Urheberrecht und Lehre: Was man in der Schule “so” nutzen darf

-- URHEBERRECHT --
Inhalt:
Einleitung
Privilegierungen des Urheberrechts im Bereich Forschung und Lehre
Kopieren von Katzenfotos? An sich verboten, im Schulbereich manchmal erlaubt
§ 60a UrhG: Wer darf was?
Weitergehende Nutzungserlaubnisse nach Gesamtvertrag zu § 60a UrhG
Analoges und digitales Kopieren von Lehrwerken
Umfang der Nutzung nach dem Gesamtvertrag
-- URHEBERRECHT --
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Klassenfotos als Bildnisse der Zeitgeschichte (VG Koblenz, Urt. v. 6.9.2019, Az. 5 K 101/19.KO)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte im September einen medienrechtlichen Sachverhalt zu entscheiden: Ein Lehrer fühlte sich durch den Abdruck seines Fotos in einem Schuljahrbuch in seinen Rechten verletzt. Dabei waren die Umstände, unter denen das Foto entstand, welche Kenntnis der Abgebildete von der üblichen Verwendung der Klassenfotos hatte und seine eigenen Äußerungen dazu etwas unübersichtlich, das Gericht fand sie aber auch nicht weiter wichtig, denn: Klassenfotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte und deshalb müssen Lehrer es ohnehin dulden, wenn diese öffentlich zur Schau gestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung lässt mich etwas ratlos zurück.

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Urheberrechtsverletzung auf Schulhomepage: Wer haftet?

Die Begriffe “Urheberrechtsverletzung” und “Internet” gehören zusammen wie, sagen wir: “Rosen” und “Dornen”: Eigentlich alles ganz schön, aber manchmal auch schmerzhaft. Und natürlich gibt es keinen Grund, warum es im Schulkontext nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommen sollte, erst recht nicht, wenn es um die Gestaltung der “Schulhomepage” geht. Denn auch die Internetauftritte von allgemein bildenden Schulen müssen ihren Content ja irgendwoher nehmen. Das zunehmende Bewusstsein für Datenschutzfragen und Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten von Eltern und Schülern macht die Sache nicht leichter, denn es führt dazu, dass auch Schülerfotos auf der Homepage problemträchtig werden. Und so bedient man sich auch hier gern einmal woanders.

Stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn sich der Urheber meldet?

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Jurafunk Nr. 128: Foto auf Gesundheitskarte, Haftung von Access-Providern, Amtshaftung bei Urheberrechtsverstoß

Es ist Jurafunk-Woche! In der Bereits 128. Ausgabe unseres Kieler Partnerpodcasts haben sich die Protagonisten Krasemann & Dirks wieder verschiedene Entscheidungen aus dem Bereich des Rechts der Neuen Medien, des Datenschutzrechts und angrenzender Gebiete näher angesehen, die sie für besonders mitteilenswert halten. Heute geht es noch einmal um die BGH-Entscheidung zur Haftung von Access-Providern, um das Recht von Krankenkassen, zur elektronischen Gesundheitskarte Bildmaterial ihrer Mitglieder zu speichern, um UWG-Verstöße in der Kondomwerbung und um eine Blitzer-App. Es ist also wirklich für fast jeden was dabei.

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