Der EuGH hat zum Streaming entschieden. Kommt nun die Abmahn-Welle?

Seit mehr als einem Jahrzehnt gehören Abmahnungen wegen illegalen Filesharings zur Lebensrealität des Internets. Wer P2P-Software einsetzt und damit das Repertoire von Film- oder Musikrechteverwertern verteilt, muss inzwischen schlicht und einfach damit rechnen, dass früher oder später Anwaltspost im Briefkasten liegt. Seit Jahren bereits wird immer mal wieder die Frage diskutiert, ob auch wegen illegalen Streamings entsprechende “Abmahnwellen” drohen.

Auf Diskussionsveranstaltungen zum Thema ist festzustellen, dass bei vielen Usern die “Streaming-Abmahnungs-Welle” als allgegenwärtige Bedrohung wahrgenommen wird, die schon morgen wahr werden könnte  – obwohl noch niemand jemals eine einzige derartige Abmahnung in freier Wildbahn gesehen hat. Ein Urteil des EuGH lässt diese Diskussion erneut aufflammen (EuGH, Urt.  v. 26.4.2017 – Az. C-527/15Stichting Brein).

Kommt nun die Streaming-Abmahn-Welle? Spoiler: “Nein”.

Anwaltsalltag: “ich habe Ärger wegen eines illegalen Downloads.”

Nehmen wir an, jemand ruft einen Anwalt an, weil er Ärger in Form einer Filesharing-Abmahnung hat und sich Hilfe erhofft. Mit ziemlicher Sicherheit wird der erste Satz sinngemäß lauten:

“Ich rufe Sie an, weil ich eine Abmahnung wegen eines illegalen Downloads bekommen habe”.

Dem Anwalt bleibt nun die Wahl: Er kann das so hinnehmen und riskieren, dass der Mandant niemals verstehen wird, weswegen genau er eigentlich Post bekommen hat. Oder er unterbricht den Kurzvortrag unhöflicher Weise und hat sich damit sofort den Ruf des Besserwissers erworben.

Tatsache ist aber, dass Filesharing-Abgemahnte ihre Abmahnung gerade nicht wegen eines illegalen Downloads erhalten, sondern wegen eines illegalen Uploads. Rechtswidriges Vervielfältigen (Download) ist in aller Regel nicht im geringsten Gegenstand der Abmahnung. Auch nicht “nebenbei”. Das hat verschiedene Gründe, unter anderem den, dass der Rechteinhaber gar nicht weiß, ob der Download des Werks überhaupt rechtswidrig war. Es ist für ihn und seine Ansprüche aber auch völlig egal. Denn auch ein “legaler” Download eines Songs, eines Albums, eines Films oder eines E-Books erlaubt nicht die öffentliche Zugänglichmachung des Werks. Auch was man “gekauft” hat, darf man nicht über die Tauschbörse verteilen.

Beim Kauf und Download erlaubt der Rechteinhaber das Herstellen einer Kopie. Er erlaubt aber nicht die öffentliche Zugänglichmachung. Und deswegen ist der Vorwurf beim Filesharing niemals das Downloaden (=Kopieren) sondern immer das Öffentliche Zugänglichmachen (=Verteilen im P2P-Netz). Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie ist das “Sein-oder-Nicht-Sein” für die “Abmahnwelle”.

Ist “Streaming” =  erlaubnispflichtiges “Kopieren” im Sinne des Urheberrechts?

Eine ganz andere Frage ist die Unterscheidung zwischen “Stream” und “Download”. Beim “Streaming” werde eigentlich keine richtige Kopie des Werks auf dem eigenen Rechner hergestellt – So argumentieren jedenfalls diejenigen, die das Streaming rechtlich nicht als Vervielfältigung ansehen möchten. Unabhängig davon, ob die Unterscheidung technisch so zutrifft (Es gibt da ein paar Gegenargumente, siehe unten), könnte man dann § 44a UrhG anwenden. Diese Norm nimmt bestimmte Arten der “flüchtigen” Vervielfältigung vom der Erlaubnispflicht des UrhG aus. Mit dem Ergebnis, dass man dazu kommen könnte, dass Streaming auch ohne Lizenz nicht rechtswidrig sondern in Ordnung wäre (Sofern auch die weiteren Voraussetzungen von § 44a UrhG vorliegen).

Diesen Punkt betraf die Entscheidung des EuGH in Sachen “Stichting Brein”. Genau genommen, betraf sie einen Mediaplayer, der es dem Endverbraucher bequem erlaubte, Inhalte (auch von illegalen) Streaming-Plattformen zu konsumieren, und der auch so beworben wurde. In diesem Zusammenhang stellte der EuGH zum Einen fest, dass schon der Verkauf eines solchen Geräts eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG darstellt (und deswegen in Bezug auf die illegalen Inhalte zu unterlassen ist).

Außerdem äußerte sich das Gericht auch zur rechtlichen Einordnung des Streamings als erlaubnispflichtige Vervielfältigung, insbesondere zu der Frage, ob die Ausnahme aus Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 EG anzuwenden ist (in Deutschland umgesetzt durch § 44a UrhG).

Diese Frage verneint das Gericht:

“Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39).

Diese Handlungen erfüllen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegten Voraussetzungen.”

Das Streaming in diesem Zusammenhang ist also eine erlaubnispflichtige Vervielfältigungshandlung, die rechtlich quasi wie ein Download zu behandeln ist. Zur Klarstellung sei allerdings angemerkt, dass der EuGH auf die konkreten Umstände Bezug nahm, vor allem auch die Werbung für das fragliche Gerät. Hieraus schloss das Gericht, dass der Verbraucher “sich in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenem Angebot geschützter Werke verschafft”. Das muss nicht in allen Streaming-Sachverhalten genau so zu beurteilen sein.

Welches Fazit ist damit für die Gefahr von Streaming-Abmahnungen zu ziehen?

Wenn das Ergebnis nun ist, dass Streaming für den Verbraucher rechtlich wie ein “Download” einzuordnen ist, also erlaubnispflichtige Vervielfältigungshandlung – drohen Konsumenten dann jetzt dem Filesharing ähnliche Abmahnwellen? Die Antwort lautet aus meiner Sicht wie bereits oben gespoilert trotzdem: “Nein”.
Denn wie gesagt, “Kopieren” ist etwas anderes als “Öffentlich Zugänglichmachen”. Das “Verteilen” des Werks beim Filesharing macht Abmahnungen als skalierbares Geschäftsmodell nämlich erst attraktiv.

Anders ausgedrückt: Selbst in dem für den Abmahner günstigsten Fall – nämlich einen solchen, in dem er zweifelfsfrei den Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Streaming ermittelt hat – reichen die Anwaltskosten- und Lizenzschadensersatzforderungen beim illegalen Streaming nicht im Entferntesten an die Summen heran, die beim Filesharing gefordert und von Gerichten auch zugesprochen werden.

Streaming-Abmahnungen wären als (legal betriebenes) Geschäftsmodell eher unattraktiv

Hinzu kommt, dass dieser günstigste Fall nur in sehr wenigen Fällen vorliegen würde. Im Gegensatz zum Filesharing kann der Rechteinhaber ja nicht einfach seine Nase in die Tauschbörse halten und zuschnappen, wenn sein Repertoire vorbeigeschwommen kommt. Er muss an Logfiles von Servern gelangen, auf denen “verbotenes Material” liegt (wie das z,B. im Fall von “Kino.to” geschehen ist). Allein anhand von dort ermittelten IP-Adressen dürfte eine Identifizierung von Nutzern aber in aller Regel schwer fallen, weil die meisten Rechtsverletzungen schon so lange zurückliegen, dass die Zuordnung von IP-Adresse zu Nutzerdaten beim Provider schon technisch scheitert. Wichtiger Unterschied zum Filesharing, wo die ermittelten Verletzer-IPs binnen weniger Tage zum Gegenstand von Auskunftsverfahren gemacht werden.

Und dass andere Strategien (zum Beispiel nach Art einer Man-in-The-Middle-Attacke) zur Ermittlung von Streaming-“Tätern” nicht so besonders gut funktionieren, konnte man schön an dem meines Wissens bislang einzigen Versuch* studieren, illegales Streaming per Abmahnung(s-Welle) zu verfolgen. Die Rede ist von den “Redtube”-Abmahnungen des Jahres 2013, die für die beteiligten Rechteinhaber und Kanzleien grandios nach hinten losgingen. Denn die Abmahn-Methode war selbst illegal.

Natürlich, es gibt theoretische Szenarien des günstigsten Falls: Zum Beispiel Kreditkartendaten (oder andere Zahlungsdaten) zahlender Kunden. Und auf keinen Fall möchte ich so verstanden werden, als hielte ich den Konsum von illegalen Streaming-Angeboten für zu empfehlen, für risikolos oder gar “in Ordnung”. Aber allen Unkenrufen zum Trotz wird es nach meiner Einschätzung nach der “Stichting Brein”-Entscheidung des EuGH auch weiterhin recht sicher nicht zu einer massenweisen Verfolgung des Konsums von illegalen Streaming-Angeboten gegenüber Konsumenten kommen.

 

*) Ich lerne immer gern dazu und bin daher dankbar, wenn Sie mein Wissen in dieser Hinsicht erweitern. Wenn Sie also Fälle kennen, in denen Streaming-Konsumenten über die genannten “Redtube-Fälle” hinaus per Abmahnung verfolgt wurden, dann teilen Sie mir dies gern mit, entweder öffentlich in den Kommentaren oder diskret per Kontaktformular. Aber nennen Sie dann bitte auch Ross und Reiter – “Hörensagen” (“Ich habe davon irgendwo gehört oder gelesen”) zählt nicht, denn “Hörensagen” ist in diesem Bereich genau das Problem, das Verunsicherung erst verursacht.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „Der EuGH hat zum Streaming entschieden. Kommt nun die Abmahn-Welle?

  1. Naja, es gibt ja noch eine Reihe weiterer Aspekte, bei dem Thema Streaming. Viele kennen ja noch die gute, alte öffentliche Bibliothek – und in fast jeder ab den späten 80ern gab es einen Fotokopierer, wozu wohl? Besonders beliebt in Schulen und Universitäten, ein Teil des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags. Es gab Standardwerke, die waren im Präsens-Bestand, und durften gar nicht ausgeliehen werden, aber fotokopiert. Auch das Ausleihen, zum Zwecke der Allgemeinbildung, von Autorenwerken durch öffentlich-rechtlichen Bibliotheken, stellt ja genau genommen auch bereits eine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat man aber rechtlich und finanziell gesetzlich und allgemeingültig, wie ich finde, gut geregelt.

    Es gab dann irgendwann die VG Wort, die VG Bild, die Gema, etc. und eine gesetzlich geregelte geringe Herstellerabgabe auf alle Medien und Geräte, wie Fotokopierer oder Musikkassetten, die dazu geeignet waren, Kopien von Werken herzustellen. Alle Hersteller zahlten also somit mit jeder verkauften Leerkassette, egal was da mal später draufkopiert wurde, einen Betrag X an die Gema, die diese wiederum an ihre Künstler umverteilen konnte – als Pauschale Abgeltung für Einnahmeneinbußen durch Raubkopien. Ein phantastisches System! Anstatt jetzt jeden Musik-, Kunst- und Literaturfreund, der zu wenig Kohle hatte, sich die Original-LP, CD, what ever von Künstler XY zu holen, und “seine” Musik aus dem Radio in stundenlanger Arbeit für sich und seinen höchst privaten Gebrauch mitschnitt, zu kriminalisieren, zum Opfer und Täter zu machen – hat man einen Kompromis-Weg gefunden, das berechtigte Interesse der Künstler (und ihrer Rechte-Verwerter) auf Vergütung und dem gesellschaftlich gewünschten Effekt, Kultur, Kunst, Wissen und auch meintswegen Kunsthandwerk, Unterhaltung, Trash … die Grenzen sind da ähnlich fließend, wie bei der Meinungsfreiheit … diese divergierenden Interessen im monetären, durch Inpflichtnahme der Hersteller solcher Geräte mit Zahlungen an die Künstler, zusammen zu bringen. Ohne gleich eine Kultur-Stasi zu organisieren, sondern menschlich, vernünftig, an der Realität und der Sache orientiert … dieser Gedanke scheint bei der Debatte völlig verloren gegangen zu sein.

    Wo wären wir heute, wenn Johannes Gutenberg, Albert Einstein, Sigmund Freud oder wer auch immer, jeden, aber auch jeden, der egal in welchem Rahmen, jeden, der nur einmal ohne ihn vorher persönlich (oder seinen Rechte-Inhaber) schriftlich gefragt hätte, ob er sein Werk, sein Wissen, frei zugänglich verbreiten darf, mit Juristen bis aufs Blut verfolgt hätte? Wahrscheinlich in der Steinzeit!

    Da man heute in Erwartung der Industrie 4.0, was ja meint, die “Wissensgesellschaft” – schnödes zusammen klöppeln von irgend welchen Dingen, aus irgend welchen Rohstoffen wird man wahrscheinlich immer mehr den Maschinen überlassen, wird Einkommen aus Wissen auch immer breiter relevant – wenn man Einkommen morgen noch so organisiert, wie vorgestern.

    Man könnte ja mal auch die GEZ-Haushaltsgebühr, auch mal als etwas positives begreifen und behandeln. Als ich in den 90ern, in meiner ersten eigenen Bude beschloß, kein Fernsehen zu schauen, Rundfunk zu hören, habe ich genüsslich die Briefe der Post, später der Telekom, dann der Rundfunkanstalten weg geworfen – denn ich nahm am Rundfunk nicht Teil. Das war damals die Geschäftsgrundlage, für fette Nachforderungen der Vorläufer der GEZ. Würde man diese Gebühr aber nicht als Strafe und Freiheit entziehende Sache vorstellen: egal ob du siehst, hörst, liest oder nicht – du musst zahlen! – Sondern als: egal, was du liest, siehst oder hörst – wir haben das mit einer Pauschale intelligent und für alle gerecht gelöst – wer wäre wirklich dagegen, ausser die Abmahnanwälte? Und wäre das nicht eine weit positivere Herangehensweise, am Ende für alle weit mehr nützlich, als in einem destruktivem Kleinkrieg gesellschaftliche Ressourcen für so einen Unsinn aufzureiben?

    Alles, was ich mir im Internet anschaue, ob Zeit-Online-Artikel, SPON, Telepolis oder brav durch die ARD-Mediathek gestreamte Tatorte, landet als temporäre Datei-Kopie in meinem Computer-RAM, sonst könnte ich es mir physikalisch schlicht erklärt, gar nicht anschauen via Internet. Wenn also jeder “Streamer” eine widerrechtliche Raubkopie herstellt, also kriminell ist, ist im Prinzip jeder Internet-Nutzer ein Krimineller! Dann lasst es uns abschalten. Ich weiß zwar nicht, wie die Welt heute aussähe, wenn Johannes Gutenberg wegen “Mindereinnahmen” alle seine Druckstöcke zerstört hätte, wie sich die Luther-Bibel und das allgemeine Hochdeutsch so schnell entwickeln hätte, hätten diese Menschen das damals so gemacht … ich plädiere für eine moderne Interpretation der GEZ-Abgabe an alle, als eine Allgemeinabgabe an alle lieben, schaffenden Künstler (ja, in Ausnahmen auch an ihre “lieben Rechteinhaber”) – und davon nicht mehr teure, aber gesellschaftlich unnütze ARD oder ZDF-Produktionen, die sind, wie man bei RTL und Konsorten sieht auch anders finanzierbar … sondern für einen großen Teil dieses Geldes als Abgabe an Künstler und Schaffende der Unterhaltung, die wir gemeinschaftlich tragen, weil es uns auch gemeinschaftlich nützt.

    Und bitte keine Kritzebitzerei, weil Jemand in der Bücherrei auf dem Fotokopierer ein paar geile Kochrezepte kopiert, oder ne dämliche Soap guckt, oder hoch anspruchsvolle Literatur genießt – das schmeißt uns eher zurück, als nach vorne – Liebe und Wissen sind die einzigen Güter dieser Welt, die MEHR werden, wenn man sie teilt!

    Ein Gedanke dazu – Wissensgesellschaft und so …

    Irgend wann in den 2000ern

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