Klassenfotos als Bildnisse der Zeitgeschichte (VG Koblenz, Urt. v. 6.9.2019, Az. 5 K 101/19.KO)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte im September einen medienrechtlichen Sachverhalt zu entscheiden: Ein Lehrer fühlte sich durch den Abdruck seines Fotos in einem Schuljahrbuch in seinen Rechten verletzt. Dabei waren die Umstände, unter denen das Foto entstand, welche Kenntnis der Abgebildete von der üblichen Verwendung der Klassenfotos hatte und seine eigenen Äußerungen dazu etwas unübersichtlich, das Gericht fand sie aber auch nicht weiter wichtig, denn: Klassenfotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte und deshalb müssen Lehrer es ohnehin dulden, wenn diese öffentlich zur Schau gestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung lässt mich etwas ratlos zurück.

Um den Fall zu entscheiden, kommt man an § 22 KUG nicht vorbei, wonach die “öffentliche Zurschaustellung” von Bildnissen “grundsätzlich” von der Einwilligung des oder der Abgebildeten abhängig ist. Hierzu gibt es eine Reihe von Ausnahmen, eine davon ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: Wenn das Foto von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist, dann muss der Abgebildete nicht gefragt werden, ob er der Veröffentlichung zustimmt.

Hierzu stellt das Gericht nun fest:

Das Einwilligungserfordernis entfällt jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da die vom Kläger beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten einerseits und den Rechten der Medien bzw. der Herausgeber andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 –, juris, Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben bedurfte es keiner Einwilligung des Klägers. Jahrbücher mit Klassenfotos sind jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Schule hat zudem ein berechtigtes Interesse daran, den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich gegenüber diesem (beschränkten) Personenkreis nach außen darzustellen. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist dagegen gering. Das Foto wurde im dienstlichen Bereich aufgenommen und zeigt den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Der Kläger ist von daher lediglich in der sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliegt als die Intim- oder Privatsphäre (vgl. zum Schutzniveau in der sog. Sozialsphäre: BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 –, juris, Rn. 21). Der Verbreitung der Bilder stehen auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG entgegen, insbesondere sind die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Besonders interessant finde ich den Satz “Jahrbücher mit Klassenfotos sind jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule”, da er deutlich macht, dass sich das Gericht mit der Frage, was hier eigentlich genau das “zeitgeschichtliche Ereignis” sein sollte, dass das Klassenfoto einfängt, gar nicht befassen mochte.

Hier soll offenbar das Jahrbuch selbst einerseits die Veröffentlichung sein, sie aber andererseits auch rechtfertigen, was für mich schon auf den ersten Blick etwas merkwürdig klingt. Es klingt vor allem danach, als könnte man jede Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung mit der Begründung rechtfertigen, dass an der Zeitung ja ein Interesse bestehe, sie also selbst eben von zeitgeschichtlichem Interesse sei.

Bei zeitgeschichtlichen Ereignissen im Schulkontext denkt man üblicherweise ja an andere Konstellationen: Zum Beispiel ein Schulfest, über das dann in der Zeitung berichtet wird. Das Schulfest ist das zeitgeschichtliche Ereignis, die Zeitung berichtet darüber und zwar mit Bild – was einen weiteren wichtigen Aspekt verdeutlicht, denn Bildnisse, die zeitgeschichtliche Ereignisse zum Gegenstand haben, haben in der Regel einen Kontext: Zumindest eine verlängerte Bildunterschrift oder so etwas.

Hier waren wohl nur die Namen der Abgebildeten mit abgedruckt, ansonsten verhält sich die Entscheidung hierzu nicht. Umso zweifelhafter erscheint die Rechtfertigung mit der zeitgeschichtlichen Bedeutung. Was das Gericht wahrscheinlich meint, ist, dass es von lokaler zeitgeschichtlicher Bedeutung sei, welcher Lehrer (und welche Schüler!) in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Klasse einer bestimmten Schule besuchen. Das wiederum kann man aus guten Gründen auch ganz anders sehen: Nämlich, dass es außerhalb der jeweiligen Jahrgänge genau niemanden irgendetwas angeht.

Pflichtgemäß prüft das Gericht nun aber auch noch, inwieweit trotz der angeblichen Einschlägigkeit der Ausnahme von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vielleicht doch noch irgendwelche Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, dass man Lehrer fragen muss, bevor man Fotos veröffentlicht, auf denen sie zu sehen sind, kommt dann doch aber dazu, festzustellen, dass an den Fotos nun ja nichts zu beanstanden sei und außerdem seien sie in der “Sozialsphäre” entstanden. Fertig. Inwieweit diese Abwägung den oben fett wiedergebegebenen, vom VG Koblenz zitierten Abwägungsgrundsätzen des BGH (“besonderes Maß..”) gerecht wird – sei dahingestellt.

Damit schafft das Verwaltungsgericht Koblenz jedenfalls meiner Ansicht nach das Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung von Fotos in einem zweistufigen Verfahren quasi ab:

Erste Stufe ist die Idee: “Was angesehen wird, darf auch veröffentlicht werden”. Auf Stufe zwei folgt der Grundsatz: Wer angezogen draußen rumläuft (“Sozialsphäre”), muss auch damit rechnen, dass Fotos von ihm gemacht und diese veröffentlicht werden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – oder, in Datenschutz-Neusprech: “Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO – “Berechtigtes Interesse” – liegt vor.

Das geschieht zudem noch (scheinbar) ohne Not, denn das Gericht geht selbst davon aus, dass sogar eine Einwilligung vorgelegen hat, und zwar “konkludent”: Klar und eigentlich ganz einfach: Wer weiß, was mit dem Klassenfoto passiert, willigt eben ein, wenn er sich hinsetzt und fotografieren lässt.

Andererseits, und hier könnte möglicherweise der Grund liegen, warum sich das Gericht auf den eigenen Glauben an die eventuell irgendwie sowieso vorhandene Einwilligung nicht verlassen möchte:

Wie freiwillig dieses “schlüssige” Verhalten eines Lehrers innerhalb der Dienstzeiten wirklich war, darüber teilt das VG uns leider nichts mit. Konnte der Beamte denn einfach so fernbleiben, um sein Erscheinen nicht als Einwilligung qualifiziert zu wissen?

Und was ist eigentlich mit § 26 Abs. 2 BDSG (neu), wonach die im Beschäftigungsverhältnis zur Erhebung personenbezogener Daten erteilten Einwilligungen schriftlich zu erfolgen haben? Muss man hier nicht möglicherweise zumindest die eine oder andere Wertung übertragen?

Gut, weiß man alles nicht. Für mich bleibt von diesem Urteil aber vor allem der Eindruck, dass VG Koblenz meint, Lehrer müssen es eben aushalten, wenn Fotos von ihnen veröffentlicht werden.

Überzeugend finde ich die Begründung für diese Ansicht allerdings nicht.

4 Gedanken zu „Klassenfotos als Bildnisse der Zeitgeschichte (VG Koblenz, Urt. v. 6.9.2019, Az. 5 K 101/19.KO)

  1. Und wie verhält es sich dann mit den anderen Schülern? Und dazu vielleicht die Veröffentlichung auf einer Webseite, wie z. B. Stay Friends oder Facebook? Okay, Stay Friends guckt sich eh keiner an… 🙂 Aber FB ja schon…

    1. Wie gesagt, die Entscheidung halte ich für falsch. Aber selbst, wenn man sie für richtig hält, müsste die Abwägung bei Schülerinnen und Schülern (SuS) anders aussehen. Erst einmal haben die noch viel weniger Möglichkeiten, sich der Klassenfotografiererei zu entziehen: *Den* Mittelstufenschüler möchte ich sehen, der vorstellig wird, um unter Verweis auf sein Recht am eigenen Bild Widerspruch anzumelden oder gar zu sagen: Ich komme da einfach nicht, nicht dass meinem Erscheinen am Ende noch irgendein Erklärungswert beigemessen wird!

      Immerhin gilt ja auch noch die Schulpflicht. § 23 KUG hilft da auch weiter, denn die Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis gelten nicht absolut. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG muss immer noch eine Abwägung im Einzelfall stattfinden, und die muss bei SuS zwingend zu Gunsten der “Diskretion” ausfallen.

      Davon abgesehen: Klassenfotos besser nicht auf Facebook & beyond posten. Einerseits Recht am eigenen Bild, andererseits aber natürlich: Urheberrecht des Fotografen!

  2. Also ich bin hier nur mal zufällig gelandet, weil mich das Thema interessiert hat, aber ich kann Ihnen in einer Sache nicht folgen, das weder Schüler noch Lehrer die Möglichkeit hatten sich dem Klassenfoto zu entziehen: Heutzutage entscheiden die Eltern für Ihre Kinder wegen den Fotos, geben da also Ihre Einwilligung das das Kind fotografiert werden darf, ich hab die meine für meine Töchter in der Grundschule NICHT gegeben, wenn das Kind älter wird und es sich mit dem Thema befasst hat, also sagen wir mal 14+, kann es selbst entscheiden ob es auf das Bild möchte oder nicht. Genauso kann auch jeder Lehrer entscheiden ob er auf das Bild möchte oder nicht. Da Klassenfotos in der Regel im Schulgebäude oder auf dem Schulhof stattfinden ist es ganz einfach dem fernzubleiben. Einfach nicht mit dazustellen, sonder daneben. Dafür muss auch keiner dem Unterricht, bzw. der Lehrer dem Dienst fernbleiben. Und ja ich kann dem Gericht durchaus folgen: Wer sich auf das Foto begibt, gibt seine Einwilligung. Ich mein der Sinn und Zweck von Klassenfotos ist es doch in Jahrbüchern zu erscheinen oder sonstwie veröffentlicht oder einer breiteren Gruppe zugänglich gemacht zu werden. Das sollte auch jedem klar sein der dafür posiert anstatt sich vom Foto fernzuhalten.

    1. Schauen Sie sich bitte mal die rechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung näher an, die sind gesetzlich festgelegt und stehen nicht zur Disposition von Verwaltungsrichtern – Danach diskutiere ich die Sache gern weiter mit Ihnen.

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