Inhalt:
Einleitung
Irrtum #1: Das Urheberrecht schützt das Werk in seiner Einzigartigkeit
Irrtum #2: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist nötig, um das Urheberrecht zur Entstehung zu bringen.
Irrtum #3: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist völlig bedeutungslos.
Irrtum #4: Das Urheberrecht kann man an Dritte übertragen (ohne sich dafür eine Kugel in den Kopf zu schießen)
Irrtum #5: Es gibt “lizenzfreie” Werke (deren Schutzfrist nicht abgelaufen ist).
Irrtum #6: Ist ein Werk gemeinfrei, enthebt mich das jeglicher urheberrechtlicher Sorgen.
Irrtum #7: “Das ist doch eigentlich ein Zitat.”
Irrtum #8: “Das sollen die mir erstmal beweisen”.
Irrtum #9: Bei Fotos kommt es für das Bestehen von Rechten nach dem UrhG auf die Schöpfungshöhe an.
Irrtum #10: Die Schöpfungshöhe ist bei Fotos völlig irrelevant.
Einleitung
Das Urheberrecht schützt Werke, soweit so gut. Aber was heißt das? Muss sich der Urheber irgendwo registrieren lassen? Muss ein “Copyright-Vermerk” am Werk angebracht sein? Wie beweist man das Urheberrecht an einem Foto? Und natürlich sind Fotos, die keine “Schöpfungshöhe” aufweisen, immer “lizenzfrei” und bei der Nutzung von CreativeCommons-Lizenzen bin ich immer auf der sicheren Seite. Oder doch nicht? Zeit, um ein paar Dinge richtig zu stellen.
Irrtum #1: Das Urheberrecht schützt das Werk in seiner Einzigartigkeit.
Ein Paukenschlag gleich zu Beginn: Ja, dass das Urheberrecht dem Urheber ein “absolutes” Schutzrecht an seinem Werk gäbe, ist tatsächlich ein Irrtum. Hierin liegt ein großer Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. dem Markenrecht. Wenn sich dort zwei darum streiten, wer das bessere Schutzrecht hat, ist die Sache (jedenfalls theoretisch) sehr einfach. Wer zuerst da war, gewinnt. Dies funktioniert im Urheberrecht nicht auf die gleiche Weise, da es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Rechts, sondern auf die persönlich-geistige Schöpfung ankommt. Nehmen wir den Fall, dass die Künstler A und B beide eine identische Grafik hergestellt haben. Wenn die Grafik des A zuerst da war, dann verletzt B das Urheberrecht des A, wenn seine Grafik eine Kopie (§ 16 UrhG) der Grafik des A ist. Das muss aber nicht der Fall sein. Wenn B unabhängig von A dieselbe Grafik hergestellt hat (und dies auch beweisen kann, was nicht so einfach ist), dann liegt eine “Doppelschöpfung” vor und beide sind Urheber an ihren Werken geworden. Versuchen Sie das mal mit einer Marke!
Irrtum #2: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist nötig, um das Urheberrecht zur Entstehung zu bringen.
Das Urheberrecht entsteht weder durch Eintragung in irgendein Register, noch ist es für seine Entstehung notwendig, dass an dem geschützten Werk eine Kennzeichnung angebracht ist. Das Urheberrecht entsteht durch den Schöpfungsakt (= die Herstellung des Werks), und zwar genau in dem Augenblick in dem der kreative Gehalt des Werks (“Schöpfungshöhe”) die Schutzschwelle überschreitet. “Boing”, schon ist es da. Und geht erst einmal nicht mehr weg, auch wenn der Urheber es vielleicht gar nicht mehr haben will.
Irrtum #3: Das Anbringen einer Urheberkennzeichnung am Werk ist völlig bedeutungslos.
Das wiederum will ich nicht gesagt haben! Denn auch wenn es gemäß #2 nicht notwendig ist, einen Urhebervermerk anzubringen, so hilft er dem Urheber bei der Rechtsdurchsetzung doch. Denn “Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen”, § 10 Abs. 1 UrhG. Ob das berühmte “c” hier schon ausreicht, ist allerdings umstritten und in einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 U 220/15 Kart) in Bezug auf Vorschrift des § 10 Abs. 3 UrhG abgelehnt worden.
In neuerer Zeit hat vor allem das “Weglassen” der Urheberkennzeichnung bei der Nutzung von Bildmaterial an Bedeutung gewonnen. Denn dies wirkt sich oftmals drastisch auf den Lizenzschaden aus, den ein Rechtsverletzer zu zahlen hat. Gemeint ist hier die Konstellation, dass jemand ein Foto nutzt, ohne eine Erlaubnis von demjenigen erhalten zu haben, dem das Foto “gehört”, in der Regel der Fotograf. Hier ist es eine Sache, das Foto ohne Lizenz zu nutzen. Eine eigenständige Rechtsverletzung stellt es aber dar, die Nutzung auch noch ohne Urhebervermerk vorzunehmen. Dies kann sogar dann zu Schadensersatz führen, wenn die Nutzung mit Urheberrechtsvermerk erlaubt gewesen wäre. Bestes Beispiel sind hier CC-lizenzierte Werke, vor allem wiederum Fotos: Wer CreativeCommons-Lizenzen, die eigentlich kostenlose Lizenzmodelle sind, nicht einhält, indem er auch nur nur kleinste Fehler bei der richtigen Kennzeichnung begeht, der verliert die Lizenz und wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie eine Lizenz erworben. So kann die CC-Lizenz ein teures Vergnügen werden und mancher, der eine entsprechende Abmahnung erhalten wird sich wünschen, er hätte einfach ein entsprechendes Foto gekauft, anstatt dem abmahnbasierten Geschäftsmodell mancher Fotografen und Anwälte auf den Leim zu gehen.
Irrtum #4: Das Urheberrecht kann man an Dritte übertragen (ohne sich dafür eine Kugel in den Kopf zu schießen)
Das Urheberrecht ist nicht das gleiche wie das Eigentum. Es hat sozusagen mehrere Ebenen. Die eine funktioniert so ähnlich wie das Eigentum, dabei geht es um die Verwertung des Werks. Wer alle Verwertungsrechte einem einzigen Lizenznehmer zur ausschließlichen Nutzung überträgt, der “verkauft” den wirtschaftlichen Wert des Werks komplett (“Buy Out”). Aber der Urheber bleibt trotzdem Urheber des Werks, denn das Urheberrecht schützt viel mehr als nur die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit. Es schützt den Urheber auch “in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk”, § 11 UrhG. Und dieser Beziehung kann man sich nicht einfach entledigen, auch wenn man das möchte. Demgemäß kann auch ein Unternehmen zwar Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an Werken sein (z.B. ein Verlag an den Büchern seiner Autoren, ein Softwareunternehmen an dem Programmcode, den Mitarbeiter geschrieben haben). Aber das Unternehmen wird nicht selbst Urheber – nie.
Der Vollständigkeit halber möchte ich aber noch hinzufügen, dass es doch eine Möglichkeit gibt, das Urheberrecht selbst an Dritte zu übertragen. Man kann es nämlich vererben, § 28 Abs. 1 UrhG. Wer das aktiv betreiben möchte, muss allerdings zu drastischen Maßnahmen greifen.
Irrtum #5: Es gibt “lizenzfreie” Werke (deren Schutzfrist nicht abgelaufen ist).
Stellen sie sich folgende Situation aus dem Leben eines mit dem geistigen Eigentum befassten Rechtsanwalts vor (die sich für ihn jedes mal anfühlt wie die 38. Wiederholung einer sehr schlechten Folge der “Lindenstraße”): Das Telefon klingelt. Es meldet sich der Geschäftsführer – pardon: Inhaber – einer sehr kleinen Immobilienagentur, der sehr, sehr aufgeregt ist. Man habe soeben eine Abmahnung von irgendeiner “Abmahnkanzlei” erhalten. Zum Hintergrund befragt, berichtet der Rechtsuchende, es gehe um ein Foto auf der Firmenhomepage. Die habe der Schwager des Inhabers erstellt, und der habe Stein und Bein geschworen: Das Foto sei lizenzfrei im Internet zu haben gewesen!
Wie unter #2 erwähnt, geht das Urheberrecht, wenn es einmal da ist, so schnell nicht mehr weg – selbst wenn der Urheber es vielleicht gar nicht haben will. Und das bedeutet im Umkehrschluss, dass für die Dauer der Schutzfrist jede Nutzung innerhalb der Schranken des Urheberrechts eine Lizenz notwendig ist. Es ist dabei aber natürlich nicht notwendig, dass diese Lizenz etwas kostet, siehe .”CC-Lizenzen”. Die “CC0”-Lizenz ist zwar ein Sonderfall, der an meiner Bewertung aber nichts ändert: “lizenzfreie Werke” im eigentlichen Sinn gibt es nicht.
Irrtum #6: Ist ein Werk gemeinfrei, enthebt mich das jeglicher urheberrechtlicher Sorgen.
Die urheberrechtliche Schutzfrist endet bei Werken in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung des Werks ohne Lizenz möglich. (Etwas mehr als) ein kurzes Innehalten ist trotzdem notwendig, bevor es losgehen kann mit der “gemeinfreien” Nutzung. Denn es können zum Beispiel am Foto eines gemeinfreien Werks eigene Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen. Das ist auch mehr als nur ein theoretisches Problem, wie die z.B. die Deutschsprachige Wikipedia erfahren musste, die ein eigentlich gemeinfreies Werk des Komponisten Richard Wagner benutzte, das sie aber aus einem Ausstellungskatalog kopiert hatte. Das durfte sie nicht, denn das Foto des gemeinfreien Werks war selbst nicht gemeinfrei. Auch kann es Probleme geben, wenn ein Foto eines gemeinfreien Werks in einem Gebäude – z.B. einem Museum – hergestellt wird und der Inhaber des Hausrechts einer Nutzung nicht zugestimmt hat (BGH, Urt. v. 20.12.2018, Az. I ZR 104/17 – Museumsfotos).
Dasselbe gilt für Aufnahmen eigentlich gemeinfreier Musik, denn an der Aufnahme kann ein zugunsten des Tonträgerherstellers ein Leistungsschutzrecht bestehen (§ 85 UrhG).
Irrtum #7: “Das ist doch eigentlich ein Zitat.”
Eine Zusammenfassung der vorherrschenden Volksansicht zum “Zitieren” fremder Werke lässt sich ungefähr in folgendem – frei erfundenen – Zitat zusammenfassen: “Immer diese Urheber. Wollen wegen Allem und Jedem gefragt werden. Und überhaupt: Es gibt doch noch das ‘Zitatrecht’. Wenn ich ein Foto oder einen Text von woanders auf meine Homepage kopiere, dann zitiere ich doch eigentlich. Ich schreib ja auch die Quelle dazu!”. Richtig an dieser Ansicht ist, dass es immer hilfreich ist, bei der Nutzung fremder Werke eine korrekte Urheberkennzeichnung anzubringen (denn darauf hat der Urheber einen Anspruch, § 13 UrhG). Falsch ist allerdings die häufig anzutreffende Meinung, dass es eine Nutzung schon rechtmäßig mache, wenn sie eine Quellangabe enthalte, weil sie dann als “Zitat” gelte.
Das Zitatrecht in § 51 UrhG hat einige Voraussetzungen, zu denen auch eine Kenntlichmachung und eine Quellenangabe gehören. Viel wichtiger ist aber erst einmal der “Zitatzweck” der nur dann hinreichend ist, wenn das Zitat eine Nachweisfunktion erfüllt, also eine innere Verbindung zwischen meinem eigenen Werk und dem darin übernommenen Werk(teil) eines anderen besteht. In den meisten Fällen, in denen das Zitatrecht als “Ausrede” herangezogen werden soll, besteht der Zweck der Nutzung aber allein in einer “Dekoration” mit fremden Werken.
Und genau diese Art der Nutzung ist eben kein Zitat im urheberrechtlichen Sinn.
Irrtum #8: “Das sollen die mir erstmal beweisen”.
Wir stellen uns wieder den Fall von #4 vor. Die Abmahnung behauptet ganz einfach, dass irgendein Fotograf irgendein Foto gemacht habe, das dann rechtswidrig genutzt worden sein soll. Aber es fehlt jeder Beweis! Keine Zeugen, keine Urkunden, nichts! Und eine Urheberkennzeichnung war am Original auch nicht dran.
“Da könnte ja jeder kommen!” denkt sich mancher und meint, er nun habe er den Abmahner beim Schlawittchen. Problem allerdings: Wer nicht selbst einen Beleg dafür vorweisen kann, dass der angebliche Urheber nicht der wirkliche Urheber ist, kommt mit diesem Argument nicht allzu weit. Richtig ist zwar, dass der Abmahner im Zweifelsfall vor Gericht seine Rechte und ggf. auch eine ganze “Rechtekette” nachweisen muss. Er muss das aber nicht schon, damit die Abmahnung wirksam ist. Wenn der Berechtigte also erst im gerichtlichen Verfahren Beweise vorlegt, hat der Abgemahnte und spätere Beklagte das Nachsehen, und zwar auch, was die Kosten der Abmahnung betrifft.
Wie beweist man aber ein Urheberrecht, wenn es nirgendwo eingetragen ist? Hierfür stehen sämtliche Beweismittel zur Verfügung, die das Prozessrecht kennt. Manchmal gibt es Zeugen, manchmal hilft das “Internet-Archiv”. Bei Fotos gibt es zudem die Möglichkeit, Bilder aus der selben Serie vorzulegen. Auch die Hinterlegung eines Werks, ggf. in elektronischer Form, ist möglich – so dass man später beweisen kann, als erster in Besitz eines Werks gewesen zu sein. Wer dann noch einen Urhebervermerk am hinterlegten Werk angebracht hat, für den kann nicht mehr viel schiefgehen.
Irrtum #9: Bei Fotos kommt es für das Bestehen von Rechten nach dem UrhG auf die Schöpfungshöhe an.
Kommt es nicht. künstlerisch wertvolle Fotos sind als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Für Schnappschüsse gibt es das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder, § 72 UrhG. Ein Unterschied besteht bei der kürzeren Schutzfrist für Lichtbilder (Sie endet 50 Jahre nach Herstellung).
Irrtum #10: Die Schöpfungshöhe ist bei Fotos völlig irrelevant.
Andersherum wäre es allerdings auch wieder nicht richtig: Es ist weder für den Rechtsverletzer noch für den Urheber oder sonstigen Berechtigten “egal”, ob es sich bei einer Fotografie um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt. Sowohl für den Streitwert (der den Kosten einer Abmahnung zu Grunde liegt) als auch für die Höhe der Lizenzgebühr bzw. des Lizenzschadens kommt es – unter anderem – auch auf die künstlerische Qualität einer Fotografie an.
So, das waren schon zehn. Es wäre sicher noch Stoff für 20 weitere Irrtümer da – Wenn Ihnen welche fehlen, nutzen Sie gern die Kommentare.
Ich bin zufrieden, dass der Beitrag bestätigt, was ich auf meiner Website umgesetzt habe (bisher sind mir Abmahnungen – zumindest bezüglich Gedichten – erspart geblieben)! Und ja – es ist kompliziert und keiner kennt sich wirklich damit aus. Gerade bezüglich Zitaten sehe ich das immer wieder auf anderen Webseiten. Bei meiner sorge ich für die Nutzungsrechte beim Urheber oder Inhaber der Rechte – oder ich gehe ganz sicher, dass der Urheber bereits 70 Jahre verstorben ist. Ich glaube – das wäre ein weiterer Irrtum für die Liste: Viele denken, das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Entstehung des Werkes – falsch! Viele Grüße
Lieber Denis,
Vielen Dank für die Ergänzung hinsichtlich der Schutzfrist. Natürlich haben Sie Recht. Und “nebenbei” erwähnt es ja auch schon #6 (“Die urheberrechtliche Schutzfrist endet bei Werken in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. § 64 UrhG).
Generell finde ich es immer gut wenn über das UrhR aufgeklärt wird da es nicht nur über die obigen Punkte massive Irrtümer gibt sondern noch reichlich Irrtümer mehr.
Mit einem möchte ich einmal klip und klar aufräumen und gleich #3 korrigieren bzw erweitern:
Das berühmte “Copyright” (C) ist ein AMERIKANISCHES Gesetz und hat für Europäer ganz besonders Deutsche Staatsbürger und in Deutschland praktizierende Künstler weder eine Bedeutung noch Rechtsgültigkeit!
Darüberhinaus unterscheidet sich das amerikanische Copyright erheblich vom Deutschen Urheberrecht. Man kann das berühnte (C) natürlich auf seinen Werken anbringen um AMERIKANISCHEN Interessenten anzuzeigen wo sie Lizenzen kaufen können, dass ist aber auch schon alles. Für Europäer würde das (C) lediglich als Hinweis dienen aber nicht als Rechtsschutz!
“Alle Rechte Vorbehalten” ist der richtige Text.
Beste Grüße,
Cornelius K.
Hallo Cornelius,
Sie haben natürlich Recht, dass das deutsche Urheberrecht mit dem amerikanischen Copyright nicht identisch ist. Natürlich stimmt es auch, dass das (c) ursprünglich und wortwörtlich genommen das amerikanische “Copyright” meint. Ein “richtig” oder “falsch” wie von Ihnen vorgeschlagen, gibt es bei der Kennzeichnung nach § 10 UrhG allerdings nicht. Und auch im deutschen Rechtsraum hat sich das (c) längst als allgemeinverständlicher Hinweis (“in der üblichen Weise”) auf die Urheberschaft eingebürgert. Dies hat dann letztlich sehr wohl die Rechtserheblichkeit des (c) zur Folge, nämlich in dem oben unter #3 geschilderten Umfang. Schauen Sie beispielsweise mal in eine gar nicht mehr so neue Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 9.9.2008 – Az. I-20 U 123/08), in der es heißt:
“Obwohl der ©-Vermerk an sich nur die Registrierung eines Werkes in den USA bezeichnet, wird er auch im Inland als Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz verstanden.”