Urheberrechtsverletzung auf Schulhomepage: Wer haftet?

Die Begriffe “Urheberrechtsverletzung” und “Internet” gehören zusammen wie, sagen wir: “Rosen” und “Dornen”: Eigentlich alles ganz schön, aber manchmal auch schmerzhaft. Und natürlich gibt es keinen Grund, warum es im Schulkontext nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommen sollte, erst recht nicht, wenn es um die Gestaltung der “Schulhomepage” geht. Denn auch die Internetauftritte von allgemein bildenden Schulen müssen ihren Content ja irgendwoher nehmen. Das zunehmende Bewusstsein für Datenschutzfragen und Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten von Eltern und Schülern macht die Sache nicht leichter, denn es führt dazu, dass auch Schülerfotos auf der Homepage problemträchtig werden. Und so bedient man sich auch hier gern einmal woanders.

Stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn sich der Urheber meldet?

Im Rahmen meiner Workshops in der Lehrerfortbildung in Schleswig-Holstein gehören diese Fragen zum Standardrepertoire der Teilnehmer. Aus Sicht des Lehrers oder der Lehrerin zunächst einmal die beruhigende Antwort:

Handelt der Lehrer oder die Lehrerin in Ausübung des ihm oder ihr anvertrauten Amtes – geschah also die Urheberrechtsverletzung während der Erfüllung einer Aufgabe, die zu seinem oder ihrem “Zuständigkeitsbereich” gehörte – so haftet der Dienstherr. Dies ergibt sich aus Art. 34 Grundgesetz:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.

Dabei wird der Bereich, in dem dieser Haftungsübergang einschlägig ist, von den Gerichten eher weit verstanden. So entschied zum Beispiel das OLG Celle (Beschluss vom 09.11.2015, 13 U 95/15, näher dazu Jurafunk Nr. 128) für den Fall einer Urheberrechtsverletzung bei der Gestaltung einer Seite auf der Schulhomepage, die das Fremdsprachenangebot der Schule betraf:

Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb.

Aber Obacht. Allzu sorglos darf die Lehrkraft trotzdem nicht vorgehen. Denn begeht sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eine unerlaubte Handlung – und dazu gehört auch die Verletzung von Urheberrechten im Sinne von § 97 UrhG – so verletzt sie damit zugleich eine gegenüber dem Dienstherren bestehende Pflicht. und dies kann im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes dazu führen, dass der Dienstherr den Beamten in Regress nimmt (wobei es hier nicht darauf ankommt, ob der Lehrer angestellt oder verbeamtet ist).

So weit, so gut. Eine weitere spannende Frage – und diejenige die auch den Anlass dieses Textes bildet – ist die danach, was es genau bedeutet, wenn der “den Staat oder die Körperschaft” haftet. in einem Fall, den das Landgericht Frankfurt am Main jüngst zu entscheiden hatte (Urt. v. 26.10.2016 – 2-06 O 175/16), ging es um Cartoons, die unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte einer Firma – vermutlich eines Verlages – auf einer Schulhomepage verwendet wurden.

Der Rechteinhaber nahm außergerichtlich das Land Hessen als Dienstherren des verantwortlichen auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch; Anspruchsgrundlage insoweit § 839 BGB in Verbindung mit § 34 GG. Das Land wiederum stellte sich auf den Standpunkt, dass der Landkreis als Schulträger und Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 des hessischen Schulgesetzes in Anspruch genommen werden müsse und nicht etwa das Land. Im Übrigen könne die für den Landkreis der fraglichen Schule zuständige Landesbehörde auch gar keine Unterlassungserklärungen abgeben, die das gesamte Land verpflichten.

Das Gericht zog zur Lösung § 99 UrhG heran, wobei nicht ganz klar wird, ob nun direkt oder analog:

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes beschränkt sich die den Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr auch nicht lediglich auf den Bereich des Schulamtes für den Landkreis CDEF oder etwa den Geschäftsbereich des für die Schulen zuständigen Kultusministeriums.

Der Regelungsgrund des § 99 UrhG liegt darin, dem Unternehmer die Möglichkeit zur Exkulpation (wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB) abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden. Ihm wird also fremdes Handeln als eigenes zugerechnet und eine eigene verschuldensunabhängige Haftung auferlegt (Zander ZUM 2011, 305, 306). Der Unternehmer soll sich nicht hinter seinem Arbeitnehmer “verstecken” können (so Götting GRUR 1994, 6, 9).  […] Anlass, dies bei dem beklagten Land deshalb anders zu sehen, weil es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht des Privatrechts handelt und diese somit zu privilegieren, besteht danach nicht.

Demgemäß wurde das beklagte Land Hessen im wesentlichen antragsgemäß verurteilt (nur hinsichtlich des Lizenzschadensersatzes blieb das Urteil mit 750 € deutlich unter den beantragten 1.200 €).

Für das verklagte Land geht die Bedeutung dieser Entscheidung – sollte sie Bestand haben – weit über den Einzelfall hinaus. Denn eine das im gesamten Bereich hoheitlichen Tätigwerdens des Landes geltende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bedeutet ein immens erhöhtes Risiko, durch das Handeln an irgendeiner Stelle der Landesverwaltung eine Vertragsstrafe zu verwirken oder ein gerichtliches Ordnungsmittel hinnehmen zu müssen. Und beides könnte sehr teuer werden.

Update, 10.5.17:
Auch in der Berufungsinstanz hatte die Entscheidung im Grundsatz bestand (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 9.5.17, Az: 11 U 153/16), allerdings nicht in der selben “Breite”. In der Pressemitteilung zum Urteil heißt es:

Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung sei jedoch auf Urheberrechtsverstöße zu beschränken, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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