Fake News Verbieten – Jetzt! (Believe me, it’s gonna be great!)

Kurz vor dem Beginn des Wahljahres herrscht landin, landab, landauf, landunter German Angst: Der Russe ist zurück, oder jedenfalls seine Propaganda. Mit gezielt durch Hacker erbeuteten Falschinformationen hat er mindestens die US-Präsidentschaftswahl unzulässig beeinflusst, wenn nicht sogar Wahlmaschinen manipuliert (Auch wenn das nach manchen Quellen im Moment eher nicht so aus aussieht). Und dann noch Russia Today! Wohlfühlvorschlag von Teilen einer im Bundestag vertretenen Partei dazu: Falschmeldungen verbieten!

Das ist die unbestreitbar großartigste Idee seit der Mietpreisbremse.

Genauer gesagt, geht es bei der Verbietungsidee natürlich nicht um “Falschmeldungen”, sondern um “Fake News”. Fake News sind nicht dasselbe wie Falschmeldungen. Um das zu verdeutlichen, nehmen wir mal die Kollegen von Der Postillon. Die verbreiten zwar Falschmeldungen, das sind aber keine Fake-News. Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich Falschmeldungen von Fake-News nur durch die Versehentlichkeit der Unrichtigkeit unterscheiden.

Allerdings, Moment – Das kann nicht sein. Die Interpretation hält dem Postillon-Test nicht stand. Denn die dort verbreiteten Nachrichten – “ehrlich, unabhängig, schnell, seit 1845” – sind ja auch nicht versehentlich falsch. Sondern absichtlich. Aber klar: sie sind immerhin lustig.

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Ein Foto meines Wohnzimmertischs am 8. November 2016, ca. 23 Uhr MEZ. Zu dem Zeitpunkt sah es aus, als würde es ein netter Abend werden und wer das bezweifelte war “delusional”.

Sind Fake-News dann absichtliche Falschmeldungen, die einfach nicht lustig sind? Das kann es eigentlich auch nicht sein, denn zumindest, was lustig ist, liegt ja (…in der Regel…) im Auge des Betrachters. Aber eigentlich muss man um den Begriff und dessen Bedeutung wohl gar nicht so ein großes Brimborium machen, denn im postfaktischen Zeitalter kommt es nicht auf Tatsachen an, sondern auf Gefühle. Das habe ich natürlich verstanden. Und so kommen wir dem, was mit dem Begriff “Fake-News” wohl gemeint ist, eher auf die Spur. Fake News, das sind wohl Nachrichten, die nicht nur falsch sind, sondern, die sich auch noch eklig-zersetzend anfühlen. So wie das Programm von Russia Today eben. “Bäh”.

Das ist so ähnlich wie mit “Hate Spech”. Oder sagt man Duden-konform bereits “Hatespeech”?

Hate Speech kommt als Begriff ja gar nicht aus dem europäischen Kulturkontext sondern vom bösen Amerikaner, der ja noch ganz andere “Rassen”-Probleme hat als der Europäische Abendländler.

Bei dem Begriff geht’s also irgendwie um Aufstachelung zum Rassenhass. Aber: Er klingt eben noch mal schöner als der german “Hasskommentar” und ganz nebenbei kann man mit dem englischen Ausdruck auch ein bisschen verwischen, was das Problem mit dem Begriff ist: Er ist nämlich genau so unklar wie die “Fake News”. Hate Speech ist also nicht einfach nur Hass (denn es ist grundsätzlich nicht verboten zu hassen, nicht mal öffentlich). Hate Speech ist der Sammelbegriff für Inhalte in sozialen Medien, die sich eklig anfühlen. Die auf böse Absichten schließen lassen. So wie manches, das in den letzten 60 Jahren in der “BILD”-Zeitung gestanden hat – da gab’s dafür aber noch nicht so schöne Begriffe.

Die Wahrheit als Rechtsproblem

Der Rechtsanwalt gehört einer Berufsgruppe an, die regelmäßig mit der “Wahrheit” zu tun hat. Das hier ist ein Blog und dieser Beitrag ist ein Rant und kein Fachbeitrag, deswegen will ich nicht zu philosophisch werden. Im Gegensatz zu dem, was das gesunde Volksempfinden zu wissen meint, wissen Anwälte, wenn sie die ersten zwei bis drei Mandanten hinter sich haben, aber ganz gut, dass es mit der “Wahrheit” so eine Sache ist.

Ich selbst habe mir für eine erste Einschätzung die 50%-Regel zu eigen gemacht. Wenn ein Neumandant zu mir kommt und mir was erzählt, denke ich: Kann so gewesen sein. Kann aber auch ganz anders gewesen sein. Ist dem Anwalt in den meisten Fällen aber auch egal.

Wie bitte? Ja, tatsächlich, wir haben’s einfacher. Denn im Rechtsuniversum haben wir das Glück, dass uns ein weiser Gesetzgeber mit Prozessordnungen  (ZPO, StPO, VwGO und so fort) ausgestattet hat, die selbst ihre eigenen Wahrheiten erzeugen und nicht etwa, wie das gleiche Volksempfinden, das oben schon vorbeigehauen hat, meint: “herausfinden”.

Wahr ist in diesem Universum, was jemand, der es beweisen muss, auch mit den von der jeweiligen Prozessordnung anerkannten Mitteln beweisen kann. Falsch ist, was jemand der es beweisen muss, nicht mit den  von der jeweiligen Prozessordnung anerkannten Mitteln beweisen kann. Dazwischen ist Vergleich mit Kostenaufhebung. Raus kommt am Ende aber immer schwarz und weiß bzw. schwarz auf weiß, Haken dran.

Außerhalb der Juristensphäre ist die Sache selten so einfach. Sie ist entgegen den falschen Behauptungen der auf allen Seiten täglich mehr werdenden Berufsvereinfacher oftmals eine Frage der Standpunkts und der Perspektive. Im Pluralismus (sic) sollte es davon aber nicht nur einen richtigen geben, sondern möglicht viele.

Entgegen der gefühlten Rechtswirklichkeit sieht unsere Rechtsordnung übrigens die Wahrheit auch nicht als grundsätzlich geschütztes Rechtsgut an. Die Lüge wird deshalb auch im Grundsatz nicht rechtlich sanktioniert, sondern nur in ganz bestimmten Kontexten: Beim Betrug nach § 263 StGB zum Beispiel, bei dem zu einer Täuschung über Tatsachen auch noch eine auf einem Irrtum beruhende Vermögensverfügung, die zu einem Schaden führt, dazu kommt. Es geht dabei also nicht um die “Wahrheit”, sondern um das Vermögen des Geschädigten. Bei bei den Aussagedelikten (falsche eidesstattliche Versicherung, Meineid usw.) wird sanktioniert, wenn gegenüber einer zur Entgegennahme von Eiden befugte Stelle gelogen wird, und so weiter.

Ja, und auch im Medienrecht, wenn es um falsche Aussagen über eine Person oder ein Unternehmen geht, die diesem schaden können. Anknüpfungspunkt für ein Verbietungsrecht der betroffenen Person ist hier aber gerade nicht die Unrichtigkeit der Behauptung an sich, sondern die Gefahr, die von ihr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des oder der Betroffenen ausgeht. Kann man schon daran schön erkennen, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen verboten werden können (zum Beispiel, weil es um Informationen geht, die aus der Intimsphäre des Betroffenen stammen).

Auch beim “Unterschieben von Zitaten”Der Fall eines der Grünen-Politikerin Renate Künast untergeschobenen Zitats wird ja gerade medial behandelt – geht  es um genau diesen Aspekt. Das Recht interessiert für sich genommen nicht, ob überhaupt irgendwas oder was Frau Künast genau gesagt hat. Es interessiert das Recht allerdings, ob sich Frau Künast eine Aussage zurechnen lassen und sich gefallen lassen muss, mit ihr in Verbindung gebracht und von anderen deshalb scheel angeguckt oder sogar blöd von der Seite angequatscht zu werden. Das ist aber wieder keine Frage eines Rechtsguts namens “Wahrheit”, sondern eine des Persönlichkeitsrechts von Frau Künast.

Ob nun die Verbreitung falsche Behauptungen (die andere Personen nicht in ihren Rechten beeinträchtigen) von den Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 GG umfasst sind, darüber kann man streiten und mit ganz guten Gründen der Ansicht sein, dass die Freiheit der Kommunikation ohne Rücksicht auf ihre Qualität und Wahrheit gewährleistet sein sollte (Disclaimer: Das sieht das Bundesverfassungsgericht nicht immer so). Für das Recht, das Strafrecht zumal, kann aber nur gelten:

Es kann allein Rechtsgüter und nicht die Moral schützen. Es muss Tatstrafrecht anstelle von reinem Gesinnungsstrafrecht betreiben; und es taugt nicht als prima oder sola ratio, sondern ist ultima ratio, subsidiär und fragmentarisch.

Frank Saliger in: Depenhauer (Hrsg.), “Recht und Lüge”.

 Update, 14.12:

Markus Reuter von Netzpolitik.org und auch Kollege Kompa auf Telepolis gehen offenbar ähnliche Dinge durch den Kopf.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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