In Minute 25 wird erläutert, dass es sich bei dem Antrag nach §123 VwGO gegen die Bundesnetzagentur um ein Unterlassen der Bundesnetzagentur geht. Das ist technisch nicht ganz korrekt, es handelt sich nämlich nicht um einen “Unterlassungs”- sondern um einen “Feststellungs”-Antrag. Hier ging die Verständlichkeit ein wenig auf Kosten der Genauigkeit.

Wichtige Jurafunk-Termine im Sommer 2017:

In den nächsten Monaten drohen wieder eine Reihe von Jurafunk-Spezialausgaben, vor denen wir hiermit warnen möchten:

  • Jurafunk LIVE am 11./12. August 2017 im Rahmen des Barcamp Kiel 2017,
  • Jurafunk LIVE Am 19. September um 19 Uhr 30, Camp24/7 im Rahmen der Digitalen Woche Kiel,
  • Jurafunk Spezial am 5.9.2017 mit zwei illustren Stargästen aus Berlin, die noch nicht genannt werden dürfen.

 

Jurafunk Nr. 138: Party-Wowi, Hungerlohn am Fließband, Google Analytics, Datenschutz und § 13 TMG

Es ist Jurafunk-Woche! in der bereits 138. Folge unseres sympathischen Kieler Rechtspodcasts nehmen wir uns wieder einige Entscheidungen der letzten Wochen vor, die (fast alle) wie immer aus dem Bereich Datenschutz und Medienrecht stammen. Es geht unter anderem um den von der Bild-Zeitung als “Party Bürgermeister” bekannt gemachten Klaus Wowereit und dessen Persönlichkeitsrechte (BGH, Urt. v.  27.09.2016 – VI ZR 310/14), um die Voraussetzungen, unter denen “Whistleblowing” rechtlich möglich sein kann (BGH, Beschl. v. 16.08.2016, Az. VI ZR 427/15) und darum, welche Folgen eine fehlerhafte, im konkreten Fall: in Bezug auf Goolge Analytics unvollständige Datenschutzerklärung nach § 13 TMG haben kann (LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2016 – 406 HKO 120/16).

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Schmerzensgeld, Lizenzschaden und das Recht am eigenen Bild – In a Nutshell

-- DATENSCHUTZ --
Inhalt:
Ein Kaptitänsfoto
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Das “Recht am eigenen Bild”
Keine Geldentschädigung bei Bildrechtsverletzung?
1. Besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
2. Fiktive Lizenzgebühr (oder Bereicherung durch Ersparnis derselben)
-- DATENSCHUTZ --
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Babyfotos in sozialen Medien: Eltern haften gegenüber Ihren Kindern

Eigentlich war die Meldung wohl eher als Kuriosum gedacht – als etwas, worüber man kurz schmunzeln und den Kopf schütteln sollte: Unter anderem die Kieler Nachrichten berichteten vergangene Woche über den Fall einer 18-jährigen, die von den Social-Media-Aktivitäten ihrer Eltern angeblich gestrichen die Nase voll hatte und sie nunmehr gerichtlich in Anspruch nahm, weil sie nicht aufhörten “Töpfchen-Fotos” von ihr zu posten. Das ganze spielte angeblich in Österreich – und es gibt Zweifel daran, dass sie sich tatsächlich zugetragen hat.

Tatsächlich gibt es auch in Deutschland schon länger zurückreichende gerichtliche Entscheidungen dazu, inwieweit Minderjährige es zu dulden haben, dass andere – das können Erziehungsberechtigte oder auch die Schule sein – über ihren Kopf hinweg über die Nutzung von Fotografien entscheiden.

Dass solche Konstellationen in Deutschland durchaus möglich sind, liegt auch daran, dass es bei der Verfügungsbefugnis im Bereich der Persönlichkeitsrechte streitig ist, welche Rechtsnatur die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen nach § 22 Kunsturhebergesetz hat. Einerseits soll es sich dabei um eine geschäftsähnliche Handlung handeln, bei der im Wesentlichen die Regeln für Willenserklärungen gelten. Dann könnten aber bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Eltern allein entscheiden wo und wie Fotos ihrer Kinder veröffentlicht werden. Dass dies in letzter Konsequenz kaum sachgerecht ist, drängt sich andererseits auf.  So sollte eine 16-Jährige allein darüber entscheiden können, ob von ihr Aktaufnahmen angefertigt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 742).

Daher haben Jugendliche ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Einsichtsfähigkeit besitzen, zum Beispiel die Tragweite einer Einwilligung in die Nutzung von Bildmaterial in sozialen Medien oder in einem Schuljahrbuch zu verstehen, zumindest mitzureden: Ab etwa dem vollendeten 14. Lebensjahr sind deshalb Einwilligungen von betroffenen Minderjährigen und den Erziehungsberechtigten notwendig, um bei einer Veröffentlichung auf der sicheren Seite zu sein. Und natürlich können Eltern dann auch nicht mehr allein entscheiden, was sie mit den Kinderfotos anstellen.

Aber zurück zum Ausgangsfall: Es mag dahinstehen, ob es ihn in der konkreten Form jemals gab. Ich bin ziemlich sicher, dass es unabhängig davon ähnliche Fälle in Zukunft auch in Deutschland geben wird. Denn nicht in allen Familien, in denen die Eltern heute wie manisch Fotos ihrer Kleinen in allen möglichen und unmöglichen Lebenslagen posten, herrscht zwischen den Beteiligten Familienmitgliedern für immer eitel Sonnenschein.

Und wenn eine 16-jährige Tochter dann (zurecht) irgendwann die Nase voll davon hat, überall im Internet mit den eigenen Kinderfotos konfrontiert zu werden, stellt sich nur noch die Frage, ob man mit einer innerfamiliären Angelegenheit wirklich Anwälte und schlimmstenfalls sogar Gerichte befassen möchte.

Diese Frage kann aber nicht nur der Fachanwalt für Familienrecht lediglich mit einen matten Lächeln quittieren: Diese Konstellationen sind in fast allen Rechtsgebieten, auch im Medienrecht, tägliches Geschäft. Vor mir saßen schon Väter, die die Persönlichkeitsrechte ihrer fast 25-jährigen Töchter gegen deren Willen verwalten zu glauben konnten. Genauso wie 16-Jährige, die sich gegen die eigenen Eltern zur Wehr setzten mussten, die Schmähwebseiten über ihre (angeblich missratenen) Kinder ins Netz gestellt hatten.

Auch wenn bei mir noch niemand wegen der Löschung von durch die Eltern geposteten Babyfotos vorstellig geworden ist: Wenn’s morgen zum ersten mal passiert, wäre ich wirklich nicht überrascht.