Jurafunk Nr. 142: Die Rundfunklizenzen, die Schleichwerbung und die Landesmedienanstalten

Die 142. Jurafunk-Episode ist wieder einmal eine etwas “andere” Folge geworden. Wir haben uns nicht wie üblich einige Entscheidungen aus den letzten Wochen vorgenommen sondern besprechen noch einmal eine Aspekte aus “dem” rechtlichen Knallerthema der vergangenen Woche: Die Landesmedienanstalten haben sich offenbar vorgenommen, ihre Daseinsberechtigung unter Beweis zu stellen und gehen nun “rundfunkähnliche” Angebote im Web einerseits wegen angeblich erforderlicher Rundfunklizenzen, andererseits gegen Schleichwerbung in solchen Angeboten vor. Die rechtlichen Hintergründe versuchen wir in gut 35 Minuten akustisch zu beleuchten.

Jurafunk Nr. 142 – Inhalt:

00’00“ – Intro
01’05“ – Was machen eigentlich die Landesmedienanstalten (LMA) und was heißen diese ganzen Abkürzungen?
05’10“ – Was soll das mit diesen Rundfunklizenzen und wer braucht eine (§ 2 RStV) ?
18’30” – Kennzeichnungspflichten bei “bezahlten” Inhalten (§ 58 RStV)
20’10” – Warum gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Werbung und was ist “Schleichwerbung”?
23’41″– Wann muss gekennzeichnet werden?
27’25” – Wie muss gekennzeichnet werden?
32’00” – Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht? (§ 49 Abs. 1 RStV / § 5a Abs. 6 UWG)
34’20″– Outro

Hinweise und Notizen zu Folge 142:

“Alles was Sie jetzt hören kann und wird auch gegen Sie verwendet werden” ist der Claim von diesem befreundeten Podcast | Den großartigen Wikipedia-Text zu den Landesmedienanstalten gibt es hier | Näheres zu “Piet Smiet” gibt es hier und allgemeines zu Kennzeichnungspflichten und Schleichwerbung gibt es in diesem Text nachzulesen.

PietSmietTV als Piratensender? Landesmedienanstalten ziehen die Zügel an

Foto: Flickr.com / Bill Hartmann (Lizenz).

Die “ZAK” – im abkürzungsverliebten Universum der Rundfunkaufsicht die für die Zulassung von Rundfunkangeboten zuständige Stelle – nimmt Anstoß am Twitch.tv-Kanal “PietSmietTV”. Der Kanal überträgt Let’s Plays und deren Wiederholungen, und das rund um die Uhr in Dauerschleife.

In ihrer Sitzung am 21.3.2017 stellte die ZAK fest, dass es sich bei “PietSmietTV” um einen  linearen Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet, handelt – und damit ein Rundfunkangebot, für das eine Rundfunklizenz notwendig ist, wenn mehr als 500 gleichzeitige Nutzer das Angebot abrufen können. So steht das in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.”

Überlegungen dazu, dass neue Onlinedienste lizenzpflichtig sein könnten, hat es schon vielfach gegeben, zum Bespiel in Bezug auf GoogleHangouts oder auch “Periscope”-Übertragungen. Diskussionen dazu waren ein Klassiker und Unruhestifter auf vielen Barcamps, die ich besucht habe.Aufsichtsbehördliche Konsequenzen hatte dies allerdings nie, was auch daran gelegen haben mag, dass das Merkmal der Verbreitung “entlang eines Sendeplans” in diesen Fällen nicht erfüllt war. Das war bei der Live-Übertragung der Handball WM durch die Deutsche Kreditbank im Jahr 2017 aber bereits anders, was schon damals die Landesmedienanstalten auf den Plan rief.

“PietSmietTV” wird nun bis zum 30.4.2017 die Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Lizenz zu beantragen. Ein solches Zulassungsverfahren ist aber mit erheblichen finanziellen und organisatorischem Aufwand verbunden, so dass nicht wirklich damit zu rechnen ist, dass dies ein gangbarer Weg für den Anbieter ist. Nach Fristablauf drohen erhebliche Bußgelder.

Die ZAK liegt nach meinem Dafürhalten rechtlich durchaus richtig. Die Frage ist aber, wie für die Zukunft eine Lösung dieser Problematik aussieht. Vor dem Hintergrund eines Webs voller “rundfunkähnlicher” Angebote wirken die rechtlichen Unterscheidungen zwischen “linearen” und anderen Angeboten und solchen, die “entlang eines Sendeplans” verbreitet werden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, relativ kleinkariert. Anders ausgedrückt: Man kann schon daran Zweifeln, dass es ausgerechnet diese Merkmale sein sollen, die einen Dienst als für die Meinungsbildung so prägend erscheinen lassen, dass das eine Lizenzpflicht rechtfertigt. Immerhin diskutieren wir im Vorfeld der Bundestagswahl ja genau solche Fragen, genau die sind aber nicht an “PietSmietTV”, sondern an SocialMedia Plattformen wie Facebook oder Twitter aufgehängt – und die brauchen bekanntlich (derzeit noch) keine Lizenz.

Update, 10.5.17
“Mission Acomplished”, könnte man sarkastisch formulieren: PietSmiet.TV ist (erst einmal) offline.