Überraschung: “Nazi-Schlampe” ist in der Regel eine strafbare Beleidigung
Die Co-Frontfrau einer irrelevanten Kleinpartei wird von NDR Sendung-“Extra Drei” (Im Video: 27’15”) als “Nazi-Schlampe” tituliert und geht – vielleicht nicht ganz überraschend – dagegen vor. Der NDR weigert sich, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Betroffene wendet sich folgerichtig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg, welches den Antrag (soweit ich dies sehe: ohne mündlich zu verhandeln) ablehnt (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17).
Die so genannte “Netzgemeinde” ist nun außer sich vor Freude darüber, dass man bzw. auch “Der NDR” die Politikerin jetzt ungestraft entsprechend betiteln dürfte. Wer über das vermeintliche Erlaubtsein der Bezeichnung zu lang, zu ausgiebig oder zu öffentlich jubelt, läuft allerdings Gefahr, der nächste zu sein, der eine Abmahnung erhält. Denn natürlich muss es auch eine unwichtige Politikerin einer unbedeutenden rechtsradikalen Splitterpartei nicht hinnehmen, sich außerhalb des konkreten Kontextes als “Schlampe” bezeichnen zu lassen. Die Pointe des NDR-Stücks liegt ja gerade darin, dass sich die Politikerin für weniger “Political Correctness” einsetzt und soll auf drastische Weise vorführen, wozu die Abschaffung dieser Political Correctness in der Auseinandersetzung führt. Die Bezeichnung “Nazi-Schlampe” fällt entsprechend auch nur ein einziges Mal und dann in unmittelbaren Zusammenhang mit der “Correctness”-Äußerung. Darin liegt der “Sachbezug” der Äußerung, der das Gericht offenbar dazu gebracht hat, die “Schmähkritik” als Grenze zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) noch nicht als einschlägig anzusehen.
Außerhalb dieses Kontextes ist das Betiteln anderer Mitbürger mit diesem Begriff selbstverständlich erstens als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterlassen und außerdem als (Formal-)beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Dasselbe gilt meines Erachtens möglicherweise auch schon für die (falsche) Darstellung, die konkrete Dame dürfe außerhalb des genannten Kontextes mit gerichtlichem Segen so genannt werden.