Schöpfungshöhe, Lizenzfreie Bilder, Copyright-Vermerk: 10 Rechtsirrtümer aus dem Urheberrecht

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Einleitung
Irrtum #1: Das Urheberrecht schützt das Werk in seiner Einzigartigkeit
Irrtum #2: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist nötig, um das Urheberrecht zur Entstehung zu bringen.
Irrtum #3: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist völlig bedeutungslos.
Irrtum #4: Das Urheberrecht kann man an Dritte übertragen (ohne sich dafür eine Kugel in den Kopf zu schießen)
Irrtum #5: Es gibt “lizenzfreie” Werke (deren Schutzfrist nicht abgelaufen ist).
Irrtum #6: Ist ein Werk gemeinfrei, enthebt mich das jeglicher urheberrechtlicher Sorgen.
Irrtum #7: “Das ist doch eigentlich ein Zitat.”
Irrtum #8: “Das sollen die mir erstmal beweisen”.
Irrtum #9: Bei Fotos kommt es für das Bestehen von Rechten nach dem UrhG auf die Schöpfungshöhe an.
Irrtum #10: Die Schöpfungshöhe ist bei Fotos völlig irrelevant.
-- URHEBERRECHT --
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ZAPP Medienmagazin: “AfD auf Facebook – Woher kommen die Bilder?”

Die Partei der “Besorgten” offenbart einmal mehr ein etwas selektives Verständnis der “Rechtschaffenheit”, die sie gern für sich in Anspruch nimmt: Die Redaktion des Medienmagazins “ZAPP” hat sich den Facebookauftritt der Partei angesehen und ist der Frage nachgegangen, wie genau man es bei der AfD mit den Rechten der Kreativen, vor allem also: der Fotografen nimmt. Ergebnis: Oftmals sind keine Lizenzen vorhanden, oder sie werden hinsichtlich der Verpflichtungen des Nutzers nicht eingehalten und (auch) die Rechte von Abgebildeten werden verletzt.

Der NDR hat mich in diesem Zusammenhang um die rechtliche Einschätzung einiger Sachverhalte gebeten. Der Beitrag ist über die NDR-Mediathek abrufbar.

“AfD auf Facebook – Woher kommen die Bilder?” – Ein Klick auf das Foto öffnet den Beitrag in der NDR Mediathek (Screenshot: ZAPP/NDR).

Für weitere Fragen hilft der Beitag “10 Rechtsirrtümer aus dem Urheberrecht” weiter. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch Jurafunk Nr. 133 der u.a. einen Fall der Lizenzüberschreitung bei einem Stockfoto durch das rechte “Compact Magazin” zum Gegenstand hat.

Zum Wochenende: Die Abmahnwellenvorhersage

“Abmahnanwalt” und “Abmahnwelle”: Das sind zwei Begriffe, die ich argwöhnisch betrachte, weil sie nur scheinbar beschreibend sind. Tatschächlich sind beide emotional ziemlich aufgeladen und stehen für eine, zumindest gefühlte, große Gemeinheit der Internet-Welt, den quasi allgegenwärtigen Misstand, dass jedermann jederzeit von der “Welle” getroffen werden kann. Ich habe vor Jahren bereits mal eine Gegenwarnung zur Abmahnwarnung formuliert und auch hinsichtlich meiner eigenen  Abmahnanwalt-Eigenschaft eine Art Selbstanzeige veröffentlicht. Das Thema ist damit aber längst nicht abschließend besprochen – Deshalb möchte ich ihm noch einmal einen Beitrag widmen, der so eine Art Abmahnwellenvorhersage ermöglichen soll.

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Jurafunk Nr. 133: Lizenzüberschreitung bei Stockfoto (“Compact-Magazin”), Whitelisting bei AdblockPlus, Lizenzschaden bei CC-Fotos

Das Halbfinale der Fußball-EM steht unmittelbar bevor. Damit ist es allerhöchste Zeit für den zweiten Teil der EM-Ausgabe des Jurafunks, der in einem wichtigen Punkt dem ersten Teil der EM-Ausgabe des Jurafunks entspricht:  er hat mit Fußball nichts, aber auch gar nichts zu tun. Behandelt werden: eine einstweilige Verfügung gegen ein bekanntes Magazin der so genannten “neuen Rechten”, das umstrittene Geschäftsmodell der Software “AdblockPlus” und die Frage: Was ist der angemessene Lizenzschaden bei einem kostenlosen Foto? Daneben und quasi nebenbei erklären wir noch den Unterschied zwischen “LARP” und “HAARP”.

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