“Bild” zeigt Jenny Elvers beim Bierholen

“Dürfen die das?” fragte am Ostersamstagmorgen in der Brötchenschlange eine ältere Dame Ihren Mann und zeigte auf die druckfrische Bildzeitung. Die sah von vorn ungefähr aus wie der Screenshot, der diesen Beitrag ziert.

Bezogen auf die Zeitung mit den vier Buchstaben und die Frage, ob Frau Elvers diese Art der Berichterstattung zu Ihrer Person dulden muss, wird die Antwort wohl “ja” lauten. Denn wer sich zunächst durch einen Fernsehauftritt einschlägig ins Gespräch bringt und danach die Mutmaßungen über eine mögliche Alkoholsucht selbst noch ausführlich öffentlich bestätigt und kommentiert, der macht eben sein Privatleben zum zeitgeschichtlichen Ereignis.

Und damit wird auch das Foto vom ansonsten privaten Bierkauf zum Bildnis der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) – und dann darf die Zeitung das (Foto ohne Einwilligung veröffentilchen), im Grundsatz, und in concreto m.E. auch hier.

Ein (un)schönes Beispiel nicht nur für das Diekmann’sche Aufzugs-Gleichnis,sondern auch für die Regel, dass es bei der öffentlichen Zurschaustellung des eigenen Privatlebens auch rechtlich kein “Zurück” gibt. Auch nicht, wenn man das gern möchte.

dirks.it digest 3/2013

Hier nun mein persönlicher März-Rückblick: Was hab ich in den letzten 30 Tagen ins Internet geschrieben und gesprochen und wo gab’s sonst noch was von mir zu lesen?

Der März 2013 war ein absoluter Jurafunk-Monat. Alles in allem gab es vier (!) Veröffentlichungen des wohl großartigsten Rechtspodcasts weit und breit:

Wer bei der Schlagzahl nicht mehr mitkommt, sollte uns auf twitter folgen, um nichts zu verpassen.

Im Social Media Recht Blog habe ich mich im März wie folgt verewigt:

Außerdem habe ich dem Jungjuristenmagazin “Karriere im Recht” gemeinsam mit Henry Krasemann ein Interview gegeben, das aber leider nicht online verfügbar ist. Ich wollt’s nur der Vollständigkeit halber erwähnt haben.

Meine persönlichen Rechts-Tags für März:
Augsburger Allgemeine, Beschlagnahme, Kachelmann, einstweilige Verfügung gegen Tweet.

DPA schweigt im “Fall Schweiger”

Im neuen Hamburger “Tatort” ist  der Schauspieler Til Schweiger „Nick Tschiller“ – ein mit allen Wassern gewaschener Draufgänger, der auch das eine oder andere Mal erst schießt, bevor er fragt.

Im echten Leben allerdings bedient sich Schweiger offensichtlich anderer Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen. Nachdem es Ende März zu einem Anschlag Verwirrter auf sein Haus und das Auto seiner Freundin gekommen war, wehrte sich Schweiger mit anwaltlicher Hilfe gegen die Berichterstattung über dieses Ereignis.

Die Nachrichtenagentur DPA teilte ihren Kunden in Zusammenhang mit bereits verbreiteten Meldungen zum Thema „Anschlag auf Til Schweiger“ mit:

 “Sehr geehrte Kunden, der dpa ist ein Schreiben des Rechtsanwaltes von Til Schweiger zugegangen, in dem er dazu auffordert, von einer Berichterstattung über den Farbanschlag auf das Haus des Schauspielers abzusehen. Wir sind der Auffassung, dass die dpa-Berichterst­attung rechtmäßig ist, können jedoch keine Aussage über den tatsächlichen Ausgang möglicher Rechtsstreitigkeiten treffen. Wir weisen darauf hin, dass eine Verwendung der eben gesendeten dpa-Meldung zu rechtlichen Auseinandersetz­ungen führen könnte. Auf eine breitere Berichterstattung inklusive Zusammenfassung­ und Fotos verzichtet dpa vorerst.”

Im Internet wird an verschiedenen Stellen berichtet, die DPA sei nicht die einzige Stelle gewesen, die entsprechende Aufforderungen erhalten hätte. Offensichtlich war das Anwaltsschreiben des Berliner Kollegen Eisenberg allerdings nicht mit der Ankündigung weiterer Schritte- wie etwa einer einstweiligen Verfügung – verbunden.

Über die Motive dass des Schauspielers, die Berichterstattung über den Anschlag auf seine Person verhindern zu wollen, lässt sich trefflich spekulieren. Am wahrscheinlichsten ist natürlich, dass er fürchtet, Nachahmer könnten auf den Plan gerufen werden, wenn nähere Umstände aus seinem Privatleben zum Gegenstand der Berichterstattung werden. Zunächst kann sich der Schauspieler allerdings erst einmal über einen “Candystorm” im Internet freuen: Seine Fans bekunden derzeit massenweise ihre Solidarität mit dem Schauspieler.

Rechtlich jedenfalls steht ein solches Vorgehen im konkreten Fall auf eher wackeligen Beinen.

Wer sich gegen Medienberichterstattung – z.B. über das eigene Privatleben – wehren möchte, kann das in aller Regel nicht pauschal tun, auch wenn genau dies der Wunsch auch vieler unserer Mandanten ist.

Ansatzpunkt für ein Vorgehen gegen eine Medienberichterstattung ist in aller Regel eine bereits vorliegende oder unmittelbar bevorstehende, identifizierende Veröffentlichung, von der der Betroffene meint, dass sie in ihrer konkreten Form etwa sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt – weil sie zum Beispiel Sachverhalte öffentlich macht, die zur Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen gehören; weil sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält, oder weil sie den Betroffenen herabwürdigt. In den genannten Konstellationen verletzt die entsprechende Berichterstattung regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

In diesen Fällen bestehen verschiedene Ansprüche – in der Regel ist es für einen Betroffenen in derartigen Fällen vor allem wünschenswert, ein komplettes Verbot der fraglichen Berichterstattung sowie zukünftiger vergleichbarer Berichterstattung zu erreichen, was regelmäßig gar nicht so einfach ist.

Das richtige rechtliche Mittel dazu ist der Unterlassungsanspruch, und zwar der aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 Abs. 1, BGB, Art. 2 Abs .1, i.V.m. 1 Abs. 1 GG, bei Bildberichterstattung ggf. auch in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Für diese Ansprüche bestehen aber nicht umsonst relativ hohe Hürden, denn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss sich an den Medienfreiheiten aus Art. 5 GG messen lassen.Und die sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im “Lüth”-Urteil 1958 so schön gesagt hat: „schlechthin konstituierend für die freiheitlich- demokratische Grundordnung“.

Bezogen auf den „Fall Schweiger“ wäre bei möglicher Wort- und Bildberichterstattung zu prüfen, ob etwa die Veröffentlichung eines konkretes Fotos – z.B. seines Hauses oder des Autos, wie im verlinkten Bild-Artikel oben – so weit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, dass dahinter die Medienfreiheiten zurückstehen müssen.

Das scheint mir bei der bislang bekannten Faktenlage hier aber kaum denkbar.

Denn einerseits dürfte nach der „klassischen“ (aber überholten) Terminologie der Schauspieler eine (absolute) Person der Zeitgeschichte darstellen; andererseits ist aber auch der Anschlag auf sein Haus als zeitgeschichtliches Ereignis zu werten, das eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich rechtfertigt, auch, wenn Opfer von Straftaten natürlich grundsätzlich besonderen Schutz genießen.

Aber genau in den Wörtchen “grundsätzlich” verbirgt sich die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen. Nicht mehr gerechtfertigt wären selbstredend Einblicke mit Teleobjektiven in das Schlafzimmer von Herrn Schweiger, wovon aber auch nirgendwo die Rede ist.

Dies wissen, wie gesagt, auch die durch den Schauspieler beauftragten Kollegen. Demgemäß scheint es sich bei der Aufforderung, nicht mehr über den Vorfall zu berichten, auch nicht um eine Abmahnung zu handeln (Mit der Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden), sondern vielmehr um eine Art presserechtliches Informationsschreiben (mit welchen in der Regel nicht die Geltendmachung bestimmter Ansprüche verbunden ist, sondern lediglich erst einmal  Rechtsmeinung mitgeteilt wird –  hier wohl die, dass man eine identifizierende Berichterstattung über den Vorfall für rechtswidrig hält).

Die DPA will sich offenbar an diese Rechtsmeinung halten, wenn ich die Kundenmitteilung richtig verstehe – Ob damit den Medienfreiheiten unbedingt gedient ist, ist allerdings eine andere Frage.

Jurafunk #94: Ex-Wettermoderator / Augsburger Allgemeine / Haustiere / Schwarzfahren

Leider gab es mit dem Link zum aktuellen Jurafunk heutemorgen ein paar Probleme, die jetzt aber behoben sein sollten.

 

Hier nun noch die

Inhaltsübersicht

zum bis jetzt besten Rechtspodcast weit und breit:

  • Intro-Gag: Henry Krasemann im Interview mit Katja Rieman (ab 0’00”),
  • Ex-Wettermoderator scheitert vor dem BGH (ab 1’27”),
  • BGH zum Haustierverbot in Mietwohnungen (ab 9’50”),
  • Beschlagnahme bei “Augsburger Allgemeinen” rechtswidrig (ab 14’05”),
  • Schwarzfahren bei der DB wird manchmal gar nicht so teuer (21’05”).

Hier gehts zum Podcast (mp3).

Bitte folgen Sie dem Jurafunk auch auf twitter: @jufunk!

Mit der Bitte um Kenntnisnahme: Jurafunk Nr. 94

Alle reden vom Wetter, wir reden vom Wettermoderator. Unter anderem. Weitere Themen in der bereits 94. Folge des Kieler Rechtspodcasts: Warum Frau Rechtsanwältin Diercks im Fall der “Augsburger Allgemeinen” von Anfang an richtig lag, wieso für Mieter das Halten von Hunden und Katzen zukünftig einfacher wird und weshalb “Schwarzfahren” nicht immer “Schwarzfahren” ist. Zum Podcast bitte hier entlang.