Art. 17 DSM-Richtlinie: EuGH setzt enge Grenzen für Uploadfilter

Der EuGH hatte, wie bereits in dieser Vorbesprechung diskutiert, zu entscheiden, ob Art. 17 DSM-RL mit dem Unionsrecht vereinbar ist. “Artikel 17”,“DSM-Richtline”: Was war das noch?

Die DSM-Richtlinie war die heftig umstrittene Urheberrechtsreform von 2019, die das “veraltete” Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen und den Urhebern für ihre Inhalte im Netz eine angemessene Vergütung zusichern sollte. Besonders um den Art. 17 DSM-RL wurde heftig diskutiert, da Plattformbetreiber wie YouTube oder Facebook schon beim Hochladen (Upload) prüfen müssen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Bei der enormen Anzahl von Uploads, die z.B. YouTube oder Facebook tagtäglich zu verzeichnen haben, ist das Erfüllen dieser Pflicht ohne den Einsatz von Filtern nahezu unmöglich. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass mehr als nötig herausgefiltert wird. Da viele Kritiker die Meinungs- und Informationsfreiheit durch ein drohendes “Overblocking” in Gefahr gesehen haben, demonstrierten alleine in Berlin Zehntausende gegen diesen Artikel 17. Aber wie sieht der EuGH diese Problematik?

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Update: EuGH bestätigt “Artikel 17”

“Artikel 17”, “DSM-Richtline”, “Upload-Filter”: War da was? Ein Dreivierteljahr werkelt die deutsche Umsetzung der ehedem heiß umkämpften EU-Urheberrechtslinine in Form des Urheberrechts-Diensteanbietergesesetzes (UrhDaG) bereits relativ geräuschlos vor sich hin, da wird es um Artikel 17 der Richtlinine – das ist der mit den “Upload-Filtern” – noch einmal spannend: Der EuGH entscheidet Ende April 2022 auf Antrag Polens über eine Nichtigkeitsklage gegen die Vorschrift.

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Kein Urheberrecht mehr für Fotos und Grafiken unter 125 KB?

Die DSM-Richtlinie, ihr ehemaliger „Artikel 13“ und späterer “Artikel 17” sind inzwischen Gesetz und die Diskussionen über die Haftung der Betreiber von „Uploadplattformen“ ist aus der breiten Öffentlichkeit weitgehend verschwunden. Für mich etwas überraschend scheint sich die Diskussion einiger Aspekte sogar etwas zu drehen: Die DSM-Richtlinie und ihr „Artikel 13/17“ sollen, so hört man hier und da, dazu führen, dass Fotos und Grafiken, die weniger als 125 KB groß sind, „frei verwendet“ werden können. Das klingt interessant. Allerdings: Wenn es etwas zu schön klingt, um wahr zu sein, dann ist es meistens – genau.

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