Kammergericht: Unterlassungsstreitwert 6.000,- €, auch bei sehr hochwertigen Fotos

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Welche Bedeutung hat der “Streitwert”?
Streitwert-“Berechnung” bei Unterlassungsansprüchen
Die Entscheidung des Kammergerichts: 6.000 €
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Welche Bedeutung hat der “Streitwert”?

Im Zeitalter der Abmahnung wegen über das Internet begangener Urheberrechtsverletzungen muss Otto-Normal Internetnutzer sich mit Begriffen herumschlagen, die bis vor ein paar Jahren allenfalls für ein paar eingeweihte (nämlich vor allem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) Bedeutung hatten.

Einer von diesen Begriffen ist der “Streitwert”. Was der Begriff grundsätzlich bedeutet, habe ich hier vor längerer Zeit schon einmal aufgeschrieben. Besondere Bedeutung hat er bei Abmahnungen deshalb, weil der oder die zu Recht Abgemahnte regelmäßig die Kosten der Abmahnung zu tragen hat; wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, auch von zu diesem. Und diese Kosten bestehen in aller Regel vor allem aus den Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch entstanden sind, dass ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hat. Diese wiederum richten sich nach dem Streitwert, also dem Wert den die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche für den “Rechteinhaber” haben.

Streitwert-“Berechnung” bei Unterlassungsansprüchen

Der “Streitwert” ist relativ klar bei Geldforderungen. Wer von einem anderen 1.000 € fordert und mit der Beitreibung der Forderung einen Anwalt beauftragt, der muss diesen nach einem Streitwert von 1.000 € bezahlen (Die Gebühren nach diesem Streitwert sind noch auszuhalten, es kommen inkl. 16 % Umsatzsteuer nur etwa 145,- € zusammen). Schwieriger wird es, wenn es um Werte von abstrakteren Dingen geht – Zum Beispiel der Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG.

Das Gesetz gibt dazu nur relativ wenig her. in § 23 Abs. 3 des Vergütungsgesetzes für Rechtsanwälte (RVG) steht: wenn nichts näher bestimmt ist, ist erst einmal von 5.000 € auszugehen. In der Realität gibt es aber eine sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung die für bestimmte Unterlassungsansprüche sehr geringe Streitwerte annimmt, für andere sehr hohe. Im Bereich von Fotografien rangieren am unteren Ende der Skala einfache Produktfotos und Schnappschüsse, weiter oben professionelle Fotografien. Maßgebliche Größe zur Bestimmung des Streitwerts soll der so genannte “Angriffsfaktor” der Rechtsverletzung sein.

Darunter wiederum verbirgt sich ein ganzes Bündel von Einzelaspekten, unter anderem neben der Qualität der Fotografie auch die Art und Weise der angemaßten Nutzung, der Verschuldensgrad bei der Rechtsverletzung, die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung für den Fotografen.

Aus diesen Einzelaspekten kommt man bei einer professionellen Fotografie, die irgendwo im Internet gefunden und dann dort rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, regelmäßig auf einen Streitwert von etwa 6.000 €. Das ist auch der Wert, den der Bundesgerichtshof in einer neueren (und sehr wichtigen) Entscheidung zum Urheberrecht zu Grunde legte, bei der es um ein Foto eines Sportwagens ging (BGH, 13.09.2018 – I ZR 187/17Sportwagenfoto). Dieses Foto war kein besonders “gutes” Foto sondern eher ein Schnappschuss.

Die Entscheidung des Kammergerichts: 6.000 €

Mitte 2020 hatte ich nun in einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin zum ersten mal mit einer Sache zu tun, in der die Sportwagenfoto-Entscheidung des BGH herangezogen wurde, um einen höheren Streitwert als 6.000 € zu begründen. Denn, so argumentierte die gegnerische Kanzlei, die einen bekannten Fotografen aus New York City vertrat, dessen Bildmaterial rechtswidrig genutzt worden war: Wenn der BGH 6.000 € schon für einen Sportwagenschnappschuss für angemessen hält, dann müssen es für künstlerische Profi-Portraitfotos eines weltweit bekannten Fotografen ja wohl mindestens 10.000 € pro Foto sein. Da verschiedene Fotografien den Gegenstand des Verfahrens bildeten waren, kam man so auf 40.000 €. Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation, ich legte hiergegen Beschwerde ein, die vom Kammergericht letztlich zu Gunsten meines Mandanten entschieden wurde.

Das Kammergericht wies in seiner Entscheidung (Beschl. v. 17.7.2020, Az. 24 W 1007/20) auf gleich mehrere wichtige Aspekte hin, die bei der allzu schematischen “Berechnung” von Unterlassungsstreitwerten im Fotorecht gern übersehen werden.

Einerseits nämlich seien 6.000 € bereits der Wert, der für ein (auch: hochwertiges) Foto durchschnittlich anzusetzen seien, wenn keine besonderern Umstände hinzuträten, stellte das Gericht fest. Andererseits: Gerade bei älteren Fotos stellt sich die Frage, inwieweit Lizenzierungswerte, selbst wenn Sie vor Jahren einmal erzielt werden konnten, noch heute realistisch sind:

Ein Gericht darf schon Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen und zu plausibilisieren. Es kommt für eine Wertfestsetzung mithin darauf an, ob und inwieweit die Vorstellungen der klagenden Partei realistisch sind.

Man möchte hinzufügen: Gerade, wenn es, wie bei einer nicht lizenzierten Online-Nutzung um eine Zweitverwertung und damit auch lediglich um die Anmaßung eines einfachen Nutzungsrechts geht, ist das natürlich unbedingt richtig. Vor allem aber dürfen, wenn mehrere Fotos Gegenstand einer Abmahnung oder Klage sind, die Einzelstreitwerte auch nicht einfach addiert werden:

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich bei den Einzelwerten eine schematische Addition verbietet. Im Fall besteht insoweit die Besonderheit, dass die Lichtbildwerke zeitgleich auf ein und derselben Homepage veröffentlicht wurden. Der wirtschaftliche Angriffsfaktor der Veröffentlichung der einzelnen Bilder überlagert sich damit sehr (exemplarisch OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 – 4 U 34/15). Selbst wenn man daher der Annahme des Antragstellers folgen würde, wäre es im Fall jedenfalls gerechtfertigt, den Verfahrenswert des Unterlassungsanspruchs auf den bereits hohen Wert von 24.000,00 EUR zu begrenzen.

Auch aus der Sportwagenfoto-Entscheidung ergab sich für das Kammergericht nichts anderes, denn:

Die Entscheidung BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 ZR 187/17 – steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung weder selbst den Wert für das Bild festgesetzt noch sich mit der Festsetzung durch das Landgericht befasst.

Den Beschluss des Kammergerichts vom 17.7.2020 (Az. 24 W 1007/20) stelle ich hier im Volltext zur Verfügung.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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