BGH: Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Drohnenfotografen hassen diesen Trick: Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG nicht für Aufnahmen von Werken gilt, die aus der Luft mit einer Drohne hergestellt werden. “Aus der Luft” ist nicht eben nicht gleich “von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen” aus (BGH, Urt. v. 23.10.2024, I ZR 67/23).

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Der BGH und ein Lautsprecherfoto: Keine Vertragsstrafe unter dieser Nummer

Stellen Sie sich kurz vor, Sie haben auf Ihrer Webseite oder in einem Inserat bei Ebay ein Foto benutzt, ohne so genau zu wissen, ob Sie das eigentlich durften. So etwas passiert ständig: Aus Unwissenheit oder “im Eifer des Gefechts”, also irgendwie versehentlich oder auch absichtlich in der etwas naiven Annahme “merkt schon keiner”. Merkt natürlich doch einer, Sie bekommen eine Abmahnung, ärgern sich erst; erfahren dann, dass Ärgern nichts bringt, löschen das Foto, unterschreiben eine – vielleicht auch “modifizierte” – Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zahlen. Haken die Sache ab.

Aber dann kommt wieder ein Brief vom gegnerischen Anwalt.

Was will der jetzt noch?

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Filesharing: “Es ist gut, dass Eltern auch im Internet für ihre Kinder haften”

“Eltern haften für ihre Kinder”, da steht’s doch! Stimmt aber nicht. (Foto: Martina Roell; Lizenz: CC BY-SA 2.0)

So sprach SZ-Kommentator Heribert Prantl und meinte damit die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu einer Filesharing-Entscheidung (Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – “Loud”). Bemerkenswert war das aus zwei Gründen: Zum einen, weil ich mich nicht erinnern kann, dass Prantl sich schon einmal mit dem Filesharing als Gegenstand der Rechtsprechung befasst hat. Und andererseits hinsichtlich der Ignoranz, die der Autor sich da leistete, so richtig durchdrungen oder auch nur ein bisschen näher angesehen hatte er sich seine Thematik nämlich nicht.

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Warum der Rechtsstaat sich Rechtsschutzlücken leisten sollte

Die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ja  immer für einen Aufreger gut. Zum einen, weil sie als Primärquelle oftmals mit Vorsicht zu genießen sind (denn leider verfassen die Pressemitteilungen nicht dieselben Juristen, die für die darin besprochenen Urteile verantwortlich zeichnen), andererseits, weil sich auf schmalster Tatsachenbasis trefflich spekulieren lässt, wie die Gründe und Folgen des besprochenen Urteils wirklich aussehen – die der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Pressemitteilung ja regelmäßig noch nicht vorliegen. So auch im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014, welches den Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Bewertungsportals zum Gegenstand hatte.

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