Jurafunk Nr. 145: Höchstspeicherfristen, Strafbarkeit von Bildveröffentlichung, Zulässigkeit von Dashcams

Nach vierwöchiger Pause folgt nun endlich wieder eine sommerliche Ausgabe des Podcastduos Krasemann / Dirks. In der 145. Folge des Jurafunks geht es wieder einmal um den lieben Datenschutz, ebenfalls wieder einmal am Beispiel der neuerdings liebevoll “Höchstspeicherfrist” genannten “Vorratsdatenspeicherung”. Des Weiteren lernen wir, dass “Dashcams” im Auto nützlich sein können und das Fotografen auch dann verantwortlich für ihre Fotos sein können, wenn sie nicht unmittelbar selbst deren Veröffentlichung vornehmen. Viel Vergnügen!

 

 

Jurafunk Nr. 145 – Inhalt

00’00”: Intro: Es ist Sommer.
01’05”: VDS – Return Of the Living Dead (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.17, Az. 13 B 238/17).
14’18”: Rausreden gilt nicht: Journalist ist für Bildveröffentlichung ohne Einwilligung strafrechtlich verantwortlich (OLG Köln, Urt. v. 6.7.17, Az. III-1 RVs 93/17).
20’54”: Aufnahmen aus Dashcams können im Zivilprozess verwendet werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.7.17, Az. 10 U 41/17).
26’05”: “Scherz”-Erklärung beim Autokauf nicht verbindlich (O Frankfurt, Urt. v., 2.5.17, Az.  8 U 170/16LG)
30:55: Outro: Jurafunk Sommer-Spezial-Termine (Siehe unten).

Hinweise zu Folge 125:

In Minute 25 wird erläutert, dass es sich bei dem Antrag nach §123 VwGO gegen die Bundesnetzagentur um ein Unterlassen der Bundesnetzagentur geht. Das ist technisch nicht ganz korrekt, es handelt sich nämlich nicht um einen “Unterlassungs”- sondern um einen “Feststellungs”-Antrag. Hier ging die Verständlichkeit ein wenig auf Kosten der Genauigkeit.

Wichtige Jurafunk-Termine im Sommer 2017:

In den nächsten Monaten drohen wieder eine Reihe von Jurafunk-Spezialausgaben, vor denen wir hiermit warnen möchten:

  • Jurafunk LIVE am 11./12. August 2017 im Rahmen des Barcamp Kiel 2017,
  • Jurafunk LIVE Am 19. September um 19 Uhr 30, Camp24/7 im Rahmen der Digitalen Woche Kiel,
  • Jurafunk Spezial am 5.9.2017 mit zwei illustren Stargästen aus Berlin, die noch nicht genannt werden dürfen.

 

Mac Life: Dashcam vor Gericht

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„Von Rechts Wegen“ heißt meine Kolumne in der „Mac Life“. Ältere Beiträge sind nach einiger Zeit kostenlos online verfügbar.

Wer ein iPhone sein Eigen nennt, hat mit der passenden App auch gleich sämtliches Equipment zusammen, das für den Betrieb einer “Dashcam” im eigenen Auto notwendig ist. Meine Kolumne in der Februar-Ausgabe der “Mac Life” nähert sich dem Thema noch einmal rechtlich. Mac Life 3/2017 gibt es ab sofort am Kiosk; Meine Beiträge sind nach einiger Zeit hier kostenlos online abrufbar (Das gilt übrigens auch schon für die Kolumne aus dem letzten Monat zum Thema vernetztes Kleinkinderspielzeug: “Vorsicht, Freund hört mit!”).

 

Dashcams: Wo ist das Problem?

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Verkehrsregeln brechen oder sich sonst rüpelhaft verhalten, sowas tun natürlich immer nur die anderen, ist ja logisch. Und deshalb wäre es doch praktisch, wenn man diese “anderen” dann auch immer gleich dabei überführen kann, wie sie sich wieder einmal daneben benehmen – so hat man es vor Gericht hinterher viel leichter. So klingt alltagssprachlich die übliche Argumentation, wenn es darum geht, so genannte “Dashcams” zu rechtfertigen. Kameras also, die am Armaturenbrett (=”Dash”) des eigenen Autos angebracht werden und das Geschehen draußen so lange filmen, bis endlich einmal was passiert. Und wo ist nun das Problem?

Mehr

Das #Dashcam-Urteil aus Ansbach: Was dahinter steckt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 12.8.2014 entschieden, dass so genannte “Dashcams”, also: kleine Kameras hinter der Windschutzscheibe, die das Verkehrsgeschehen aus Fahrersicht abbilden und ggf. auch aufzeichnen, grundsätzlich rechtswidrig sind – jedenfalls dann, wenn Sie auch zu dem Zweck angebracht werden, die Aufnahmen später in das Internet hochzuladen oder Verkehrsverstöße zu beweisen. Wie nicht anders zu erwarten, begrüßen vor allem Datenschützer die Entscheidung. Inwiefern sie bestand hat, muss sich noch erweisen. Mehr