Impressumspflicht und kein Ende: Alle XING-Impressen rechtswidrig, meint das LG Stuttgart

Die Sache sorgte bereits vor einiger Zeit für großen Aufruhr in den sozialen Medien: Der dadurch zu zweifelhafter Berühmtheit gelangte Herr Winter aus Kornwestheim mahnte verschiedene Kollegen wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG ab. Hintergrund: diese Kollegen besaßen ein Profil auf der Plattform „XING“, und dieses war, wie Herr Winter meinte, nicht mit einem zureichenden Impressum ausgestattet. Das Landgericht Stuttgart urteilte nun in einem dieser Fälle (überwiegend) zugunsten des Abmahners Winter (Urt. v. 27.6.14, Az. LG Stuttgart11 O 51/14).

Betroffen waren unter anderem die Kollegen Ulbricht, Schwenke und auch Fuschi, die nicht nur – und zwar mit Recht – ihre Köpfe über Herrn Winter schüttelten sondern die Herausforderung annahmen und sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzten. Nicht zuletzt, weil sie den befassten Gerichten wohl zutrauten, sich an den Realitäten orientierende, sachgerechte und auch irgendwie praktikable Entscheidungen zu treffen, durften sie sich durchaus gute Chancen ausrechnen, die aus meiner Sicht völlig absurden und allein auf die Generierung von Rechtsanwaltskosten abzielenden Abmahnungen zurückzuweisen.

Vor Gericht und auf hoher See..

Das alberne Sprichwort von dem, der nicht nur auf hoher See in Gottes Hand sei, sollte sich ja eigentlich nicht bestätigen – allerdings tut es das in der vorliegenden Angelegenheit leider doch. Und man kann sich dem Kopfschütteln der betroffenen Kollegen nur anschließen, denn: das Landgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil bezüglich einer durch den Kollegen Ulbricht gegen die Abmahnung von Herrn Winter erhobenen negativen Feststellungsklage nunmehr tatsächlich entschieden, dass die von XING vorgehaltene Möglichkeit, ein Impressum in das jeweilige Profil zu integrieren, den Anforderungen von § 5 TMG nicht genügt. Und zwar: Grundsätzlich nicht genügt.

Zur grundsätzlichen Pflicht, ein Impressum auch im XING-Profil vorzuhalten, führt das Gericht aus:

“Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internetveröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internetportals – bestimmen kann und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt (….). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG”

Sodann lässt uns das Gericht wissen:

 “Die streitgegenständliche IInternetveröffentlichung gemäß Anlage K1 (Version für registrierte Mitglieder) verstößt gegen die Impressumspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden. Leicht erkennbar sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (…).

(Hervorhebungen von mir)

Der Kollege hatte also folgende „Fehler“ begangen:

Er hatte sich einerseits auf die von der Plattform XING vorgesehene Möglichkeit, ein Impressum zu hinterlegen verlassen. Dieses Impressum wird am unteren Seitenrand des Profils mit dem Schriftzug „Impressum von..“ und dem Namen des Profilinhabers angezeigt.

Andererseits hat der Kollege Ulbricht sich getraut, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das Impressum zu verlinken, welches auf seiner Kanzleihomepage vorgehalten war. Und sich darauf verlassen, dass die Regel, welche der BGH hierzu aufgestellt hat, nämlich dass dies ausreichend ist, wenn das Impressum durch höchstens zwei Klicks erreichbar ist, auch in Stuttgart gilt.

An dieser Stelle hatte er allerdings die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn das LG Stuttgart schrieb ihm ins Stammbuch, dass genau dieser Link so gestaltet sei, dass er eben nicht “effektiv optisch wahrnehmbar und leicht erkennbar” ist, Vor allem deshalb, weil er in sehr kleiner Schriftgröße gehalten ist, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Textpassagen des Profils zurückbleibt und sich auch außerhalb des eigentlichen Textblocks befinde und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit schenkt. Kurz gesagt:

„Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein“.

Denklogisch betrifft diese Entscheidung nicht nur das Profil des Kollegen Ulbricht, sondern auch alle anderen Profile auf XING, für die die Impressumspflicht gilt – also wohl die allermeisten. XING wird hier also schleunigst tätig werden müssen.

Die Entscheidung aus Stuttgart ist bislang nicht rechtskräftig, und es bleibt zu hoffen, dass es auch nicht werden wird. Denn dass sie falsch ist, ist offensichtlich.

Wie unter anderem der Kollege Schwenke richtig argumentiert, kann es nicht sein, dass die eigentlich sinnvolle Impressumspflicht für Laien selbst für Experten kaum noch zu erfüllen ist und dadurch, dass Gerichte in einer Verletzung dieser Pflicht regelmäßig auch noch einen relevanten Wettbewerbsverstoß erblicken, zum bloßen Einfallstor für, naja, sagen wir mal wertungsfrei: “fleißige” Abmahnananwälte verkommt.

Wer sich nicht darauf verlassen mag, dass das Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird, der mag einstweilen die sicherste Lösung wählen und einen Link auf das anderswo vorgehaltene Impressum prominent, zum Beispiel direkt im Kopfbereich seines XING-Profils unterbringen.

Was bleibt nun noch zu tun? Nun ja, in meinen Vortragsfolien zum Thema „Impressumspflicht“ habe ich eine Standardfolie, über er als Überschrift steht: „Anbieterkennzeichnung? No Rocket Science.“.

Die lasse ich wohl zukünftig besser weg.

2 Gedanken zu „Impressumspflicht und kein Ende: Alle XING-Impressen rechtswidrig, meint das LG Stuttgart

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert