Mit der Bitte um Kenntnisnahme: Jurafunk Nr. 101

Der Jurafunk startet in die neue Saison: Nachdem wir in der Jubiläumsfolge Nr. 100 des Kieler Rechtspodcasts einige launige Scherze auf dem Kieler Barcamp 2013 getrieben haben, geht es ab sofort wieder bewährt todernst zu. In Folge 101 versuchen wir die Fragen zu beantworten, ob in Schleswig-Holstein im Urheberrecht wirklich alle Wege nach Flensburg führen, ob “Groupon”-Gutscheine befristet werden dürfen, Was es mit der Einleitung zum “Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794” auf sich hat und auch, ob man auch noch “parkt”, wenn man eigentlich schon “fährt”. Zum Podcast hier entlang bitte.

Gustl M. als Werbefigur wider Willen – Geht das?

Eben noch mutmaßlich zu Unrecht eingesperrt in der forensischen Psychiatrie, jetzt schon Witzfigur in der Werbung: Die Einschätzung, Gustl Mollath müsse sich vorkommen wie im falschen Film, ist wahrscheinlich eher noch untertrieben, nachdem nun auch noch die Firma Sixt  mit dem Konterfei des bekanntesten deutschen Ex-Psychiatrieinsassen ihre Scherze treibt.

„Wenn hier jemand verrückt ist, dann der Sixt mit seinen Preisen – Gustl Mollath“

So lautet der Untertitel zu einer Anzeige der Münchener Autovermietung, welches ein Portraitfoto von Mollath verwendet [hat, denn die Kampagne wurde eingestellt, siehe Update am Ende des Textes]. Dass hier jedenfalls moralisch eine Grenze übertreten wurde, macht die Reaktion des Publikums in Form eines veritablen Shitstorms gegenüber dem Unternehmen Sixt bereits deutlich.  Einigermaßen verblüffend nun aber dagegen die Einschätzung einiger Kollegen: Das Ganze soll mutmaßlich auch noch rechtens sein. Kann das angehen?

Zunächst einmal dürfen wir wohl unterstellen, dass die für ihre grenzwertigen Werbekampagnen (gerichts-)bekannte Firma Sixt sich kundig gemacht hat, bevor diese Anzeigenkampagne initiiert wurde. Und man wird im Zweifel wohl genau so argumentieren, wie zum Beispiel es der Kölner Kollege Solmecke vorwegnimmt:

Unter bestimmen Voraussetzungen ist es nämlich durchaus zulässig, Prominente  für eigene Werbemaßnahmen einzuspannen. Für Dieter Bohlen, Oskar Lafontaine und  Ernst-August von Hannover wurde dies vom Bundesgerichtshof in Einzelfällen für zulässig befunden.

Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings gewesen, dass es sich bei dem entsprechenden Foto um die Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses handelt und die entsprechenden Anzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des Werbenden diente – sondern als Beitrag in einer aktuellen Diskussion zu verstehen ist, was auch in satirischer Form geschehen kann. Ob dabei dem Persönlichkeitsrecht des unfreiwilligen Testimonials oder der Meinungsfreiheit des Werbenden im Vorrang zu gewähren ist, ist jeweils eine Frage der Abwägung im Einzelfall, wobei in derartigen Fällen im Regelfall dem Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben ist (BGH, Urt. vom 26. 10. 2006 – I ZR 182/04).

Zwar lässt sich für den vorliegenden Fall  eine formelle Aussage des Plakats dahingehend, dass Herr Mollath gerade nicht „verrückt“ sei (sondern eben „der Sixt“), selbstverständlich kaum bestreiten.

Einen satirischen Gehalt und insbesondere irgendeinen Zusammenhang zwischen den Preisen der Münchener Autovermietung  und dem Fall Mollath vermag ich jedoch nicht zu erkennen. Eher die geradezu sittenwidrige Ausnutzung eines in jedem Falle schweren persönlichen Schicksals für gewerbliche Zwecke, was im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen müsste.

Auch dürfte das Attribut „verrückt“, dass Herrn Mollath zwar nicht direkt zugeschrieben, mit dem er aber in Verbindung gebracht wird, hier ebenso problematisch sein, wie die Zuschreibung eines Zitats, das unzweifelhaft nicht von Herrn Mollath stammt.

Derartiges kann zulässig sein, wenn offensichtlich ist, dass das Zitat der Person nur in satirischer Absicht  „untergeschoben“ wird (BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98 bezüglich der “BonnBons” des Magazins “Stern”). Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit hier auch bereits in ähnlichen Fällen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen. Ich meine deswegen auch, dass mehr für eine Rechtswidrigkeit der Sixt-Anzeige spricht als dagegen.

Sollte Herr Mollath, wie es der Kollege Strate angekündigt hat, rechtliche Schritte ergreifen, so wird es sich dabei mutmaßlich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handeln, mit welcher Sixt die Verwendung des Motivs verboten wird. Ob der, wie ich voraussage, Erfolg hat, wird sich ggf. kurzfristig zeigen.

Update (13.8.13):
Sixt hat die Kampagne gestoppt und sich bei Mollath entschuldigt. Ob aus Einsicht oder doch eher, weil das Ziel der Aufmerksamkeitsmaximierung bereits als erreicht gelten kann, ist nicht überliefert.

“Wer billig kauft, kauft zweimal“ – Auch im Urheberrecht

„Wer billig kauft kauft zweimal“ – diese Binsenweisheit haben die meisten schon einmal gehört. Und fast ebensoviele (ich schließe mich ein) haben ihre Richtigkeit bereits das eine oder andere Mal am eigenen Leibe zu spüren bekommen. Wer kennt nicht die Katerstimmung, die sich einstellt, nachdem man ein vermeintlich besonders günstiges Schnäppchen – sagen wir vielleicht: auf einer bekannten online Auktionsplattform – wahrgenommen hat, und zuhause feststellen musste, dass die chinesische HD-Kamera nicht „günstig“ sondern einfach nur „billig“ war. Gerade gut genug, um sie im Sondermüll zu entsorgen.

Der Bogen zum Urheberrecht liegt, zugegeben, nicht ganz nahe. Trotzdem kam mir der Spruch in den Sinn, als sich dieses Urteil des Landgerichts Köln vom 17.7.2013 (28 O 695/11) las – das einem allzu billig eingekauften freien Journalisten am Ende über 10.000 € und darüber hinaus noch Auskunft wegen weiterer Vergütungsansprüche zuerkannte.

Der Kläger, selbstständiger Journalist, hatte für die beklagte Tageszeitung über 400 Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug verfasst, die zwischen 2009 und 2011 auch veröffentlicht worden waren. Vereinbart war ein Zeilenhonorar von sage und schreibe 0,25 €. Dieses Honorar lag deutlich unter dem, was in den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten bei Tageszeitungen vereinbart ist: Danach wären für Stücke, wie sie der Kläger für die Beklagte verfasste, ein Zeilenhonorar von 0,73 € bis 0,79 € zu zahlen gewesen.

Auf den ersten Blick mag man meinen: Es gilt ja nun Vertragsfreiheit, und es ist doch wohl das Problem des Freiberuflers, wenn er nicht in der Lage ist, ein ordentliches Honorar zu verhandeln. Oder?

Aber in genau diesem Punkt schützt das Urheberrecht den Urheber ein bisschen mehr als andere Freiberufler. Denn nach § 32 S. 1 UrhG hat der Urheber zwar erst einmal nur Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Allerdings, hoppla: nach § 32 Satz 3 UrhG hat der Urheber, soweit die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Das vermeintliche „Verhandlungsgeschick“ des Verlags fällt ihm nun also auf die Füße (Wobei es sich hier natürlich meist weniger um Verhandlungsgeschick und mehr um die in Vertragsform gegossene „Friss-oder-Stirb-Attitüde” des Auftraggebers handelt, die gerade der Grund für die urheberschützenden Regelungen des § 32 UrhG ist).

Im vorliegenden Fall wurde die Angelegenheit dadurch etwas komplizierter, dass der Kläger sich auf gemeinsame Vergütungsregeln berief, und danach seine Vergütung berechnete, die gemäß § 32 Abs. 2 UrhG stets als angemessen gilt.

Diese wurde ihm aber hier aus verschiedenen, den Eigenheiten des Einzelfalls geschuldeten Gründen nicht in voller Höhe zugesprochen. Im Ergebnis lässt sich aber festhalten:

Hätte der Zeitungsverlag von vornherein ein faires und damit angemessenes Honorar mit seinem freien Mitarbeiter vereinbart, so wäre er womöglich nicht nur in der Höhe des Honorars noch etwas günstiger davon gekommen, er hätte auch eine Menge Rechtsanwalts-und Prozesskosten eingespart, von möglichen Folgeprozessen ganz zu schweigen.

Nicht nur Freiberufler haben grundsätzlich Anspruch auf angemessene Vergütung

Ähnliche Probleme ergeben sich übrigens nicht nur im freiberuflichen Bereich, wo die mangelhafte Wertschätzung kreativer Leistungen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten von Kreativen, angemessen für ihre Leistungen entlohnt zu werden, leider vollkommen alltäglich sind (sehenswerter Klassiker diesem Zusammenhang dieser Vortrag von Mike Monteiro aus dem Jahre 2011 mit dem bezeichnenden Titel “F*ck You, Pay Me”). 

Jedenfalls in solchen Arbeitsverhältnissen, in denen sich die Vergütung des „Arbeitnehmerurhebers“ nicht bereits im Arbeitslohn niederschlägt, weil es einen solchen nämlich gar nicht gibt – etwa im Rahmen von Probearbeit oder Praktikantenverhältnissen – sind die Interessenlagen der Beteiligten wohl dieselben. Demgemäß finden hier grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. (§ 43 UrhG).

“Dieselben Regelungen”, damit sind die §§ 31 ff. UrhG, gemeint, unter anderem also auch die Vorschriften über die Rechteeinräumung (§ 31 UrhG) und eben die angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
Dementsprechend lautet das Fazit dieses kleinen Ausflugs in Fragen des Urhebervertragsrechts genauso wie die Überschrift: Wir billig kauft, kauft eben zweimal. Oder sogar dreimal. Faire vertragliche Vereinbarungen , in denen sowohl die Art und ggf. die Einschränkungen der eingeräumten Nutzungsrechte als eben auch die dafür zu zahlenden Vergütungen eindeutig und möglichst schriftlich fixiert werden, sind nicht nur ethisch wünschenswert. Sie geben im Ergebnis beiden Parteien, Urheber und Werknutzer, wirtschaftliche Sicherheit.