Der BGH und ein Lautsprecherfoto: Keine Vertragsstrafe unter dieser Nummer

Stellen Sie sich kurz vor, Sie haben auf Ihrer Webseite oder in einem Inserat bei Ebay ein Foto benutzt, ohne so genau zu wissen, ob Sie das eigentlich durften. So etwas passiert ständig: Aus Unwissenheit oder “im Eifer des Gefechts”, also irgendwie versehentlich oder auch absichtlich in der etwas naiven Annahme “merkt schon keiner”. Merkt natürlich doch einer, Sie bekommen eine Abmahnung, ärgern sich erst; erfahren dann, dass Ärgern nichts bringt, löschen das Foto, unterschreiben eine – vielleicht auch “modifizierte” – Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zahlen. Haken die Sache ab.

Aber dann kommt wieder ein Brief vom gegnerischen Anwalt.

Was will der jetzt noch?

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Der EuGH hat zum Streaming entschieden. Kommt nun die Abmahn-Welle?

Seit mehr als einem Jahrzehnt gehören Abmahnungen wegen illegalen Filesharings zur Lebensrealität des Internets. Wer P2P-Software einsetzt und damit das Repertoire von Film- oder Musikrechteverwertern verteilt, muss inzwischen schlicht und einfach damit rechnen, dass früher oder später Anwaltspost im Briefkasten liegt. Seit Jahren bereits wird immer mal wieder die Frage diskutiert, ob auch wegen illegalen Streamings entsprechende “Abmahnwellen” drohen.

Auf Diskussionsveranstaltungen zum Thema ist festzustellen, dass bei vielen Usern die “Streaming-Abmahnungs-Welle” als allgegenwärtige Bedrohung wahrgenommen wird, die schon morgen wahr werden könnte  – obwohl noch niemand jemals eine einzige derartige Abmahnung in freier Wildbahn gesehen hat. Ein Urteil des EuGH lässt diese Diskussion erneut aufflammen (EuGH, Urt.  v. 26.4.2017 – Az. C-527/15Stichting Brein).

Kommt nun die Streaming-Abmahn-Welle? Spoiler: “Nein”.

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