Zehn Fragen und Antworten zum Thema Abmahnungen, Streitwert und Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts, des Markenrechts, anderer gewerblicher Schutzrechte, Persönlichkeitsrechten oder DSGVO-Verstößen sind für den/die Betroffene/n ärgerlich, schmerzhaft und oft teuer. Wer “vor Schreck” die falschen Entscheidungen trifft, macht die Sache allerdings oft noch ärgerlicher, schmerzhafter und teuer. 

Zehn Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen, gibt deshalb der nachfolgende Beitrag.

-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --
Inhalt:
1. Eine Abmahnung liegt im Briefkasten. Was nun?
2. Sind die Anwaltskosten wirklich das größte Problem?
3. Was bedeutet “Streitwert”?
4. Welchen Zweck hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
5. “Modifizierte” Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
6. Muss einer Abmahnung zwingend der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt werden?
7. Muss einer anwaltlichen Abmahnung eine Vollmacht des Gegners beigefügt werden?
8. Was ist eine Vertragsstrafe und ist das nicht alles nur theoretisch?
9. Ist die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung tatsächlich alternativlos?
10. Ist ein abmahnsicheres Verhalten möglich?
-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --
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Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Störerhaftung, Sekundärer Darlegungslast und Streitwert beim Filesharing

Es kommen derzeit wieder mehr Mandanten mit Filesharing-Abmahnungen bei mir an. Das muss nicht an einem tatsächlichen Anstieg der Abmahnzahlen liegen. Viele Faktoren haben da einen Einfluss. Manche werden auch erst mürbe (und machen sich dann auf den Weg zum Anwalt), wenn sie das dritte oder vierte Schreiben der gegnerischen Anwaltskanzlei erhalten haben. Oder wenn schon der Mahnbescheid im Briefkasten lag. Trotzdem Grund genug, einige jüngst zum Filesharing ergangene höchstrichterliche Entscheidungen einmal näher anzusehen, die Mitte Oktober im Volltext vorliegen.

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