B. Höcke und das Recht am eigenen Bild

B. Höcke (Foto: Alexander Dalbert, Lizenz: 
CC BY-SA 3.0)

Der aus Funk und Fernsehen bekannte rechtsradikale  Landtagsabgeordnete B. Höcke muss sich, wie Medien berichten, mit einem Ermittlungsverfahren auseinandersetzen, nachdem er das Foto eines Mordopfers in über soziale Medien verbreitete (und viele sagen: instrumentalisierte).

Ich habe bei einer Onlinerecherche nicht zielgenau ermitteln können, welche Strafnorm die Staatsanwaltschaft verletzt sieht, gehe aber davon aus, dass es um § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geht, der die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG durch Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung und ohne, dass die Einwilligung entbehrlich wäre, unter Strafe stellt.

Wer dem Mann das Strafverfahren gönnt  – das immerhin bereits zu einer Aufhebung seiner Immunität im Thüringischen Landtag geführt hat – sollte sich hiervon aber nicht allzu zuviel versprechen. Der Strafrahmen ist mit “Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe” nicht allzu üppig bemessen, und B. Höcke muss nicht befürchten, kurz vor Weihnachten noch in U-Haft genommen zu werden.

Im Allgemeinen ist eine Strafanzeige wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch nicht unbedingt das erste Mittel der Wahl, um sich gegen Übergriffe wie den, der hier in Frage steht, zu wehren. Nicht nur ist der Strafrahmen gering, es handelt sich auch noch um ein Privatklagedelikt nach 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, so dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat,  das Verfahren unter Hinweis auf den Privatklageweg einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dann passiert in der Regel nichts weiter.

Effektiver, schneller und ggf. sogar schmerzvoller als ein Ermittlungsverfahren, das im Zweifel wie das Hornberger Schießen endet, kann es da sein, die entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit recherchierbar, scheint dies vorliegend nicht geschehen zu sein. 

Auch die Hinterbliebenen sind hier (für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod des/der Abgebildeten) anspruchsberechtigt, wie sich aus § 22 S. 3 KUG ergibt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Nutzung des Fotos hier die Rechte von Angehörigen selbst verletzen würde; das dürfte eher schwierig zu begründen sein (mehr zur Frage der Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild hier). 

Trotzdem finde ich hier (auch) die Strafanzeige und den Strafantrag durchaus sinnvoll – und sei es nur, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Scheinheiligkeit der selbsternannten Rechtsstaatsverteidigerpartei zu lenken, bei deren Repräsentanten es sich reihenweise ganz einfach um (mutmaßliche) Straftäter handelt. 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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