Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Störerhaftung, Sekundärer Darlegungslast und Streitwert beim Filesharing

Es kommen derzeit wieder mehr Mandanten mit Filesharing-Abmahnungen bei mir an. Das muss nicht an einem tatsächlichen Anstieg der Abmahnzahlen liegen. Viele Faktoren haben da einen Einfluss. Manche werden auch erst mürbe (und machen sich dann auf den Weg zum Anwalt), wenn sie das dritte oder vierte Schreiben der gegnerischen Anwaltskanzlei erhalten haben. Oder wenn schon der Mahnbescheid im Briefkasten lag. Trotzdem Grund genug, einige jüngst zum Filesharing ergangene höchstrichterliche Entscheidungen einmal näher anzusehen, die Mitte Oktober im Volltext vorliegen.

Die Entscheidungen betreffen drei zentrale Punkte, die in Filesharing-Verfahren so gut wie immer eine Rolle spielen: Einerseits die Frage, was ein wegen Filesharings abgemahnter Anschlussinhaber tun muss, um nicht selbst als Täter für die Rechtsverletzung zu haften (“Sekundäre Darlegungslast”). Andererseits die Frage, ob eine Haftung für Dritte auch dann infrage kommt, wenn an sich nicht mehr infrage steht, dass der Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung ist (“Störerhaftung”). Und dann war auch noch die Frage des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs Gegenstand eines Verfahrens; hier wird die Wirkung des Urteils wohl über den Bereich “Filesharing” hinaus gehen.

Der Reihe nach:

  • Keine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung gegen den Anschlussinhaber, dieser sei Täter – BGH, Urteil vom 12.5.2016 (Az. I ZR 86/15):
    Wer Filesharing sagt, denkt oft “Störerhaftung”. Dabei liegt das eigentliche Problem meist woanders. Der abgemahnte Anschlussinhaber, der nicht Täter ist, sondern Dritten nur seinen Anschluss zur Verfügung stellt, haftet nämlich erst einmal als Täter. Erst einmal bedeutet: So lange er oder sie nicht einen Sachverhalt mehr oder minder plausibel macht, aus dem sich ergibt, dass auch andere als Täter in Frage kommen. Erst dann sind wir bei einer möglichen Störerhaftung (dazu die sogleich besprochene Entscheidung “Silver Linings Playbook”). Streitig und von Gerichten uneinheitlich beantwortet wird bislang die Frage, wie konkret ausgestaltet denn dieser “plausible”  andere Sachverhalt gemacht werden muss. Nichts anderes meint die berüchtigte “sekundäre Darlegungslast”. Hierzu äußert sich nun der BGH wie folgt:

    Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (…) Der Inhaber eines Internetanschlusses über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten,nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

    Fazit: Die Hürde für eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft gegen den Anschlussinhaber legt der BGH damit (weiterhin) recht hoch.

  • Keine Belehrungspflichten gegenüber Volljährigen Mitnutzern: BGH, Urteil vom 12.5.2016 – “Silver Linings Playbook” (Az. I ZR 86/15):
    In dieser Entscheidung ging des wieder einmal um die Frage, ob und in welchen Konstellationen den Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf seinen Internetanschluss treffen – konkret: Ob er verpflichtet ist, andere Nutzer des Anschlusses zu belehren und ihnen die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsenprogrammen zu untersagen, und ob bei unterlassener Belehrung der Anschlussinhaber (und der Voraussetzung von ..) nicht als Täter, sondern als Störer haftet. Die gute Nachricht: Der BGH erteilt den Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen eine Absage:

    Lagen für die Beklagte aber keine Anhaltspunkte vor, ihre Besucher würden über den Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begehen, war die Beklagte zu einer entsprechenden Belehrung nicht verpflichtet. Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen (Vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens), Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internet-Anschluss einem Gast zur Verfügung stellt (Vgl, zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 – BearShare). Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen  (Vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 – Sommer unseres Lebens). Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner.

    Fazit: Wer die Hürde von der Täterschaft zur (möglichen) Störerhaftung einmal genommen hat, der hat als Anschlussinhaber auch eine ganz gute Chance, der Haftung ganz zu entgehen.

  • Bemessung des Streitwerts nicht nur anhand der Lizenzgebühr: BGH, Urteil vom 12.5.2016 – “Die Päpstin” (Az. I ZR 272/14):
    Gegenstand des Verfahrens war der Film “die Päpstin”. Gefordert worden waren 600 € Lizenzschadensersatz und 506 € Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Der Berechnung der Rechtsanwaltskosten lag ein von der Klägerin angesetzter Streitwert von 10.000 € zu Grunde (Wir schrieben das Jahr 2010). Das Berufungsgericht sprach den Lizenzschaden von 600 € zu, legte für den Aufwendungsersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten aber nur einen Wert in Höhe des doppelten Lizenzschadensersatzes zu Grunde (also 1.200 €). Dazu ist zu sagen, dass im Urheberrecht eine ähnliche Praxis auch außerhalb des Filesharings an vielen (Ober-)Gerichten anzutreffen ist: als “zu hoch” empfundene Streitwerte werden mangels anderer Anhaltspunkte dadurch “eingefangen”, dass man sie einfach an den Lizenzschaden koppelt. Die Obergrenze wird dabei recht willkürlich bei einem x-fachen des Lizenzschadens gezogen. Dem erteilte der BGH nun eine Absage:

    Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswerts eines UNterlassungsanspruchs auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzustetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadens- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit  dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in Einklang zu bringen (…)Der Wert des verletzten Schutzrechts und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird  nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden Lizenzeinnahmen, sondern auch durch dem Rechteinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht.

    Fazit: Die relativ hohen Streitwerte für den Unterlassungsanspruch bei Filesharing bleiben – jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung ab 9.10.2013 – erhalten.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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