Jurafunk Nr. 115: Kachelmann ./. Schwarzer, XING-Impressum, Speicherung von IP-Adressen

Von wegen Sommerpause: Bereits zum 2. Mal erscheint im Juli eine Folge unseres Kieler Partnerpodcasts. In der 115. Ausgabe stellen wir unter Beweis, dass aus juristischer Sicht auch von einem Sommerloch keine Rede sein kann. Themen unter anderem: Kachelmann, Schwarzer und die verdeckten Tatsachenbehauptungen; Winter, Ulbricht und die Abmahnung fehlender Impressen auf XING; Die Telekom, die IP-Adressen und deren Speicherung und schließlich: Calli, Hasseröder und das gerade noch erlaubte Product Placement.

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Impressumspflicht und kein Ende: Alle XING-Impressen rechtswidrig, meint das LG Stuttgart

Die Sache sorgte bereits vor einiger Zeit für großen Aufruhr in den sozialen Medien: Der dadurch zu zweifelhafter Berühmtheit gelangte Herr Winter aus Kornwestheim mahnte verschiedene Kollegen wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG ab. Hintergrund: diese Kollegen besaßen ein Profil auf der Plattform „XING“, und dieses war, wie Herr Winter meinte, nicht mit einem zureichenden Impressum ausgestattet. Das Landgericht Stuttgart urteilte nun in einem dieser Fälle (überwiegend) zugunsten des Abmahners Winter (Urt. v. 27.6.14, Az. LG Stuttgart11 O 51/14).

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Jurafunk Nr. 114: Anonymität im Internet, Super Nanny, verbindliche Gewinnzusagen

Die WM-Pause ist vorbei – Endlich wieder Jurafunk! In der bereits 114. Folge unseres Kieler Partnerpodcasts – die übrigens kurz vor dem WM-Finale aufgezeichnet wurde – geht es wieder um alles, was aus unserer Sicht in den letzten Wochen im IT, Datenschutz- und Medienrecht wichtig war. Natürlich besprechen wir noch einmal das BGH-Urteil zu anonymen Bewertungen und dem dazugehörigen Auskunftsanspruch, wir erklären, warum die Super Nanny jedenfalls in einer Folge die Menschenwürde verletzt hat und besprechen zwei Entscheidungen rund um Wetten und Gewinnzusagen.

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Warum der Rechtsstaat sich Rechtsschutzlücken leisten sollte

Die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ja  immer für einen Aufreger gut. Zum einen, weil sie als Primärquelle oftmals mit Vorsicht zu genießen sind (denn leider verfassen die Pressemitteilungen nicht dieselben Juristen, die für die darin besprochenen Urteile verantwortlich zeichnen), andererseits, weil sich auf schmalster Tatsachenbasis trefflich spekulieren lässt, wie die Gründe und Folgen des besprochenen Urteils wirklich aussehen – die der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Pressemitteilung ja regelmäßig noch nicht vorliegen. So auch im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014, welches den Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Bewertungsportals zum Gegenstand hatte.

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