DPA schweigt im “Fall Schweiger”

Im neuen Hamburger “Tatort” ist  der Schauspieler Til Schweiger „Nick Tschiller“ – ein mit allen Wassern gewaschener Draufgänger, der auch das eine oder andere Mal erst schießt, bevor er fragt.

Im echten Leben allerdings bedient sich Schweiger offensichtlich anderer Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen. Nachdem es Ende März zu einem Anschlag Verwirrter auf sein Haus und das Auto seiner Freundin gekommen war, wehrte sich Schweiger mit anwaltlicher Hilfe gegen die Berichterstattung über dieses Ereignis.

Die Nachrichtenagentur DPA teilte ihren Kunden in Zusammenhang mit bereits verbreiteten Meldungen zum Thema „Anschlag auf Til Schweiger“ mit:

 “Sehr geehrte Kunden, der dpa ist ein Schreiben des Rechtsanwaltes von Til Schweiger zugegangen, in dem er dazu auffordert, von einer Berichterstattung über den Farbanschlag auf das Haus des Schauspielers abzusehen. Wir sind der Auffassung, dass die dpa-Berichterst­attung rechtmäßig ist, können jedoch keine Aussage über den tatsächlichen Ausgang möglicher Rechtsstreitigkeiten treffen. Wir weisen darauf hin, dass eine Verwendung der eben gesendeten dpa-Meldung zu rechtlichen Auseinandersetz­ungen führen könnte. Auf eine breitere Berichterstattung inklusive Zusammenfassung­ und Fotos verzichtet dpa vorerst.”

Im Internet wird an verschiedenen Stellen berichtet, die DPA sei nicht die einzige Stelle gewesen, die entsprechende Aufforderungen erhalten hätte. Offensichtlich war das Anwaltsschreiben des Berliner Kollegen Eisenberg allerdings nicht mit der Ankündigung weiterer Schritte- wie etwa einer einstweiligen Verfügung – verbunden.

Über die Motive dass des Schauspielers, die Berichterstattung über den Anschlag auf seine Person verhindern zu wollen, lässt sich trefflich spekulieren. Am wahrscheinlichsten ist natürlich, dass er fürchtet, Nachahmer könnten auf den Plan gerufen werden, wenn nähere Umstände aus seinem Privatleben zum Gegenstand der Berichterstattung werden. Zunächst kann sich der Schauspieler allerdings erst einmal über einen “Candystorm” im Internet freuen: Seine Fans bekunden derzeit massenweise ihre Solidarität mit dem Schauspieler.

Rechtlich jedenfalls steht ein solches Vorgehen im konkreten Fall auf eher wackeligen Beinen.

Wer sich gegen Medienberichterstattung – z.B. über das eigene Privatleben – wehren möchte, kann das in aller Regel nicht pauschal tun, auch wenn genau dies der Wunsch auch vieler unserer Mandanten ist.

Ansatzpunkt für ein Vorgehen gegen eine Medienberichterstattung ist in aller Regel eine bereits vorliegende oder unmittelbar bevorstehende, identifizierende Veröffentlichung, von der der Betroffene meint, dass sie in ihrer konkreten Form etwa sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt – weil sie zum Beispiel Sachverhalte öffentlich macht, die zur Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen gehören; weil sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält, oder weil sie den Betroffenen herabwürdigt. In den genannten Konstellationen verletzt die entsprechende Berichterstattung regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

In diesen Fällen bestehen verschiedene Ansprüche – in der Regel ist es für einen Betroffenen in derartigen Fällen vor allem wünschenswert, ein komplettes Verbot der fraglichen Berichterstattung sowie zukünftiger vergleichbarer Berichterstattung zu erreichen, was regelmäßig gar nicht so einfach ist.

Das richtige rechtliche Mittel dazu ist der Unterlassungsanspruch, und zwar der aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 Abs. 1, BGB, Art. 2 Abs .1, i.V.m. 1 Abs. 1 GG, bei Bildberichterstattung ggf. auch in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Für diese Ansprüche bestehen aber nicht umsonst relativ hohe Hürden, denn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss sich an den Medienfreiheiten aus Art. 5 GG messen lassen.Und die sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im “Lüth”-Urteil 1958 so schön gesagt hat: „schlechthin konstituierend für die freiheitlich- demokratische Grundordnung“.

Bezogen auf den „Fall Schweiger“ wäre bei möglicher Wort- und Bildberichterstattung zu prüfen, ob etwa die Veröffentlichung eines konkretes Fotos – z.B. seines Hauses oder des Autos, wie im verlinkten Bild-Artikel oben – so weit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, dass dahinter die Medienfreiheiten zurückstehen müssen.

Das scheint mir bei der bislang bekannten Faktenlage hier aber kaum denkbar.

Denn einerseits dürfte nach der „klassischen“ (aber überholten) Terminologie der Schauspieler eine (absolute) Person der Zeitgeschichte darstellen; andererseits ist aber auch der Anschlag auf sein Haus als zeitgeschichtliches Ereignis zu werten, das eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich rechtfertigt, auch, wenn Opfer von Straftaten natürlich grundsätzlich besonderen Schutz genießen.

Aber genau in den Wörtchen “grundsätzlich” verbirgt sich die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen. Nicht mehr gerechtfertigt wären selbstredend Einblicke mit Teleobjektiven in das Schlafzimmer von Herrn Schweiger, wovon aber auch nirgendwo die Rede ist.

Dies wissen, wie gesagt, auch die durch den Schauspieler beauftragten Kollegen. Demgemäß scheint es sich bei der Aufforderung, nicht mehr über den Vorfall zu berichten, auch nicht um eine Abmahnung zu handeln (Mit der Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden), sondern vielmehr um eine Art presserechtliches Informationsschreiben (mit welchen in der Regel nicht die Geltendmachung bestimmter Ansprüche verbunden ist, sondern lediglich erst einmal  Rechtsmeinung mitgeteilt wird –  hier wohl die, dass man eine identifizierende Berichterstattung über den Vorfall für rechtswidrig hält).

Die DPA will sich offenbar an diese Rechtsmeinung halten, wenn ich die Kundenmitteilung richtig verstehe – Ob damit den Medienfreiheiten unbedingt gedient ist, ist allerdings eine andere Frage.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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