Jurafunk Nr. 144: Rückblick, der Erbe und das Facebook-Konto, das Urheberrecht und die Zensur

Es ist Jurafunk-Woche! Nach einer kleinen Pause ist nunmehr die 144. Folge des Kieler Rechtspodcasts online. in der neuesten Ausgabe bespricht das dynamische Duo Krasemann / Dirks noch einmal eine Aspekte der “Kussmund”-Entscheidung des BGH und der Lizenzpflicht für (manche) Streaming-Dienste. Daneben gibt es auch neuen “Stoff”: Thema sind ebenfalls der Zugriff Hinterbliebener auf das Facebook-Konto Verstorbener und die Unterdrückung von Information unter zweckwidriger Benutzung des Urheberrechts.

Jurafunk Nr. 144 – Inhalt:

0’00 – Intro
01’00” – Rückblick: “Kussmund” und “Lizenzpflicht für Streaming-Dienste”
8’21” – Der Erbe und das Facebook-Konto (Kammergericht, Urteil vom 31.5.17, Az. 21 U 9/16)
21″00′ – Das Urheberrecht und die Zensur (BGH, Urt. 1.6.17, I ZR 139/15 – “Aghanistan Papiere”)
28″25 – Outro

Hinweise und Notizen zu Folge 144:

Die Kussmund-Entscheidung des BGH wurde ausführlich in Jurafunk Nr. 143 behandelt. “PietSmietTV” war Thema in Jurafunk Nr. 142. Die erwähnte Meldung über eine qualifizierte Anzeigepflicht ist im Blog der BLM abrufbar. Der vom Kammergericht entschiedene Fall über den Zugriff Hinterbliebener auf das Facebook-Konto der verstorbenen Tochter ist erstinstanzlich ebenfalls bereits Thema im Jurafunk gewesen, nämlich in Folge 130. Eine kleine Berichtigung: Adolf Hitler ist nicht “am 5. Mai oder wann das war” verstorben, sondern lt. Wikipedia am 30.4.1945.
Die Anmeldung zum Barcamp Kiel ist  (zu gegebener Zeit) hier möglich. Über die Digitale Woche Kiel kann man hier Näheres erfahren.

Mac Life: Stream mit Lizenz?

“Von Rechts Wegen“ heißt meine Kolumne in der „Mac Life“. Ältere Beiträge sind nach einiger Zeit kostenlos online verfügbar.

Der April – und damit ein Drittel des Jahres ! – ist schon wieder um. Und wie immer kündigt sich “mein” Monatsende dadurch an, dass die aktuelle Mac Life auf meinem Schreibtisch liegt. Es geht darin in rechtlicher Hinsicht noch einmal um “PietSmiet TV” und die Rundfunklizenzen. Wer’s direkt und stromlos lesen möchte, muss sich wie immer auf den Weg zum Kiosk machen und mit einem kleinen Kostenbeitrag sein eigenes Karma sowie das wirtschaftliche Fortkommen der Autor(inn)en fördern.

Wer es nicht so eilig hat und auch gern am Bildschirm liest, mag warten, bis der Text kostenlos online verfügbar ist. Das geschieht etwa einen Monat nach Erscheinen im Print, und zwar ziemlich genau hier.

PietSmietTV als Piratensender? Landesmedienanstalten ziehen die Zügel an

Foto: Flickr.com / Bill Hartmann (Lizenz).

Die “ZAK” – im abkürzungsverliebten Universum der Rundfunkaufsicht die für die Zulassung von Rundfunkangeboten zuständige Stelle – nimmt Anstoß am Twitch.tv-Kanal “PietSmietTV”. Der Kanal überträgt Let’s Plays und deren Wiederholungen, und das rund um die Uhr in Dauerschleife.

In ihrer Sitzung am 21.3.2017 stellte die ZAK fest, dass es sich bei “PietSmietTV” um einen  linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, handelt – und damit ein Rundfunkangebot, für das eine Rundfunklizenz notwendig ist, wenn mehr als 500 gleichzeitige Nutzer das Angebot abrufen können. So steht das in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.”

Überlegungen dazu, dass neue Onlinedienste lizenzpflichtig sein könnten, hat es schon vielfach gegeben, zum Bespiel in Bezug auf GoogleHangouts oder auch “Periscope”-Übertragungen. Diskussionen dazu waren ein Klassiker und Unruhestifter auf vielen Barcamps, die ich besucht habe.Aufsichtsbehördliche Konsequenzen hatte dies allerdings nie, was auch daran gelegen haben mag, dass das Merkmal der Verbreitung “entlang eines Sendeplans” in diesen Fällen nicht erfüllt war. Das war bei der Live-Übertragung der Handball WM durch die Deutsche Kreditbank im Jahr 2017 aber bereits anders, was schon damals die Landesmedienanstalten auf den Plan rief.

“PietSmietTV” wird nun bis zum 30.4.2017 die Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Lizenz zu beantragen. Ein solches Zulassungsverfahren ist aber mit erheblichen finanziellen und organisatorischem Aufwand verbunden, so dass nicht wirklich damit zu rechnen ist, dass dies ein gangbarer Weg für den Anbieter ist. Nach Fristablauf drohen erhebliche Bußgelder.

Die ZAK liegt nach meinem Dafürhalten rechtlich durchaus richtig. Die Frage ist aber, wie für die Zukunft eine Lösung dieser Problematik aussieht. Vor dem Hintergrund eines Webs voller “rundfunkähnlicher” Angebote wirken die rechtlichen Unterscheidungen zwischen “linearen” und anderen Angeboten und solchen, die “entlang eines Sendeplans” verbreitet werden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, relativ kleinkariert. Anders ausgedrückt: Man kann schon daran Zweifeln, dass es ausgerechnet diese Merkmale sein sollen, die einen Dienst als für die Meinungsbildung so prägend erscheinen lassen, dass das eine Lizenzpflicht rechtfertigt. Immerhin diskutieren wir im Vorfeld der Bundestagswahl ja genau solche Fragen, genau die sind aber nicht an “PietSmietTV”, sondern an SocialMedia Plattformen wie Facebook oder Twitter aufgehängt – und die brauchen bekanntlich (derzeit noch) keine Lizenz.

Update, 10.5.17
“Mission Acomplished”, könnte man sarkastisch formulieren: PietSmiet.TV ist (erst einmal) offline.