Zum Wochenende: Die Abmahnwellenvorhersage

“Abmahnanwalt” und “Abmahnwelle”: Das sind zwei Begriffe, die ich argwöhnisch betrachte, weil sie nur scheinbar beschreibend sind. Tatschächlich sind beide emotional ziemlich aufgeladen und stehen für eine, zumindest gefühlte, große Gemeinheit der Internet-Welt, den quasi allgegenwärtigen Misstand, dass jedermann jederzeit von der “Welle” getroffen werden kann. Ich habe vor Jahren bereits mal eine Gegenwarnung zur Abmahnwarnung formuliert und auch hinsichtlich meiner eigenen  Abmahnanwalt-Eigenschaft eine Art Selbstanzeige veröffentlicht. Das Thema ist damit aber längst nicht abschließend besprochen – Deshalb möchte ich ihm noch einmal einen Beitrag widmen, der so eine Art Abmahnwellenvorhersage ermöglichen soll.

Worüber reden wir hier?

Wer mich schon einmal über Abmahnungen sprechen gehört hat, der weiß, dass ich eine recht emotionslose Beziehung zu diesem Thema habe.

Natürlich: Im Bereich des Filesharings werden jährlich hundertausende Abmahnungen ausgesprochen, allein die wohl größte Kanzlei am Markt ist, nimmt man ihre “PP”-Aktenzeichen zum Maßstab, zum Zeitpunkt dieses Beitrages bereits bei fast 80.000 Fällen für 2016.

Die allermeisten davon richten sich gegen Verbraucher, viele davon wiederum sind Menschen, die nicht einmal wissen, was eine “P2P-Tauschbörse” eigentlich ist, weil sie nichts anderes getan haben, als dem Nachwuchs (Ersetze “Nachwuchs” durch: Ehepartner, Lebenspartner, Nachbarn, Kumpel, you name it) den eigenen Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu haben.

Das ist nicht gut. Die “Störerhaftung” ist also nicht tot, sie lebt weiter. Man kann das dahinter stehende Geschäftsmodell kritisieren und das geschieht ja auch. Vergessen wir aber trotzdem nicht, dass die Rechtslage und vor allem die Rechtsprechung das Modell immer noch rechtfertigt und jedenfalls zum Teil trägt. Auch wenn die Anzahl der Abmahnungen in diesem Bereich natürlich zahlenmäßig nicht mehr an die “goldenen” Jahre vor 2013 anknüpfen kann.

Trotzdem reden wir bei der Abmahnung natürlich auch über ein immer noch geeignetes Instrument außergerichtlicher Streitbeilegung, das in vielen Bereichen (nämlich überall da, wo es um Unterlassung geht, also im Urheberrecht, Markenrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und nicht zuletzt der “Ursuppe” der Abmahnung, dem Wettbewerbsrecht) eine schnelle und einfache Streitbeilegung ermöglicht.

Wie entsteht eine “Abmahnwelle”?

Die Einfachheit ist vielleicht auch das Problem der Abmahnung: Auch wenn im Urheberrecht inzwischen mit § 97a UrhG eine Regelung existiert, die die Anforderungen an die Formulierung einer rechtlich wirksamen Abmahnung deutlich erhöht hat, ist und bleibt die Abmahnung ein einfach zu handhabendes Instrument, was sie besonders für die massenweise Verfolgung von einfach zu ermittelnden Rechtsverletzungen interessant macht

Das Massen-Abmahn-Geschäftsmodell ist großartig skalierbar

“Massenabmahnen” ist wie “Brötchenbacken”. Sie brauchen im Serienbrief nur ein paar Daten auszutauschen (und genau so lesen sich ja die Abmahnungen z.B. der Filesharing-Abmahner ja auch). Wenn Sie diese Feststellung banal finden, versetzen Sie sich einmal in eine Anwaltskanzlei hinein, die ihr Geschäftsmodell an die modernen Zeiten anpassen und eben “skalierbar” machen will: Sowas findet man in dieser Branche nicht so häufig.

Allerdings reicht allein ein einfach zu handhabender, häufige anzutreffender Rechtsverstoß noch nicht aus, um eine “Abmahnwelle” zu erzeugen. Denn am Ende des Tages geht es ja nur um eines: Es soll Geld verdient werden. Und das kann nicht jede “Welle”.

Nehmen wir dazu noch einmal den Bereich “Urheberrecht”:

Es soll – aus Sicht des Abmahners – ein ordentlicher, das heißt möglichst nicht lächerlich geringer Lizenzschadensersatz erzielt werden, der vom Abgemahnten zu zahlen ist. Dazu muss der Rechtsverstoß, der abgemahnt wird, aber auch ein bisschen was hergeben, er darf also nicht völlig bagatellartig sein. Vielmals ist zum Beispiel dem von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen gar nicht klar, das mitnichten das “Downloaden” des urheberrechtlich geschützten Material den Anknüpfungspunkt für die Abmahnung bildet, sondern das Zurverfügungstellen, also der “Upload” des Materials.

Die Tauschbörse macht den Filesharer zum Anbieter einer kostenlosen Online-Videothek. Dieses spezielle Verhalten der P2P-Software führt dazu, dass hohe Lizenzschäden gefordert (und von Gerichten auch teilweise immer noch zugesprochen) werden. Dasselbe gilt für die Streitwerte, die den Anwaltskosten zu Grunde gelegt werden (§ 97a Abs. 3 UrhG einmal bewusst beiseite gelassen).

Kurz gesagt: Damit eine “Abmahnwelle” entsteht, muss eine klare Monetarisierungsstrategie für den Abmahner und die abmahnende Kanzlei existieren, die möglichst wenig eigenes Risiko mit sich bringt. Wer immer erst klagen muss, muss Kosten vorschießen, die eventuell verloren sind. Das wäre also schlecht.

Deshalb muss der Abmahnung möglichst eine rechtlich glasklare Sache zu Grunde liegen, damit sie als Geschäftsmodell wirklich skalierbar ist. Die Entscheidung, einen Rechtsverstoß massenweise abzumahnen, folgt also in der Regel einem klaren wirtschaftlichen Kalkül. Damit wird die Frage, ob aus einem häufig anzutreffenden Rechtsverstoß eine “Welle” wird, auch ganz gut vorhersagbar.

Das gilt übrigens sogar für die Redtube-Abmahnungen des Jahres 2013, die sich vom Filesharing ja gerade dadurch unterschieden, dass die Abgemahnten nur Konsumenten und gerade nicht Anbieter waren. Mit der war zwar nicht zu rechnen, sie hat aber auch nicht im geringsten “funktioniert”: Denn hier wurde das Modell gerade nicht ausreichend auf wirtschaftliche Risiken hin überprüft. Und ging für die Beteiligten Rechteinhaber und auch die beteiligten, (ehemaligen) Anwälte kollossal nach hinten los.

Ganz allgemein kann man für eine “Abmahnwellenvorhersage” im Urheberrecht also festhalten: Grundsätzlich ungeeignet für die massenweise Verfolgung im Wege der Abmahnung sind Verletzungshandlungen, die keinen “ordentlichen” Lizenzschadensersatz erzeugen:

  • z.B. das bloße Kopieren eines Werks für den eigenen, späteren Konsum, wie bei einem illegalen Download, der keinen Upload beinhaltet

oder Handlungen, deren rechtliche (Un-)zulässigkeit gar nicht sicher ist,

  • wie zum Beispiel das Streamen von illegalem Material, für das die Ausnahme des § 44a UrhG diskutiert wird.

Ganz einfach, weil hier bei hohem Risiko recht  wenig zu holen ist.

Diese Grundsätze helfen dabei, einzuschätzen, ob an einem Gerücht über eine angebliche “Abmahnwelle” etwas dran ist. Natürlich bedeutet es aber nicht, dass die oben genannten Rechtsverstöße nicht verfolgt werden können und es deshalb ohne Risiko sei, sie zu begehen.

Welche “Abmahnwellen” gibt es aktuell?

Neben dem – nach meiner Einschätzung: Geringer werdenden – Filesharing “Hintergrundrauschen” gibt es immer mal wieder Abmahn-Wellchen, wenn wieder einmal Fotografien eines bestimmten Fotografen wegen der Verletzung von Creative Commons Lizenzbestimmungen bei der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt werden. Da sich hier die Rechtsprechung aber nicht unbedingt in eine für die Berechtigten/Abmahner günstige Richtung dreht (Z.B: OLG Köln, Beschl.v. 29.06.2016 – 6 W 72/16: 0,00 € Lizenzschaden, vgl. auch Jurafunk Nr. 133 v. 5.7.2016), erwarte ich hier ebenfalls eher eine Verringerung der Zahlen. Natürlich wird immer mal wieder eine neue Sau durchs Dorf getrieben – aber viele “Wellen” sind eben tatsächlich ganz einfach Mythen, denen man mit der Frage nach dem Geschäftsmodell auf die Spur kommen kann.

Der Abmahn-Beantworter des CCC

Eigentlich geht es ja hier nicht um die Reaktion des Betroffenen auf eine Abmahnung, trotzdem will ich noch die Gelegenheit nutzen, meine 0,02 € zum Abmahnbeanworter des CCC  loszuwerden. Ich fühle mich in ganz guter Gesellschaft, wenn ich sage, dass ich ihn in die Kategorie “gut gemeint aber nicht so gut gemacht” einsortiere. Schon die Frage, ob überhaupt – und wenn ja: wie – inhaltlich auf eine Abmahnung Stellung genommen wird, hängt von  vielen Faktoren ab, die der Abmahnbeantworter gar nicht berücksichtigen kann (Nur einige von vielen, die schwer abzufragen sind: Wie sehr belastet mich ein eventuell jahrelanges Verfahren? Wie egal ist mir der Dritte, der mich in die Lage gebracht hat? Wie hoch ist das Klagerisiko bei dem konkreten Abmahner wirklich?). Ich mag ihn deshalb ebenfalls nicht empfehlen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

2 Gedanken zu „Zum Wochenende: Die Abmahnwellenvorhersage

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