Dashcams: Wo ist das Problem?

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Verkehrsregeln brechen oder sich sonst rüpelhaft verhalten, sowas tun natürlich immer nur die anderen, ist ja logisch. Und deshalb wäre es doch praktisch, wenn man diese “anderen” dann auch immer gleich dabei überführen kann, wie sie sich wieder einmal daneben benehmen – so hat man es vor Gericht hinterher viel leichter. So klingt alltagssprachlich die übliche Argumentation, wenn es darum geht, so genannte “Dashcams” zu rechtfertigen. Kameras also, die am Armaturenbrett (=”Dash”) des eigenen Autos angebracht werden und das Geschehen draußen so lange filmen, bis endlich einmal was passiert. Und wo ist nun das Problem?

Das Thema ist nicht mehr ganz brandneu. Gemeinsam mit dem Kollegen Krasemann habe ich bereits vor zwei Jahren einmal über das Thema gesprochen (Vortragsvideo auf Youtube), und über das eine oder andere Urteil auch schon mal gebloggt. Aktueller Anlass, das Problem noch einmal anzusprechen, ist diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beschluss vom 12.10.2016, 1 B 171/16) gegen einen in den Medien unter dem Künstlernamen “Knöllchen Horst” bekannten Mitbürger.

Der Mann lebt den im ersten Satz dieses Textes genannten Grundsatz und geht deshalb regelmäßig mit einer in der Heckscheibe seines Autos angebrachten “OnBoard”-Kamera auf Verkehrssünderjagd.

Dies war dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Dorn im Auge. Immerhin findet bei der “permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam” eine Erhebung von personenbezogenen Daten statt. Es setzte daher eine mit einer Zwangsgeldandrohung ergänzte, sofort vollziehbare Verfügung gegen Knöllchen-Horst, gegen der er sich vor dem Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wehrte.

Diese Verfügung gab ihm unter anderem auf,

  • auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern gespeicherte Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen, die aus der Verwendung von Onboard-Videokameras stammen und die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu löschen.
  • die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs in von ihm im öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Beifahrer genutzten Kraftfahrzeugen so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist.

Die Verfügung und insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung hatten vor dem VG Bestand. Dieses entschied:

  1. Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation stellt keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG dar, sodass der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet ist.
  2. Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne eigene Betroffenheit stellt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar.
  3. Bei der permanenten anlasslosen Beobachtung des Straßenverkehrs mittels Dashcam bestehen Anhaltspunkte i. S. d. § 6 Abs. 1 BDSG dafür, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Selbst- und Eigentumsschutz gerichteten Interessen des Beobachtenden überwiegen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 -, juris, Rn. 59 f.).

Wo lagen nun die rechtlichen Probleme mit der Onboard-Kamera?

Problem 1: Bundesdatenschutzgesetz auf Dashcam (-Aufnahmen) anwendbar

Wenn für Knöllchen-Horsts Hobby das Bundesdatenschutzgesetz gilt, dann wäre die Filmerei nur zulässig gewesen, wenn eine Rechtsgrundlage existierte. Diese könnte man in § 6b BDSG sehen. Danach wäre die entsprechende Beobachtung nur erlaubt, soweit

“zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.”

Dabei ist der erste Schritt – Datenschutzrecht anwendbar – besonders spannend, denn hierzu wurde in Bezug auf Dashcams in der Vergangenheit gern hin und herdiskutiert. Gern wird nämlich argumentiert, dass solche Aufnahmen, so lange sie nicht veröffentlicht werden, rein persönlich seien und deshalb das Datenschutzrecht gar nicht anwendbar sei (§ 27 Abs. 1 S. 2 BDSG). Hierzu meint das VG Göttingen (unter Verweis u.a. auf das VG Ansbach, dessen Entscheidung ich hier besprochen habe):

Der Antragsteller nutzt die Kameras, wie den übersandten Aufnahmen zu entnehmen ist, unstreitig zumindest auch, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unabhängig von einer eigenen Betroffenheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dokumentieren. Soweit er sich so eingelassen hat, die Kameras zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweissicherung angeschafft zu haben, stellen diese Zwecke selbst bei einer möglichen eigenen Betroffenheit des Antragstellers von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keinen ausschließlich privaten oder familiären Zweck dar. Werden Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem erklärten Zweck vorgenommen, sich Beweismittel in möglichen straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu beschaffen und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen.

Problem 2: Interessenabwägung

Für die Frage, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen, muss man nun nicht mehr so ganz viel Fantasie aufbringen. Fährt jedermann zukünftig mit dauerhaft aktivierter Heckscheiben- oder Dashcam durch die Gegend, bedeutet dies für alle anderen, dass sie einer permanenten, anlasslosen Videoüberwachung von allen Seiten ausgesetzt sind. Auch wenn wie gesagt, immer nur die anderen die Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, sind es doch nicht “alle anderen”. Und wie sieht es mit der vermeintlich “gemeinnützigen” Arbeit als Hilfspolizist aus? Auch hiervon zeigte sich das Gericht nicht wirklich überzeugt:

Soweit der Antragsteller die Kameras nutzt, um andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und im Falle des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten hiervon Beweisdokumentationen anzufertigen, ist hierin schon keine Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sehen. Der Antragsteller verfolgt mit dieser Praxis keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern schwingt sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten.[…] Selbst wenn jedoch von der Wahrnehmung berechtigter Interessen auszugehen wäre, würden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Interesse des Antragstellers an der Verkehrsbeobachtung überwiegen. Denn das Interesse des Antragstellers ist im Hinblick auf die konkrete Nutzung aus den oben dargelegten Gründen bereits nicht schützenswert und unterliegt im Rahmen einer Güterabwägung dem Interesse der Betroffenen, nicht Ziel einer heimlichen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifenden Videobeobachtung zu sein.

Das Problem mit den Dashcams ist dabei also auch und vor allem die “Totalüberwachung” bei dauerhaft eingeschalteter Kamera, nichts anderes verbirgt sich ja hinter den Begriffen “permanent” und “anlasslos”.

Nur diese Art der Dashcam-Nutzung war Gegenstand des Verfahrens, so dass wir unserer Fantasie freien Lauf lassen dürfen, wie wohl ein Fall entschieden würde, in dem die Kamera nicht permanent mitläuft, sondern nur in bestimmten Situationen aktiviert wird (ähnlich wie z.B ein Airbag). Denn dann könnte die Interessenabwägung in mehrfacher Hinsicht anders ausfallen.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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