So sprach SZ-Kommentator Heribert Prantl und meinte damit die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu einer Filesharing-Entscheidung (Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – “Loud”). Bemerkenswert war das aus zwei Gründen: Zum einen, weil ich mich nicht erinnern kann, dass Prantl sich schon einmal mit dem Filesharing als Gegenstand der Rechtsprechung befasst hat. Und andererseits hinsichtlich der Ignoranz, die der Autor sich da leistete, so richtig durchdrungen oder auch nur ein bisschen näher angesehen hatte er sich seine Thematik nämlich nicht.
Die Frontlinien in gerichtlichen Filesharing-Auseinandersetzungen verlaufen bekanntermaßen bislang in etwa entlang folgender Kampfzonen:
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War er’s, oder war er’s nicht?
Zum einen geht es immer um die Täterfrage. Aufgrund der (nicht sehr lebensnahen) Rechtsprechungs-Vermutung, dass ein Internet-Anschlussinhaber diesen stets nur allein nutzt, ist er in den Augen des Gesetzes erst einmal derjenige “Täter”, wenn eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung im Raum steht. Diese Vermutung muss er widerlegen, um nicht Täter zu sein. Die Probleme, die das regelmäßig bereitet, nennt man “sekundäre Darlegungslast”. Wer dieser nicht gerecht wird, hat Pech.
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Wenn er’s nicht war, zahlt er trotzdem?
Erst wenn es dem Betroffenen gelungen ist, bei Gericht Zweifel an seiner Täterschaft zu sähen, stellt sich die Frage nach der (in diesem Bereich viel zu wichtig genommenen) “Störerhaftung” und damit danach, welche Aufklärungsarbeit im Vorwege – Stichwort: “Belehrung” – zu leisten ist, damit Eltern nicht für das Verhalten ihrer Kinder gerade stehen.
Die “Loud”-Entscheidung des BGH bewegt sich auf der ersten (!) Stufe. Unter anderem das hat Prantl schlicht nicht verstanden, wenn er erläutert:
Sie waren zwar nicht die Täter; und den oder die Täter aus ihrer Familie müssen sie auch nicht preisgeben; aber sie waren die Störer.
Es geht hier also gar nicht um die (weniger schmerzhafte, weil “billigere”) “Störerhaftung”. Die Entscheidung hat die Frage zum Gegenstand, wie konkret Eltern-Anschlussinhaber in der Eltern-Kind-Konstellation den Täter machen müssen, damit sie selbst nicht als Täter (!) haften. Entgegen der Feststellung des SZ-Kommentators war Gegenstand der Entscheidung nicht die Frage, wann “Eltern für ihre Kinder” haften, sondern wann Eltern als Täter für etwas angesehen werden, obwohl sie es aufgrund des gesunden Menschenverstandes offensichtlich nicht sind. Und diese Frage beantwortet der Bundesgerichtshof im konkreten Fall so:
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar.”
Anders als Prantl finden viele Kollegen, die sich etwas häufiger mit der Materie befassen, das nicht “gut”, sondern sprechen – vorbehaltlich der Kenntnis der Urteilsgründe, die noch nicht vorliegen – u.A. vom “Geschmack einer gewissen Sippenhaftung”, und dem kann ich mich auch nicht recht erwehren.
Übrigens: Auch wo er davon redet, dass auf der Baustelle “Eltern für ihre Kinder” hafteten, irrt der juristisch vorgebildete Kommentator. Auf der Baustelle haften Eltern allenfalls für sich selbst (nämlich für die Verletzung der sie treffenden Aufsichtspflicht), und dies eben auch nur, wenn und soweit diese verletzt wird (§ 832 BGB). Merke: Nur weil’s irgendwo gedruckt steht, muss es noch nicht stimmen.
Dass Prantl dann noch den “Struwwelpeter” als Erziehungsratgeber heranzieht (“Es kommt dann nicht, wie vor 170 Jahren beim Daumenlutscher, der Schneider mit der Scher’; es kommt das Schreiben des Rechtsanwalts”), rundet die Sache m.E. trefflich ab.