ULD ./. Facebook-Fanpages: Datenschützer unterliegen auch vor dem OVG Schleswig

Eine beinahe unendliche Geschichte neigt sich wohl dem Ende entgegen: Nachdem im November 2013 das Schleswiger Verwaltungsgericht der Klage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein gegen die vom unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz (ULD) verfügte Schließung ihrer Facebook-Fanpage stattgegeben hatte, kassierte das ULD heute in der nächsten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, ebenfalls eine Klatsche. Möglicherweise endet damit demnächst auch eine ganze Ära – mit einer nicht wirklich überraschenden Niederlage.

Wie schon in der ersten Instanz hakte es wohl an der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Die werden von Deutschen Gerichten zwar regelmäßig als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) angesehen (u.a. mit der Folge, dass sie zum Beispiel der Impressumspflicht unterliegen). Wie das Verwaltungsgericht zuvor sieht das OVG aber  keinen Gleichlauf dieser “Verantwortlichkeit für Inhalte” und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die von Facebook selbst durchgeführte Datenverarbeitung.

“Obwohl die Betreiber von Fanpages die Datenverarbeitung durch Facebook auslösen, kann es ihnen demnach völlig egal sein, ob die Datenverarbeitung durch Facebook in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise geschieht. Die Fanpage-Betreiber sollen sich darauf berufen können, dass sie keinerlei Kontrolle und Einflussmöglichkeit gegenüber Facebook hätten.”

– Pressemitteilung des ULD vom 5.9.14

Auch an anderer Stelle wurde das Vorgehen des ULD aber gerügt: So sei ein abgestuftes Verfahren nach § 38 BDSG durchzuführen gewesen, bevor man im Wege der Untersagungsverfügung vorgeht. Eine Auftragsdatenverarbeitung “ohne Auftrag” sah das Gericht ebenso wenig wie eine Übertragung der Grundsätze der zivilrechtlichen Störerhaftung auf die Eingriffsverwaltung, wie aus der mündlichen Verhandlung zu erfahren war:

Damit reiht sich das erste Obergerichtliche Facebook-Datenschutz-Urteil ein in eine ganze Reihe gerichtlicher Niederlagen, die das ULD unter Behördenleiter Dr. Thilo Weichert in Sachen Facebook eingefahren hat. Wie sich das auf die wohl anstehende erneute Bewerbung Dr. Weicherts auf den ULD-Chefposten auswirkt bleibt, wie man so schön sagt, abzuwarten – ebenso wie die Anwort auf die Frage, ob das ULD die Angelegenheit wirklich, wie von Dr. Weichert in der Vergangenheit angekündigt, bis zum EuGH durchstreiten wird.

Ein Bisschen schade wäre es natürlich schon, würde die Facebook-Kampagne des ULD gerade jetzt enden. Denn seit dem Google-Urteil des EuGH zum “Recht auf Vergessen(werden)”, in dem die grundsätzliche datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Niederlassungen für ihr Mutterunternehmen festgestellt wurde, wäre es wohl durchaus Erfolg versprechend, Facebook in Deutschland direkt anzugehen. So oder so wäre dann aber nicht Dr. Weichert am Zuge, sondern die Datenschutzbehörden aus Berlin oder Hamburg. Letztere haben, Zufall oder nicht, ebenfalls heute eine Anwendung des Google-Urteils auf Facebook ins Gespräch gebracht. So mag der Staffelstab dann übergeben werden…

(Hinweis: Dieser Text ordnet im Wesentlichen Tweets aus dem Gerichtssaal von Sönke E. Schulz und Christian Hoffmann ein. Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, handelt es sich bei den Schlussfolgerungen also um eine sehr vorläufige Einschätzung).

Die Pressemitteilungen der Beteiligten zum Urteil sind zwischenzeitlich erschienen: Das ULD wird erwartungsgemäß eine Revision prüfen, soweit die Urteilsgründe vorliegen. Die IHK meint, die Datenschützer mögen ihren Ton demnächst mäßigen, wenn es um Facebook Fanpages geht. Davon würde ich persönlich allerdings eher nicht ausgehen.

Update, 29.9.14: Das ULD wird gegen das Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Link zur PM vom 29.9.14) 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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