„Wer billig kauft kauft zweimal“ – diese Binsenweisheit haben die meisten schon einmal gehört. Und fast ebensoviele (ich schließe mich ein) haben ihre Richtigkeit bereits das eine oder andere Mal am eigenen Leibe zu spüren bekommen. Wer kennt nicht die Katerstimmung, die sich einstellt, nachdem man ein vermeintlich besonders günstiges Schnäppchen – sagen wir vielleicht: auf einer bekannten online Auktionsplattform – wahrgenommen hat, und zuhause feststellen musste, dass die chinesische HD-Kamera nicht „günstig“ sondern einfach nur „billig“ war. Gerade gut genug, um sie im Sondermüll zu entsorgen.
Der Bogen zum Urheberrecht liegt, zugegeben, nicht ganz nahe. Trotzdem kam mir der Spruch in den Sinn, als sich dieses Urteil des Landgerichts Köln vom 17.7.2013 (28 O 695/11) las – das einem allzu billig eingekauften freien Journalisten am Ende über 10.000 € und darüber hinaus noch Auskunft wegen weiterer Vergütungsansprüche zuerkannte.
Der Kläger, selbstständiger Journalist, hatte für die beklagte Tageszeitung über 400 Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug verfasst, die zwischen 2009 und 2011 auch veröffentlicht worden waren. Vereinbart war ein Zeilenhonorar von sage und schreibe 0,25 €. Dieses Honorar lag deutlich unter dem, was in den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten bei Tageszeitungen vereinbart ist: Danach wären für Stücke, wie sie der Kläger für die Beklagte verfasste, ein Zeilenhonorar von 0,73 € bis 0,79 € zu zahlen gewesen.
Auf den ersten Blick mag man meinen: Es gilt ja nun Vertragsfreiheit, und es ist doch wohl das Problem des Freiberuflers, wenn er nicht in der Lage ist, ein ordentliches Honorar zu verhandeln. Oder?
Aber in genau diesem Punkt schützt das Urheberrecht den Urheber ein bisschen mehr als andere Freiberufler. Denn nach § 32 S. 1 UrhG hat der Urheber zwar erst einmal nur Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Allerdings, hoppla: nach § 32 Satz 3 UrhG hat der Urheber, soweit die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Das vermeintliche „Verhandlungsgeschick“ des Verlags fällt ihm nun also auf die Füße (Wobei es sich hier natürlich meist weniger um Verhandlungsgeschick und mehr um die in Vertragsform gegossene „Friss-oder-Stirb-Attitüde” des Auftraggebers handelt, die gerade der Grund für die urheberschützenden Regelungen des § 32 UrhG ist).
Im vorliegenden Fall wurde die Angelegenheit dadurch etwas komplizierter, dass der Kläger sich auf gemeinsame Vergütungsregeln berief, und danach seine Vergütung berechnete, die gemäß § 32 Abs. 2 UrhG stets als angemessen gilt.
Diese wurde ihm aber hier aus verschiedenen, den Eigenheiten des Einzelfalls geschuldeten Gründen nicht in voller Höhe zugesprochen. Im Ergebnis lässt sich aber festhalten:
Hätte der Zeitungsverlag von vornherein ein faires und damit angemessenes Honorar mit seinem freien Mitarbeiter vereinbart, so wäre er womöglich nicht nur in der Höhe des Honorars noch etwas günstiger davon gekommen, er hätte auch eine Menge Rechtsanwalts-und Prozesskosten eingespart, von möglichen Folgeprozessen ganz zu schweigen.
Nicht nur Freiberufler haben grundsätzlich Anspruch auf angemessene Vergütung
Ähnliche Probleme ergeben sich übrigens nicht nur im freiberuflichen Bereich, wo die mangelhafte Wertschätzung kreativer Leistungen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten von Kreativen, angemessen für ihre Leistungen entlohnt zu werden, leider vollkommen alltäglich sind (sehenswerter Klassiker diesem Zusammenhang dieser Vortrag von Mike Monteiro aus dem Jahre 2011 mit dem bezeichnenden Titel “F*ck You, Pay Me”).
Jedenfalls in solchen Arbeitsverhältnissen, in denen sich die Vergütung des „Arbeitnehmerurhebers“ nicht bereits im Arbeitslohn niederschlägt, weil es einen solchen nämlich gar nicht gibt – etwa im Rahmen von Probearbeit oder Praktikantenverhältnissen – sind die Interessenlagen der Beteiligten wohl dieselben. Demgemäß finden hier grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. (§ 43 UrhG).
“Dieselben Regelungen”, damit sind die §§ 31 ff. UrhG, gemeint, unter anderem also auch die Vorschriften über die Rechteeinräumung (§ 31 UrhG) und eben die angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).
Dementsprechend lautet das Fazit dieses kleinen Ausflugs in Fragen des Urhebervertragsrechts genauso wie die Überschrift: Wir billig kauft, kauft eben zweimal. Oder sogar dreimal. Faire vertragliche Vereinbarungen , in denen sowohl die Art und ggf. die Einschränkungen der eingeräumten Nutzungsrechte als eben auch die dafür zu zahlenden Vergütungen eindeutig und möglichst schriftlich fixiert werden, sind nicht nur ethisch wünschenswert. Sie geben im Ergebnis beiden Parteien, Urheber und Werknutzer, wirtschaftliche Sicherheit.